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Eigener Eintrag in Anhang I

„Tierversuchsfrei“

Anhang I Nr. 10a UCPD i.d.F. EmpCo (EU 2024/825), umgesetzt im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG; § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG; Art. 18 und Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009

Bedeutung

„Tierversuchsfrei“ ist kein rechtlich definierter Begriff. Offen bleibt, worauf sich die Aussage bezieht: auf das Endprodukt, auf die einzelnen Bestandteile, auf beauftragte Versuche Dritter, auf die gesamte Unternehmensgruppe oder auf alle Vertriebsmärkte einschließlich solcher außerhalb der Union. Genau diese Reichweite entscheidet darüber, ob die Aussage etwas Prüfbares transportiert. Für kosmetische Mittel gibt der Rechtsrahmen die Antwort weitgehend vor. Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 verbietet Tierversuche für kosmetische Zwecke und untersagt zugleich das Inverkehrbringen entsprechend geprüfter Mittel; die Regelung gilt in vollem Umfang seit dem 11.03.2013. Wer in der Union kosmetische Mittel vertreibt, erfüllt diese Anforderung nicht freiwillig, sondern zwingend. Art. 20 der Verordnung verlangt darüber hinaus, dass Werbeaussagen dem Produkt keine Eigenschaften zuschreiben, die es nicht besitzt; die gemeinsamen Kriterien der Verordnung (EU) Nr. 655/2013 lassen Aussagen nicht zu, die die Einhaltung gesetzlicher Mindestanforderungen als besonderen Vorzug darstellen. Lauterkeitsrechtlich verschärft sich das ab dem 27.09.2026. Anhang I Nr. 10a UCPD i.d.F. der Richtlinie (EU) 2024/825, umgesetzt im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, untersagt es, gesetzliche Anforderungen als Besonderheit des Angebots darzustellen. Für ein in der Union vertriebenes kosmetisches Mittel ist „tierversuchsfrei“ genau das, solange die Aussage nichts enthält, was über Art. 18 der Kosmetik-Verordnung hinausgeht. Da es sich um einen Tatbestand der Schwarzen Liste handelt, kommt es auf Verkehrsauffassung und Relevanz im Einzelfall insoweit nicht an. Rechtsprechung zur Richtlinie (EU) 2024/825 existiert nicht; sie ist erst ab dem 27.09.2026 anzuwenden. Es gibt Konstellationen, in denen die Aussage einen eigenständigen Gehalt hat. Sie kann sich auf Märkte außerhalb der Union beziehen, in denen Tierversuche für die Zulassung verlangt werden, und damit auf eine Vertriebsentscheidung des Unternehmens. Sie kann Produkte außerhalb des Kosmetikbereichs betreffen — Wasch- und Reinigungsmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Bedarfsgegenstände —, für die kein vergleichbares Verbot gilt. Und sie kann Stoffe betreffen, die zugleich der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) unterliegen und dort zu anderen Zwecken, etwa im Arbeits- oder Umweltschutz, geprüft werden; das Verhältnis beider Regelwerke ist Gegenstand von Auseinandersetzungen. In diesen Fällen ist § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG der Maßstab: Ob eine Angabe irreführt, hängt von der Verkehrsauffassung der angesprochenen Kreise und von der geschäftlichen Relevanz im Einzelfall ab. Was die Zeichen belegen, ist eng umgrenzt. Das Leaping-Bunny-Programm von Cruelty Free International und das PETA-Programm „Beauty Without Bunnies“ setzen am Unternehmen beziehungsweise an der Marke an, arbeiten mit einem festen Stichtag und erfassen die Lieferkette über Erklärungen und Monitoring. Sie zertifizieren kein einzelnes Produkt und treffen keine Aussage über tierische Bestandteile — „tierversuchsfrei“ und „vegan“ sind zwei verschiedene Aussagen, die sich nicht wechselseitig belegen. Der typische Streitfall ist eine als Produkteigenschaft formulierte Angabe, der eine unternehmensbezogene Zertifizierung zugrunde liegt. Prüfbar wird die Aussage erst mit Geltungsbereich, Stichtag und der Angabe, worin sie über die gesetzlichen Anforderungen hinausgeht.

Typische Formulierungen in der Werbung

Übliche Nachweise und Standards

Quellenbasierte Orientierung

Eigener Eintrag in Anhang I

Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG enthält in der durch die Richtlinie (EU) 2024/825 geänderten Fassung eine Liste von Geschäftspraktiken; für Aussagen dieser Art gibt es dort einen eigenen Eintrag. In Deutschland steht die Liste im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG. Ob eine konkrete Formulierung die Merkmale des Eintrags erfüllt, richtet sich nach dem Einzelfall und wird hier nicht beurteilt.

Merkmale der Quellenkategorie

  • Für Kosmetik gilt das unionsrechtliche Tierversuchsverbot (VO (EG) Nr. 1223/2009) ohnehin für alle Produkte.
  • Die Aussage wird dennoch als Besonderheit des eigenen Angebots herausgestellt.

Abgrenzungen und weitere Kontexte

  • Außerhalb des Anwendungsbereichs des gesetzlichen Verbots (z. B. bestimmte Nicht-Kosmetikprodukte) greift Nr. 10a nicht.
Anzuwenden ab
27.9.2026
Rechtsraum
EU
Quellenstand geprüft am
1.8.2026

Die Bedeutung hängt vom konkreten Verwendungskontext und den nachweisbaren Tatsachen ab. Empcora nimmt hier keine abschließende Bewertung vor.

Rechtsgrundlage — amtlicher Wortlaut

Anhang I Nr. 10a UCPD (i.d.F. EmpCo) — gesetzlich vorgeschriebene Eigenschaft als Besonderheit

Quelle: Richtlinie (EU) 2024/825 (EmpCo) — verbindlich ist ausschließlich die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung.

Deutsch (amtlich, DE-Fassung Amtsblatt)aufklappen
„Präsentation von Anforderungen, die kraft Gesetzes für alle Produkte in der betreffenden Produktkategorie auf dem Unionsmarkt gelten, als Besonderheit des Angebots des Gewerbetreibenden.“Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.
English (Official Journal, EN version)aufklappen
“Presenting requirements imposed by law on all products within the relevant product category on the Union market as a distinctive feature of the trader's offer.”Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.
Français (Journal officiel, version FR)aufklappen
« Présenter comme une caractéristique distinctive de l'offre du professionnel des exigences imposées par la loi pour tous les produits de la catégorie de produits concernée sur le marché de l'Union. »Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.
Nederlands (Publicatieblad, NL versie)aufklappen
‘Het voorstellen van voor alle producten binnen de toepasselijke productcategorie op de markt van de Unie wettelijk opgelegde vereisten als een onderscheidend kenmerk van het aanbod van de handelaar.’Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.
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Allgemeine Information, keine Rechtsberatung

Empcora ist ein reiner Prüf- und Dokumentationsdienst und liefert ausschließlich allgemeine Informationen zur Rechtslage auf Basis der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) und ihrer Umsetzung im deutschen UWG (§ 5, § 5a, Anhang) samt Fundstellen. Dies ist keine Rechtsberatung im Einzelfall und umfasst weder eine Umformulierung noch die Erstellung von Texten. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Analyse sowie für etwaige Rechtsfolgen wird keine Haftung oder Gewähr übernommen. Eine individuelle rechtliche Bewertung wird von Empcora nicht angeboten.

Transparenzhinweis: Dieser Beitrag wurde automatisiert erstellt und wird fortlaufend redaktionell geprüft. Verbindlich ist allein der amtliche Text der zitierten Rechtsquellen.