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Information und Softwareunterstützung, keine Rechtsberatung Empcora stellt ausschließlich allgemeine Informationen bereit und bietet mit seinem Scanner technische Softwareunterstützung beim Auffinden und Dokumentieren von Inhalten. Wir leisten keine Rechtsberatung, keine rechtliche Einzelfallbewertung und keine Freigabe von Werbung; wir erstellen oder formulieren keine Werbetexte für den Einzelfall um. Empcora bewertet keine konkrete Werbeaussage; Ergebnisse bestätigen weder Rechtskonformität noch einen Rechtsverstoß. Die Verantwortung und Haftung für die veröffentlichten Inhalte, deren Verwendung und die Einhaltung der geltenden Vorschriften bleiben beim Inhaber der Domain beziehungsweise Website nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Nutzung von Empcora überträgt diese Verantwortung nicht auf uns. Eine gesetzlich zwingende Haftung von Empcora bleibt unberührt.

Alle Umweltaussagen
Standard oder Nachweismethode

„Nachhaltigkeitsbericht“

Bedeutung

„Nachhaltigkeitsbericht“ ist keine geschützte Bezeichnung. Rechtlich maßgeblich sind die im Bericht getroffenen Angaben und die Art, wie mit dem Bericht geworben wird. Wird ein Nachhaltigkeitsbericht beworben, ohne die zugrunde liegenden Standards und den Prüfungsumfang offenzulegen, kann dies je nach Verkehrsverständnis und Gesamtkontext nach § 5 UWG irreführend sein. Die Bewertung erfolgt im Einzelfall; maßgeblich sind das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise und die geschäftliche Relevanz der Angabe.

Die Richtlinie (EU) 2024/825 (EmpCo) war bis zum 27.03.2026 umzusetzen und ist ab dem 27.09.2026 anzuwenden. Sie ergänzt die Liste der unter allen Umständen unlauteren Geschäftspraktiken (Anhang I UCPD, in Deutschland der Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG). Für einen Nachhaltigkeitsbericht ist davon Nr. 4a nur einschlägig, soweit der Bericht selbst als allgemeine Umweltaussage eingesetzt wird und kein Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung vorliegt, etwa ein Typ-I-Umweltzeichen nach EN ISO 14024 oder eine unionsrechtlich definierte Spitzenklasse. Die bloße Existenz eines Berichts ist für sich genommen keine allgemeine Umweltaussage; ein Beleg zu einem Einzelaspekt trägt eine solche Aussage umgekehrt nicht.

## Berichtspflicht: gestufte Anwendung

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) gilt gestuft. Für das Geschäftsjahr 2024 erfasste sie zunächst nur bereits nach der NFRD berichtspflichtige Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Beschäftigten; weitere Wellen wurden durch die Richtlinie (EU) 2025/794 („Stop the clock“) verschoben, die deutsche Umsetzung erfolgte verspätet. Ob im konkreten Fall eine Berichtspflicht besteht, richtet sich nach Größenklasse, Rechtsform und Geschäftsjahr.

Die Pflicht folgt aus Art. 19a (Einzelabschluss) bzw. Art. 29a (Konzern) der Richtlinie 2013/34/EU in der Fassung der CSRD. Die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) wurden auf Grundlage von Art. 29b als delegierte Rechtsakte erlassen; Art. 29b ist damit die Ermächtigungsgrundlage für die Standards, nicht die Rechtsgrundlage des Berichts selbst.

## Prüfungsumfang und Aussagegehalt

Die CSRD verlangt derzeit eine Prüfung mit begrenzter Sicherheit (limited assurance). Die Formulierung „geprüft durch [Prüfungsgesellschaft]“ ohne Angabe der Prüfungssicherheit kann den Eindruck einer Vollprüfung mit hinreichender Sicherheit erwecken, wie sie für den Jahresabschluss vorgesehen ist; darin kann je nach Verkehrsverständnis eine Irreführung nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG liegen. Die ausdrückliche Nennung der Prüfungssicherheit hält den Aussagegehalt am tatsächlichen Prüfungsumfang.

Berichte außerhalb des CSRD-Anwendungsbereichs erfolgen freiwillig. Ihr Aussagegehalt hängt davon ab, welches Regelwerk offengelegt wird (etwa ESRS, GRI, GHG Protocol für Treibhausgasangaben oder ISO 14064-1 für die Organisationsbilanz) und ob und in welchem Umfang eine externe Prüfung stattgefunden hat.

Typische Formulierungen in der Werbung

Übliche Nachweise und Standards

Quellenbasierte Orientierung

Standard oder Nachweismethode, Der Begriff ist nicht allein aufgrund seines Wortlauts einem Anhang-I-Eintrag zugeordnet.

Dieser Eintrag beschreibt einen Standard oder eine Nachweismethode, keine Werbeaussage. Er dient der Einordnung und Abgrenzung; ein eigener Eintrag in Anhang I besteht dafür nicht.

Merkmale der Quellenkategorie

  • Der Standard bzw. die Methode wird mit zutreffendem Geltungsbereich benannt.

Abgrenzungen und weitere Kontexte

  • Kein Verbotstatbestand, die Nennung ist grundsätzlich zulässig.
  • Ein Managementsystem-Zertifikat (z. B. ISO 14001, EMAS) belegt keine hervorragende Umweltleistung des beworbenen Produkts.
Rechtsraum
international
Quellenstand geprüft am
1.8.2026

Die Bedeutung hängt vom konkreten Verwendungskontext und den nachweisbaren Tatsachen ab. Empcora nimmt hier keine abschließende Bewertung vor.

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Transparenzhinweis: Dieser Beitrag wurde automatisiert erstellt und wird fortlaufend redaktionell geprüft. Verbindlich ist allein der amtliche Text der zitierten Rechtsquellen.