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Alle Umweltaussagen
Allgemeine Umweltaussage

„Planet Friendly“

Anhang I Nr. 4a UCPD i.d.F. EmpCo (EU 2024/825), Art. 2 lit. o UCPD (allgemeine Umweltaussage); § 5 UWG

Bedeutung

„Planet friendly“ ist eine englischsprachige Marketingvariante von „umweltfreundlich“. Für die rechtliche Einordnung ist die Sprache ohne Bedeutung: Maßgeblich ist, welchen Bedeutungsgehalt der angesprochene Verkehr der Aussage entnimmt. Verstehen die Adressaten den Begriff als pauschale Aussage über die Umweltwirkung des Produkts, handelt es sich um eine allgemeine Umweltaussage im Sinne von Art. 2 lit. o UCPD in der Fassung der EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 — eine Umweltaussage in Textform, die nicht auf einem Nachhaltigkeitssiegel angebracht ist und deren Spezifizierung nicht klar und deutlich auf demselben Medium erfolgt. Anhang I Nr. 4a untersagt eine solche Aussage ab dem 27.09.2026, wenn keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen ist. Dazu zählen das EU Ecolabel, andere Typ-I-Umweltzeichen nach EN ISO 14024 und unionsrechtlich festgelegte Spitzenklassen. Ein Nachweis zu einem einzelnen Umweltaspekt — etwa ein niedrigerer Carbon Footprint oder ein Rezyklatanteil — genügt dafür nicht. Alternativ nimmt eine Spezifizierung der Aussage den generischen Charakter: Wird auf demselben Medium klar und deutlich angegeben, worauf sich die Aussage bezieht, ist Nr. 4a nicht berührt. Bei fremdsprachigen Claims kommt hinzu, dass auch die Spezifizierung für den angesprochenen Verkehr verständlich sein muss — eine englische Erläuterung zu einem englischen Claim in einer an deutschsprachige Verbraucher gerichteten Werbung wird nicht ohne Weiteres als klar und deutlich angesehen. Betrifft die spezifizierte Eigenschaft nur einen Teilaspekt, wird aber als Aussage über das gesamte Produkt präsentiert, kommt Anhang I Nr. 4b in Betracht. Für die Substantiierung gilt, dass jeder genannte Wert von einem Standard getragen sein muss, der ihn abdeckt. ISO 14067 regelt ausschließlich den produktbezogenen Carbon Footprint und trägt keine Aussage über Wasserverbrauch; dafür ist ISO 14046 (Wasser-Fußabdruck) oder eine vollständige Ökobilanz nach ISO 14040/14044 einschlägig. Vergleiche mit einem Vorgängermodell oder einem Wettbewerbsprodukt setzen dieselbe funktionelle Einheit, dieselben Systemgrenzen und dieselbe Wirkungsabschätzungsmethode voraus; für vergleichende Aussagen, die gegenüber der Öffentlichkeit veröffentlicht werden, verlangt ISO 14044 zusätzlich eine kritische Prüfung durch einen Ausschuss interessierter Kreise. Bis zum 27.09.2026 wird die Verwendung an § 5 UWG gemessen; ob eine Irreführung vorliegt, richtet sich nach Verkehrsauffassung und geschäftlicher Relevanz im Einzelfall. Rechtsprechung zur EmpCo-Richtlinie existiert nicht, da sie noch nicht anwendbar ist.

Typische Formulierungen in der Werbung

Übliche Nachweise und Standards

Quellenbasierte Orientierung

Allgemeine Umweltaussage

Anhang I Nr. 4a betrifft allgemeine Umweltaussagen, für die eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nicht nachgewiesen ist. Welche Angaben eine Aussage im Einzelfall tragen, hängt vom Produkt, vom Kontext und von den vorliegenden Nachweisen ab; diese Seite nimmt dazu keine Bewertung vor.

Merkmale der Quellenkategorie

  • Die Aussage wird ALLGEMEIN verwendet, also ohne klare und hervorgehobene Konkretisierung auf demselben Medium.
  • Der Gewerbetreibende kann die anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, nicht nachweisen.

Abgrenzungen und weitere Kontexte

  • Klare, hervorgehobene Konkretisierung auf demselben Medium (Bezugsgröße, Umfang, Methode) — dann keine allgemeine Umweltaussage.
  • Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung, die genau die beworbene Eigenschaft trägt.
  • ISO 14001 oder EMAS allein genügen NICHT: ein Managementsystem belegt keine hervorragende Umweltleistung des beworbenen Produkts.
Anzuwenden ab
27.9.2026
Rechtsraum
EU
Quellenstand geprüft am
1.8.2026

Die Bedeutung hängt vom konkreten Verwendungskontext und den nachweisbaren Tatsachen ab. Empcora nimmt hier keine abschließende Bewertung vor.

Rechtsgrundlage — amtlicher Wortlaut

Anhang I Nr. 4a UCPD (i.d.F. EmpCo) — generische Umweltaussage ohne anerkannte Nachweise

Quelle: Richtlinie (EU) 2024/825 (EmpCo) — verbindlich ist ausschließlich die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung.

Deutsch (amtlich, DE-Fassung Amtsblatt)aufklappen
„Treffen einer allgemeinen Umweltaussage, wobei der Gewerbetreibende die anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, nicht nachweisen kann.“Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.
English (Official Journal, EN version)aufklappen
“Making a generic environmental claim for which the trader is not able to demonstrate recognised excellent environmental performance relevant to the claim.”Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.
Français (Journal officiel, version FR)aufklappen
« Présenter une allégation environnementale générique au sujet de laquelle le professionnel n'est pas en mesure de démontrer l'excellente performance environnementale reconnue en rapport avec l'allégation. »Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.
Nederlands (Publicatieblad, NL versie)aufklappen
‘Het maken van een generieke milieuclaim zonder dat de handelaar erkende voortreffelijke milieuprestaties kan aantonen die relevant zijn voor de claim.’Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.
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Allgemeine Information, keine Rechtsberatung

Empcora ist ein reiner Prüf- und Dokumentationsdienst und liefert ausschließlich allgemeine Informationen zur Rechtslage auf Basis der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) und ihrer Umsetzung im deutschen UWG (§ 5, § 5a, Anhang) samt Fundstellen. Dies ist keine Rechtsberatung im Einzelfall und umfasst weder eine Umformulierung noch die Erstellung von Texten. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Analyse sowie für etwaige Rechtsfolgen wird keine Haftung oder Gewähr übernommen. Eine individuelle rechtliche Bewertung wird von Empcora nicht angeboten.

Transparenzhinweis: Dieser Beitrag wurde automatisiert erstellt und wird fortlaufend redaktionell geprüft. Verbindlich ist allein der amtliche Text der zitierten Rechtsquellen.