„Kohlenstoffneutral“
Anhang I Nr. 4c UCPD i.d.F. EmpCo (EU 2024/825), in Deutschland Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG; bis zur Anwendung ab 27.09.2026 § 5 UWG
Bedeutung
„Kohlenstoffneutral“ und die englische Entsprechung „carbon neutral“ werden im Verkehr weitgehend gleichbedeutend mit „klimaneutral“ verwendet. Anhang I Nr. 4c UCPD in der Fassung der EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 nimmt solche Aussagen ab dem 27.09.2026 in die Liste der unter allen Umständen unlauteren Geschäftspraktiken auf, soweit die behauptete neutrale, verringerte oder positive Auswirkung auf die Umwelt in Bezug auf Treibhausgasemissionen auf einem Emissionsausgleich beruht. Die Umsetzungsfrist der Richtlinie endete am 27.03.2026; die schwarze Liste ist im deutschen Recht als Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG ausgestaltet. Der Tatbestand ist ohne Abwägungsvorbehalt formuliert. Auf die Qualität des Kompensationsprojekts kommt es nicht an: Weder ein anerkannter Standard wie Gold Standard oder Verra VCS noch Projekttyp, Jahrgang der Zertifikate oder ein zusätzlicher Transparenzhinweis führen aus dem Tatbestand heraus. Darin unterscheidet sich Nr. 4c von der allgemeinen Umweltaussage nach Nr. 4a, die ihren generischen Charakter durch eine klare Spezifizierung auf demselben Medium verlieren kann. Rechtsprechung zur EmpCo-Richtlinie gibt es nicht — die Richtlinie ist noch nicht anwendbar. Bis zum 27.09.2026 wird kompensationsgestützte Werbung an § 5 UWG gemessen. Der BGH hat mit Urteil vom 27.06.2024 (I ZR 98/23 — Katjes) entschieden, dass der Begriff „klimaneutral“ mehrdeutig ist: Er kann die Reduktion von Emissionen im Produktionsprozess ebenso meinen wie deren bloßen Ausgleich durch Kompensationsmaßnahmen. Über die gemeinte Bedeutung ist in der Werbung selbst aufzuklären; ein Verweis auf eine externe Fundstelle genügt dafür nicht. Weitergehende Pflichten, etwa zur Offenlegung der Berechnungsmethode oder der einzelnen Kompensationsprojekte, hat der BGH in dieser Entscheidung nicht ausgesprochen. Nicht von Nr. 4c erfasst sind Aussagen über tatsächlich erreichte Emissionsminderungen, denn sie beruhen auf der eigenen Bilanz und nicht auf einem Ausgleich. Ihre Belastbarkeit hängt davon ab, ob Bezugsgröße (Unternehmen, Standort oder Produkt), Bilanzgrenzen (Scope 1, 2 und gegebenenfalls 3), Basisjahr und Berechnungsmethodik erkennbar sind. Übliche Grundlagen sind das GHG Protocol, ISO 14064-1 für die Bilanz auf Organisationsebene mit Verifizierung nach ISO 14064-3 sowie ISO 14067 für den produktbezogenen Carbon Footprint. ISO 14068-1 beschreibt Anforderungen an Klimaneutralität auf Organisations- und Produktebene; ein danach geführter Nachweis ändert nichts daran, dass eine kompensationsgestützte Neutralitätsaussage gegenüber Verbrauchern ab dem 27.09.2026 unter Anhang I Nr. 4c fällt. Von der Neutralitätsaussage zu trennen ist die bloße Angabe, dass ein Unternehmen Klimaschutzprojekte finanziert. Ob der Tatbestand berührt ist, hängt davon ab, ob der angesprochene Verkehr ihr eine Aussage über eine neutrale, verringerte oder positive Umweltauswirkung des Produkts oder des Unternehmens entnimmt. Maßgeblich sind Verkehrsauffassung und geschäftliche Relevanz im Einzelfall.
Typische Formulierungen in der Werbung
- „Carbon Neutral Product“
- „Kohlenstoffneutrales Unternehmen“
- „Wir sind klimaneutral und kohlenstoffneutral“
- „100% Kohlenstoffneutral durch Kompensation“
Übliche Nachweise und Standards
- Treibhausgasbilanz nach GHG Protocol Corporate Standard, für vorgelagerte und nachgelagerte Emissionen zusätzlich Corporate Value Chain (Scope 3) Standard
- ISO 14064-1 für die Bilanz auf Organisationsebene, Verifizierung nach ISO 14064-3
- ISO 14067 für produktbezogene Treibhausgasangaben (Product Carbon Footprint)
- SBTi-Validierung belegt Reduktionsziele, nicht die erreichten Emissionsdaten
Quellenbasierte Orientierung
Eigener Eintrag in Anhang I
Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG enthält in der durch die Richtlinie (EU) 2024/825 geänderten Fassung eine Liste von Geschäftspraktiken; für Aussagen dieser Art gibt es dort einen eigenen Eintrag. In Deutschland steht die Liste im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG. Ob eine konkrete Formulierung die Merkmale des Eintrags erfüllt, richtet sich nach dem Einzelfall und wird hier nicht beurteilt.
Merkmale der Quellenkategorie
- Die Aussage betrifft ein Produkt, also eine Ware oder Dienstleistung, in einer geschäftlichen Handlung gegenüber Verbrauchern.
- Dem Produkt wird hinsichtlich der Treibhausgasemissionen eine neutrale, verringerte oder positive Umweltwirkung zugeschrieben.
- Die behauptete Wirkung beruht auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen außerhalb der Wertschöpfungskette des Produkts.
Abgrenzungen und weitere Kontexte
- Das Wort allein genügt nicht: Fehlt Produktbezug oder Kompensationsbasis, ist Nr. 4c nicht automatisch erfüllt.
- Aussagen auf Grundlage der tatsächlichen Lebenszykluswirkung des Produkts sind nicht von Nr. 4c erfasst; sie müssen dennoch zutreffen und dürfen nicht irreführen.
- Sachliche Information über Investitionen in Klimaschutz-/Emissionsgutschrift-Projekte ist nicht als solche verboten, sofern sie nicht irreführt.
- Aussagen über die gesamte Geschäftstätigkeit fallen nicht allein deshalb unter Nr. 4c; für sie gelten insbesondere die allgemeinen Irreführungsregeln und ggf. Nr. 4b.
- Anzuwenden ab
- 27.9.2026
- Rechtsraum
- EU
- Quellenstand geprüft am
- 1.8.2026
Die Bedeutung hängt vom konkreten Verwendungskontext und den nachweisbaren Tatsachen ab. Empcora nimmt hier keine abschließende Bewertung vor.
Rechtsgrundlage — amtlicher Wortlaut
Anhang I Nr. 4c UCPD (i.d.F. EmpCo) — Neutralitäts-/Reduktions-Claim auf Kompensations-Basis
Quelle: Richtlinie (EU) 2024/825 (EmpCo) — verbindlich ist ausschließlich die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung.
Deutsch (amtlich, DE-Fassung Amtsblatt)aufklappenzuklappen
„Treffen einer Aussage, die sich auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen begründet und wonach ein Produkt hinsichtlich der Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat.“Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.English (Official Journal, EN version)aufklappenzuklappen
“Claiming, based on the offsetting of greenhouse gas emissions, that a product has a neutral, reduced or positive impact on the environment in terms of greenhouse gas emissions.”Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.Français (Journal officiel, version FR)aufklappenzuklappen
« Affirmer, sur la base de la compensation des émissions de gaz à effet de serre, qu'un produit a un impact neutre, réduit ou positif sur l'environnement en termes d'émissions de gaz à effet de serre. »Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.Nederlands (Publicatieblad, NL versie)aufklappenzuklappen
‘Beweren dat een product dankzij de compensatie van broeikasgasemissies een neutraal, verminderd of positief milieueffect heeft wat broeikasgasemissies betreft.’Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.Verwendet Ihre Website „Kohlenstoffneutral“?
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Transparenzhinweis: Dieser Beitrag wurde automatisiert erstellt und wird fortlaufend redaktionell geprüft. Verbindlich ist allein der amtliche Text der zitierten Rechtsquellen.

