„Nachhaltigkeitsbericht“
Bedeutung
„Nachhaltigkeitsbericht“ ist keine geschützte Bezeichnung. Rechtlich maßgeblich sind die im Bericht getroffenen Angaben und die Art, wie mit dem Bericht geworben wird. Wird ein Nachhaltigkeitsbericht beworben, ohne die zugrunde liegenden Standards und den Prüfungsumfang offenzulegen, kann dies je nach Verkehrsverständnis und Gesamtkontext nach § 5 UWG irreführend sein. Die Bewertung erfolgt im Einzelfall; maßgeblich sind das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise und die geschäftliche Relevanz der Angabe. Die Richtlinie (EU) 2024/825 (EmpCo) war bis zum 27.03.2026 umzusetzen und wird ab dem 27.09.2026 angewendet. Sie ergänzt die Liste der unter allen Umständen unlauteren Geschäftspraktiken (Anhang I UCPD, in Deutschland der Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG). Für einen Nachhaltigkeitsbericht ist davon Nr. 4a nur einschlägig, soweit der Bericht selbst als allgemeine Umweltaussage eingesetzt wird und kein Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung vorliegt — etwa ein Typ-I-Umweltzeichen nach EN ISO 14024 oder eine unionsrechtlich definierte Spitzenklasse. Die bloße Existenz eines Berichts ist für sich genommen keine allgemeine Umweltaussage; ein Beleg zu einem Einzelaspekt trägt eine solche Aussage umgekehrt nicht. ## Berichtspflicht: gestufte Anwendung Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) gilt gestuft. Für das Geschäftsjahr 2024 erfasste sie zunächst nur bereits nach der NFRD berichtspflichtige Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Beschäftigten; weitere Wellen wurden durch die Richtlinie (EU) 2025/794 („Stop the clock“) verschoben, die deutsche Umsetzung erfolgte verspätet. Ob im konkreten Fall eine Berichtspflicht besteht, richtet sich nach Größenklasse, Rechtsform und Geschäftsjahr. Die Pflicht folgt aus Art. 19a (Einzelabschluss) bzw. Art. 29a (Konzern) der Richtlinie 2013/34/EU in der Fassung der CSRD. Die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) wurden auf Grundlage von Art. 29b als delegierte Rechtsakte erlassen; Art. 29b ist damit die Ermächtigungsgrundlage für die Standards, nicht die Rechtsgrundlage des Berichts selbst. ## Prüfungsumfang und Aussagegehalt Die CSRD verlangt derzeit eine Prüfung mit begrenzter Sicherheit (limited assurance). Die Formulierung „geprüft durch [Prüfungsgesellschaft]“ ohne Angabe der Prüfungssicherheit kann den Eindruck einer Vollprüfung mit hinreichender Sicherheit erwecken, wie sie für den Jahresabschluss vorgesehen ist; darin kann je nach Verkehrsverständnis eine Irreführung nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG liegen. Die ausdrückliche Nennung der Prüfungssicherheit hält den Aussagegehalt am tatsächlichen Prüfungsumfang. Berichte außerhalb des CSRD-Anwendungsbereichs erfolgen freiwillig. Ihr Aussagegehalt hängt davon ab, welches Regelwerk offengelegt wird (etwa ESRS, GRI, GHG Protocol für Treibhausgasangaben oder ISO 14064-1 für die Organisationsbilanz) und ob und in welchem Umfang eine externe Prüfung stattgefunden hat.
Typische Formulierungen in der Werbung
- „Unser Nachhaltigkeitsbericht 2024"
- „CSR-Report jetzt online"
- „Transparenz durch unseren Nachhaltigkeitsbericht"
Übliche Nachweise und Standards
- Nachhaltigkeitsbericht nach Art. 19a bzw. Art. 29a der Richtlinie 2013/34/EU i.d.F. der CSRD
- Angabe der angewandten ESRS (erlassen als delegierte Rechtsakte auf Grundlage von Art. 29b der Richtlinie 2013/34/EU)
- Prüfungsvermerk des Prüfers mit ausdrücklicher Angabe der Prüfungssicherheit (derzeit begrenzte Sicherheit / limited assurance)
Quellenbasierte Orientierung
Standard oder Nachweismethode — Der Begriff ist nicht allein aufgrund seines Wortlauts einem Anhang-I-Eintrag zugeordnet.
Dieser Eintrag beschreibt einen Standard oder eine Nachweismethode, keine Werbeaussage. Er dient der Einordnung und Abgrenzung; ein eigener Eintrag in Anhang I besteht dafür nicht.
Merkmale der Quellenkategorie
- Der Standard bzw. die Methode wird mit zutreffendem Geltungsbereich benannt.
Abgrenzungen und weitere Kontexte
- Kein Verbotstatbestand — die Nennung ist grundsätzlich zulässig.
- Ein Managementsystem-Zertifikat (z. B. ISO 14001, EMAS) belegt keine hervorragende Umweltleistung des beworbenen Produkts.
- Rechtsraum
- international
- Quellenstand geprüft am
- 1.8.2026
Die Bedeutung hängt vom konkreten Verwendungskontext und den nachweisbaren Tatsachen ab. Empcora nimmt hier keine abschließende Bewertung vor.
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Kostenloser CheckEmpcora ist ein reiner Prüf- und Dokumentationsdienst und liefert ausschließlich allgemeine Informationen zur Rechtslage auf Basis der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) und ihrer Umsetzung im deutschen UWG (§ 5, § 5a, Anhang) samt Fundstellen. Dies ist keine Rechtsberatung im Einzelfall und umfasst weder eine Umformulierung noch die Erstellung von Texten. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Analyse sowie für etwaige Rechtsfolgen wird keine Haftung oder Gewähr übernommen. Eine individuelle rechtliche Bewertung wird von Empcora nicht angeboten.
Transparenzhinweis: Dieser Beitrag wurde automatisiert erstellt und wird fortlaufend redaktionell geprüft. Verbindlich ist allein der amtliche Text der zitierten Rechtsquellen.

