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Allgemeine Umweltaussage

„Klimafreundlich“

Anhang I Nr. 4a UCPD i.d.F. der Richtlinie (EU) 2024/825 (Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG), soweit die Angabe als allgemeine Umweltaussage verstanden wird; bei kompensationsbasierten Aussagen Anhang I Nr. 4c UCPD; im Übrigen § 5 UWG

Bedeutung

„Klimafreundlich“ ist ohne Zusatz eine allgemeine Umweltaussage. Offen bleibt, worauf sich die Aussage bezieht — auf das Produkt, seine Verpackung, die Herstellung oder das gesamte Unternehmen —, welche Emissionen einbezogen sind und woran die behauptete Klimawirkung gemessen wird. Damit fehlt den angesprochenen Verkehrskreisen jede Grundlage, die Angabe zu überprüfen oder Angebote miteinander zu vergleichen. Soweit die Angabe im konkreten Kontext als allgemeine Umweltaussage verstanden wird, ist ab dem 27.09.2026 Anhang I Nr. 4a UCPD in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/825 einschlägig, in Deutschland umgesetzt im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG. Der Tatbestand setzt nicht an fehlenden „Fakten“ an, sondern am Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung: Ohne ein Typ-I-Umweltzeichen nach EN ISO 14024 wie das EU Ecolabel oder eine unionsrechtlich definierte Spitzenklasse ist der Tatbestand der Ziffer beschrieben. Ein Beleg zu einem einzelnen Aspekt — etwa Ökostrombezug am Produktionsstandort — trägt die Gesamtaussage nicht. Eine Spezifizierung auf demselben Medium, also unmittelbar bei der Aussage selbst, nimmt der Angabe dagegen den generischen Charakter. Damit verlangt die Richtlinie keine bestimmten „Zertifikate“. Die verbreitet genannten Standards leisten Unterschiedliches: ISO 14064-1 ist eine Bilanzierungsnorm für Treibhausgasinventare von Organisationen und kein Zertifikat; die Prüfung solcher Bilanzen erfolgt nach ISO 14064-3, für Produkte setzt ISO 14067 den Rahmen. Die Science Based Targets initiative validiert Reduktionsziele und bestätigt damit weder eine erreichte Minderung noch die Zulässigkeit einer Werbeaussage. ISO 14001 beschreibt ein Managementsystem und keine Umweltleistung. Belastbar wird eine Klimaangabe erst durch die Zahl selbst — mit Bezugsgröße, Systemgrenze, Basisjahr und benannter Methodik. Beruht die behauptete Klimawirkung auf dem Ausgleich von Emissionen über Zertifikate, ist ab dem 27.09.2026 Anhang I Nr. 4c UCPD einschlägig: Solche kompensationsbasierten Umweltaussagen zu einem Produkt oder Unternehmen werden gegenüber Verbrauchern ohne Ausnahmevorbehalt genannt. Weder ein Transparenzzusatz noch die Angabe von Projekttyp, Vintage oder Programmstandard ändert daran etwas. Betrifft eine Aussage zum Gesamtprodukt in Wahrheit nur einen Teilaspekt, etwa ausschließlich die Verpackung, ist Anhang I Nr. 4b UCPD einschlägig. Vor dem 27.09.2026 und außerhalb dieser Tatbestände wird „klimafreundlich“ an § 5 UWG gemessen; ob eine Irreführung vorliegt, hängt vom Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise und der geschäftlichen Relevanz der Angabe im Einzelfall ab. Der BGH hat zu „klimaneutral“ entschieden, dass bei einem mehrdeutigen Begriff bereits in der Werbung selbst aufzuklären ist, ob eine Emissionsminderung oder eine Kompensation gemeint ist (BGH, Urteil vom 27.06.2024 — I ZR 98/23). Rechtsprechung zur EmpCo-Richtlinie existiert nicht, da diese noch nicht anwendbar ist.

Typische Formulierungen in der Werbung

Übliche Nachweise und Standards

Quellenbasierte Orientierung

Allgemeine Umweltaussage

Anhang I Nr. 4a betrifft allgemeine Umweltaussagen, für die eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nicht nachgewiesen ist. Welche Angaben eine Aussage im Einzelfall tragen, hängt vom Produkt, vom Kontext und von den vorliegenden Nachweisen ab; diese Seite nimmt dazu keine Bewertung vor.

Merkmale der Quellenkategorie

  • Die Aussage wird ALLGEMEIN verwendet, also ohne klare und hervorgehobene Konkretisierung auf demselben Medium.
  • Der Gewerbetreibende kann die anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, nicht nachweisen.

Abgrenzungen und weitere Kontexte

  • Klare, hervorgehobene Konkretisierung auf demselben Medium (Bezugsgröße, Umfang, Methode) — dann keine allgemeine Umweltaussage.
  • Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung, die genau die beworbene Eigenschaft trägt.
  • ISO 14001 oder EMAS allein genügen NICHT: ein Managementsystem belegt keine hervorragende Umweltleistung des beworbenen Produkts.
Anzuwenden ab
27.9.2026
Rechtsraum
EU
Quellenstand geprüft am
1.8.2026

Die Bedeutung hängt vom konkreten Verwendungskontext und den nachweisbaren Tatsachen ab. Empcora nimmt hier keine abschließende Bewertung vor.

Rechtsgrundlage — amtlicher Wortlaut

Anhang I Nr. 4a UCPD (i.d.F. EmpCo) — generische Umweltaussage ohne anerkannte Nachweise

Quelle: Richtlinie (EU) 2024/825 (EmpCo) — verbindlich ist ausschließlich die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung.

Deutsch (amtlich, DE-Fassung Amtsblatt)aufklappen
„Treffen einer allgemeinen Umweltaussage, wobei der Gewerbetreibende die anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, nicht nachweisen kann.“Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.
English (Official Journal, EN version)aufklappen
“Making a generic environmental claim for which the trader is not able to demonstrate recognised excellent environmental performance relevant to the claim.”Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.
Français (Journal officiel, version FR)aufklappen
« Présenter une allégation environnementale générique au sujet de laquelle le professionnel n'est pas en mesure de démontrer l'excellente performance environnementale reconnue en rapport avec l'allégation. »Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.
Nederlands (Publicatieblad, NL versie)aufklappen
‘Het maken van een generieke milieuclaim zonder dat de handelaar erkende voortreffelijke milieuprestaties kan aantonen die relevant zijn voor de claim.’Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.
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Allgemeine Information, keine Rechtsberatung

Empcora ist ein reiner Prüf- und Dokumentationsdienst und liefert ausschließlich allgemeine Informationen zur Rechtslage auf Basis der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) und ihrer Umsetzung im deutschen UWG (§ 5, § 5a, Anhang) samt Fundstellen. Dies ist keine Rechtsberatung im Einzelfall und umfasst weder eine Umformulierung noch die Erstellung von Texten. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Analyse sowie für etwaige Rechtsfolgen wird keine Haftung oder Gewähr übernommen. Eine individuelle rechtliche Bewertung wird von Empcora nicht angeboten.

Transparenzhinweis: Dieser Beitrag wurde automatisiert erstellt und wird fortlaufend redaktionell geprüft. Verbindlich ist allein der amtliche Text der zitierten Rechtsquellen.