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Allgemeine Umweltaussage

„Ökologisch“

Anhang I Nr. 4a UCPD i.d.F. EmpCo (EU 2024/825), Art. 2 lit. o UCPD (allgemeine Umweltaussage); § 5 UWG; für Lebensmittel und Agrarerzeugnisse zusätzlich Art. 30 VO (EU) 2018/848 (Bezeichnungsschutz)

Bedeutung

„Ökologisch“ ist ein allgemeiner Umweltbegriff ohne festen Bedeutungsgehalt. Art. 2 lit. o UCPD in der Fassung der EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 definiert die allgemeine Umweltaussage als eine in Textform getroffene Umweltaussage, die nicht auf einem Nachhaltigkeitssiegel angebracht ist und deren Spezifizierung nicht klar und deutlich auf demselben Medium erfolgt. Anhang I Nr. 4a untersagt eine solche Aussage ab dem 27.09.2026, wenn keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen ist, auf die sich die Aussage bezieht. Als anerkannte hervorragende Umweltleistung gelten das EU Ecolabel, andere Typ-I-Umweltzeichen nach EN ISO 14024 wie der Blaue Engel sowie unionsrechtlich festgelegte Spitzenklassen. Private Zertifizierungssysteme wie GOTS, Naturland oder Demeter belegen jeweils einen bestimmten Erzeugungs- oder Verarbeitungsstandard und damit einen Einzelaspekt; sie tragen deshalb die spezifizierte Aussage („aus biologisch erzeugter Baumwolle“, „aus Erzeugung nach den Demeter-Richtlinien“), nicht aber die pauschale Aussage „ökologisch“. Ein Beleg zu einem Einzelaspekt genügt für Nr. 4a nicht. Der zweite Weg neben dem Leistungsnachweis ist die Spezifizierung: Wird auf demselben Medium klar und deutlich angegeben, worauf sich die Aussage bezieht — welches Bauteil oder Material, welche Lebenszyklusphase, welche Umweltwirkung —, verliert sie ihren generischen Charakter und fällt nicht mehr unter Nr. 4a. Ein Verweis über Link, QR-Code oder Fußnote auf eine andere Seite ist keine Spezifizierung auf demselben Medium. Betrifft die spezifizierte Eigenschaft nur einen Teilaspekt, wird aber als Aussage über das gesamte Produkt oder das gesamte Unternehmen präsentiert, kommt Anhang I Nr. 4b in Betracht. Bei Lebensmitteln und Agrarerzeugnissen tritt eine eigenständige Schranke hinzu: Nach Art. 30 der Verordnung (EU) 2018/848 sind die Bezeichnungen „ökologisch“ und „biologisch“ einschließlich Ableitungen und Verkleinerungsformen wie „öko“ und „bio“ Erzeugnissen aus ökologischer Produktion vorbehalten, die dem Kontrollsystem der Verordnung unterliegen. Diese Bindung gilt unabhängig von der EmpCo-Richtlinie und bereits heute. Bis zur Anwendung der EmpCo-Vorgaben ab dem 27.09.2026 wird die Werbung mit „ökologisch“ an § 5 UWG gemessen. Die Rechtsprechung stellt an umweltbezogene Werbung wegen ihrer Mehrdeutigkeit und ihrer emotionalen Wirkung erhöhte Anforderungen an Klarheit und Vollständigkeit der Aufklärung. Ob eine konkrete Verwendung irreführt, beurteilt sich nach der Verkehrsauffassung der angesprochenen Kreise und der geschäftlichen Relevanz der Angabe im Einzelfall. Rechtsprechung zur EmpCo-Richtlinie selbst gibt es nicht, da sie noch nicht anwendbar ist.

Typische Formulierungen in der Werbung

Übliche Nachweise und Standards

Quellenbasierte Orientierung

Allgemeine Umweltaussage

Anhang I Nr. 4a betrifft allgemeine Umweltaussagen, für die eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nicht nachgewiesen ist. Welche Angaben eine Aussage im Einzelfall tragen, hängt vom Produkt, vom Kontext und von den vorliegenden Nachweisen ab; diese Seite nimmt dazu keine Bewertung vor.

Merkmale der Quellenkategorie

  • Die Aussage wird ALLGEMEIN verwendet, also ohne klare und hervorgehobene Konkretisierung auf demselben Medium.
  • Der Gewerbetreibende kann die anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, nicht nachweisen.

Abgrenzungen und weitere Kontexte

  • Klare, hervorgehobene Konkretisierung auf demselben Medium (Bezugsgröße, Umfang, Methode) — dann keine allgemeine Umweltaussage.
  • Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung, die genau die beworbene Eigenschaft trägt.
  • ISO 14001 oder EMAS allein genügen NICHT: ein Managementsystem belegt keine hervorragende Umweltleistung des beworbenen Produkts.
Anzuwenden ab
27.9.2026
Rechtsraum
EU
Quellenstand geprüft am
1.8.2026

Die Bedeutung hängt vom konkreten Verwendungskontext und den nachweisbaren Tatsachen ab. Empcora nimmt hier keine abschließende Bewertung vor.

Rechtsgrundlage — amtlicher Wortlaut

Anhang I Nr. 4a UCPD (i.d.F. EmpCo) — generische Umweltaussage ohne anerkannte Nachweise

Quelle: Richtlinie (EU) 2024/825 (EmpCo) — verbindlich ist ausschließlich die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung.

Deutsch (amtlich, DE-Fassung Amtsblatt)aufklappen
„Treffen einer allgemeinen Umweltaussage, wobei der Gewerbetreibende die anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, nicht nachweisen kann.“Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.
English (Official Journal, EN version)aufklappen
“Making a generic environmental claim for which the trader is not able to demonstrate recognised excellent environmental performance relevant to the claim.”Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.
Français (Journal officiel, version FR)aufklappen
« Présenter une allégation environnementale générique au sujet de laquelle le professionnel n'est pas en mesure de démontrer l'excellente performance environnementale reconnue en rapport avec l'allégation. »Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.
Nederlands (Publicatieblad, NL versie)aufklappen
‘Het maken van een generieke milieuclaim zonder dat de handelaar erkende voortreffelijke milieuprestaties kan aantonen die relevant zijn voor de claim.’Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.
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Allgemeine Information, keine Rechtsberatung

Empcora ist ein reiner Prüf- und Dokumentationsdienst und liefert ausschließlich allgemeine Informationen zur Rechtslage auf Basis der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) und ihrer Umsetzung im deutschen UWG (§ 5, § 5a, Anhang) samt Fundstellen. Dies ist keine Rechtsberatung im Einzelfall und umfasst weder eine Umformulierung noch die Erstellung von Texten. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Analyse sowie für etwaige Rechtsfolgen wird keine Haftung oder Gewähr übernommen. Eine individuelle rechtliche Bewertung wird von Empcora nicht angeboten.

Transparenzhinweis: Dieser Beitrag wurde automatisiert erstellt und wird fortlaufend redaktionell geprüft. Verbindlich ist allein der amtliche Text der zitierten Rechtsquellen.