„Klimapositiv“
Anhang I Nr. 4c UCPD i.d.F. EmpCo (EU 2024/825)
Bedeutung
„Klimapositiv“ bringt zum Ausdruck, dass ein Unternehmen oder ein Produkt mehr Treibhausgase bindet oder vermeidet, als es verursacht. Ab dem 27.09.2026 erfasst Anhang I Nr. 4c UCPD in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/825 (EmpCo) eine solche Aussage ohne Einzelfallprüfung, wenn die behauptete neutrale, verringerte oder positive Klimawirkung auf dem Ausgleich von Emissionen durch Zertifikate beruht. Der Wortlaut stellt nicht darauf ab, ob die Aussage im konkreten Fall irreführt; es lässt sich weder durch einen Transparenzhinweis noch durch Angabe von Projekttyp, Vintage-Jahrgang oder Kompensationsstandard (etwa Gold Standard oder Verra VCS) ausräumen. Nicht von der Ziffer erfasst ist eine Aussage, die nicht auf Kompensation gestützt ist, sondern auf tatsächlichen Minderungen und auf Entnahmen innerhalb der eigenen Wertschöpfungskette. Für sie gilt die allgemeine Irreführungsprüfung: Nach § 5 UWG kommt es auf die Verkehrsauffassung der angesprochenen Kreise und die geschäftliche Relevanz im Einzelfall an. Fehlen Bezugsgröße, Systemgrenze (Scope 1–3), Basisjahr und Methodik, kommt zusätzlich eine Irreführung durch Unterlassen nach § 5a UWG in Betracht; § 5b UWG bestimmt dabei nur, welche Informationen wesentlich sind, und ist selbst keine Verbotsnorm. Zur Belegbarkeit: Datengrundlage ist üblicherweise eine Treibhausgasbilanz nach dem GHG Protocol beziehungsweise ISO 14064-1, die unabhängige Verifizierung erfolgt nach ISO 14064-3, auf Produktebene nach ISO 14067 oder ISO 14040/14044. ISO 14068-1 beschreibt Anforderungen an Klimaneutralitätsaussagen; sie trifft keine Aussage darüber, ob eine kompensationsgestützte Aussage von Nr. 4c erfasst wird. Die Science Based Targets initiative validiert Reduktionsziele, nicht Bilanzdaten oder Entnahmemengen. Für den derzeit geltenden Rahmen ist die Entscheidung des BGH zur Werbung mit „klimaneutral“ einschlägig (I ZR 98/23, Urteil vom 27.06.2024): Ist der Begriff mehrdeutig, muss bereits in der Werbung selbst aufgeklärt werden, ob eine Emissionsreduktion oder eine Kompensation gemeint ist. Zur EmpCo-Richtlinie selbst liegt bislang keine Rechtsprechung vor; sie ist noch nicht anwendbar.
Typische Formulierungen in der Werbung
- „Klimapositives Unternehmen“
- „Climate positive by 2025“
- „Wir sind klimapositiv zertifiziert“
Übliche Nachweise und Standards
- GHG Protocol Corporate Standard und Scope-3-Standard (Bilanzierungsgrundlage)
- ISO 14064-1 (Treibhausgasbilanz der Organisation)
- ISO 14064-3 (unabhängige Verifizierung der Angaben)
- ISO 14067 (Produkt-Carbon-Footprint) bzw. ISO 14040/14044 (Ökobilanz)
Quellenbasierte Orientierung
Eigener Eintrag in Anhang I
Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG enthält in der durch die Richtlinie (EU) 2024/825 geänderten Fassung eine Liste von Geschäftspraktiken; für Aussagen dieser Art gibt es dort einen eigenen Eintrag. In Deutschland steht die Liste im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG. Ob eine konkrete Formulierung die Merkmale des Eintrags erfüllt, richtet sich nach dem Einzelfall und wird hier nicht beurteilt.
Merkmale der Quellenkategorie
- Die Aussage betrifft ein Produkt, also eine Ware oder Dienstleistung, in einer geschäftlichen Handlung gegenüber Verbrauchern.
- Dem Produkt wird hinsichtlich der Treibhausgasemissionen eine neutrale, verringerte oder positive Umweltwirkung zugeschrieben.
- Die behauptete Wirkung beruht auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen außerhalb der Wertschöpfungskette des Produkts.
Abgrenzungen und weitere Kontexte
- Das Wort allein genügt nicht: Fehlt Produktbezug oder Kompensationsbasis, ist Nr. 4c nicht automatisch erfüllt.
- Aussagen auf Grundlage der tatsächlichen Lebenszykluswirkung des Produkts sind nicht von Nr. 4c erfasst; sie müssen dennoch zutreffen und dürfen nicht irreführen.
- Sachliche Information über Investitionen in Klimaschutz-/Emissionsgutschrift-Projekte ist nicht als solche verboten, sofern sie nicht irreführt.
- Aussagen über die gesamte Geschäftstätigkeit fallen nicht allein deshalb unter Nr. 4c; für sie gelten insbesondere die allgemeinen Irreführungsregeln und ggf. Nr. 4b.
- Anzuwenden ab
- 27.9.2026
- Rechtsraum
- EU
- Quellenstand geprüft am
- 1.8.2026
Die Bedeutung hängt vom konkreten Verwendungskontext und den nachweisbaren Tatsachen ab. Empcora nimmt hier keine abschließende Bewertung vor.
Rechtsgrundlage — amtlicher Wortlaut
Anhang I Nr. 4c UCPD (i.d.F. EmpCo) — Neutralitäts-/Reduktions-Claim auf Kompensations-Basis
Quelle: Richtlinie (EU) 2024/825 (EmpCo) — verbindlich ist ausschließlich die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung.
Deutsch (amtlich, DE-Fassung Amtsblatt)aufklappenzuklappen
„Treffen einer Aussage, die sich auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen begründet und wonach ein Produkt hinsichtlich der Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat.“Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.English (Official Journal, EN version)aufklappenzuklappen
“Claiming, based on the offsetting of greenhouse gas emissions, that a product has a neutral, reduced or positive impact on the environment in terms of greenhouse gas emissions.”Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.Français (Journal officiel, version FR)aufklappenzuklappen
« Affirmer, sur la base de la compensation des émissions de gaz à effet de serre, qu'un produit a un impact neutre, réduit ou positif sur l'environnement en termes d'émissions de gaz à effet de serre. »Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.Nederlands (Publicatieblad, NL versie)aufklappenzuklappen
‘Beweren dat een product dankzij de compensatie van broeikasgasemissies een neutraal, verminderd of positief milieueffect heeft wat broeikasgasemissies betreft.’Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.Verwendet Ihre Website „Klimapositiv“?
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Kostenloser CheckEmpcora ist ein reiner Prüf- und Dokumentationsdienst und liefert ausschließlich allgemeine Informationen zur Rechtslage auf Basis der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) und ihrer Umsetzung im deutschen UWG (§ 5, § 5a, Anhang) samt Fundstellen. Dies ist keine Rechtsberatung im Einzelfall und umfasst weder eine Umformulierung noch die Erstellung von Texten. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Analyse sowie für etwaige Rechtsfolgen wird keine Haftung oder Gewähr übernommen. Eine individuelle rechtliche Bewertung wird von Empcora nicht angeboten.
Transparenzhinweis: Dieser Beitrag wurde automatisiert erstellt und wird fortlaufend redaktionell geprüft. Verbindlich ist allein der amtliche Text der zitierten Rechtsquellen.

