„Planet Positive“
Anhang I Nr. 4a und Nr. 4c UCPD i.d.F. EmpCo (EU 2024/825); § 5 UWG; Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG
Bedeutung
„Planet Positive", „Earth Positive" oder „Earth Friendly" behaupten eine insgesamt positive Wirkung des Unternehmens oder Produkts auf die Umwelt. Der angesprochene Verkehr entnimmt solchen Formulierungen eine Gesamtbilanz, die nicht auf einen einzelnen Umweltaspekt beschränkt ist. Ab dem 27.09.2026 fällt eine derart allgemein gehaltene Umweltaussage unter Anhang I Nr. 4a der Richtlinie 2005/29/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/825: Untersagt ist die allgemeine Umweltaussage, für die keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen werden kann — in Betracht kommen dafür etwa ein Typ-I-Umweltzeichen nach EN ISO 14024 wie das EU Ecolabel oder unionsrechtlich festgelegte Spitzenklassen. Ein Beleg zu einem einzelnen Aspekt, etwa zu Rezyklatanteil, Wasserverbrauch oder Aufforstungsfläche, genügt dafür nicht. Wird die Aussage dagegen auf demselben Werbemittel klar und deutlich auf eine bestimmte, belegte Eigenschaft spezifiziert, verlässt sie den Bereich der allgemeinen Umweltaussage. Eng wird es zusätzlich, wenn die behauptete Positivwirkung auf Ausgleichsmaßnahmen gestützt wird — bei „Planet Positive" ist die Baumpflanz- oder Klimaschutzpartnerschaft der verbreitete Fall. Aussagen über eine neutrale, verringerte oder positive Klimawirkung, die auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen beruhen, sind ab dem 27.09.2026 nach Anhang I Nr. 4c per se untersagt. Der Eintrag ist ohne Abwägungsvorbehalt formuliert: Weder ein Transparenzzusatz noch Projekttyp, Vintage oder ein Programm wie Verra VCS oder Gold Standard heilen den Verstoß; die Schwarze Liste wird in Deutschland im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG umgesetzt. Die bloße Benennung der Maßnahme selbst — etwa „wir pflanzen je verkauftem Produkt zwei Bäume" — bleibt davon unberührt, solange sie nicht als Ausgleich eigener Emissionen und nicht als Beleg einer positiven Gesamtwirkung präsentiert wird. Genau diese Verknüpfung stellt der Begriff „Planet Positive" jedoch her, sodass die Kombination aus Positiv-Claim und Ausgleichsprojekt in den Anwendungsbereich der Nr. 4c gerät. Bis zur Anwendbarkeit der neuen Ziffern richtet sich die Beurteilung nach § 5 UWG: Ob „Planet Positive" irreführt, bestimmen die Auffassung des angesprochenen Verkehrskreises und die geschäftliche Relevanz im Einzelfall; für das Verschweigen wesentlicher Umstände gilt § 5a UWG, während § 5b UWG lediglich festlegt, welche Informationen als wesentlich anzusehen sind. Der BGH hat mit Urteil vom 27.06.2024 (I ZR 98/23, „Katjes") für den mehrdeutigen Begriff „klimaneutral" entschieden, dass bereits in der Werbung selbst aufzuklären ist, ob eigene Emissionsminderung oder Kompensation gemeint ist. Zur EmpCo-Richtlinie selbst liegt keine Rechtsprechung vor; sie ist erst ab dem 27.09.2026 anzuwenden. Tragfähig bleiben quantifizierte Einzelaussagen mit Bezugsgröße, Basisjahr, Bilanzgrenzen und offengelegter Methodik — auf Unternehmensebene nach ISO 14064-1 oder dem GHG Protocol samt Scope-3-Standard, für Produkte nach ISO 14067, für Wasser nach ISO 14046 und für die produktbezogene Gesamtbetrachtung nach ISO 14040 und ISO 14044. Aus einzelnen belegten Verbesserungen folgt jedoch keine positive Gesamtbilanz: Der Sprung von der Einzelkennzahl zur Aussage „positiv für den Planeten" ist der Punkt, an dem die Nr. 4a einsetzt.
Typische Formulierungen in der Werbung
- „Planet Positive Brand"
- „Earth Friendly Solutions"
- „Planet positive — wir geben der Erde mehr zurück, als wir ihr entnehmen"
Übliche Nachweise und Standards
- Nachweis anerkannter hervorragender Umweltleistung, etwa ein Typ-I-Umweltzeichen nach EN ISO 14024 (z. B. EU Ecolabel, Blauer Engel)
- Ökobilanz nach ISO 14040 und ISO 14044; vergleichende öffentliche Aussagen verlangen die kritische Prüfung nach ISO 14044
- THG-Bilanz nach ISO 14064-1 bzw. GHG Protocol (Corporate und Scope 3), Produkt-CFP nach ISO 14067, Wasserbilanz nach ISO 14046
- Nicht tragfähig für diesen Claim: Kompensationsgutschriften (z. B. Gold Standard, Verra VCS) und Baumpflanz-Partnerschaften
Quellenbasierte Orientierung
Allgemeine Umweltaussage
Anhang I Nr. 4a betrifft allgemeine Umweltaussagen, für die eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nicht nachgewiesen ist. Welche Angaben eine Aussage im Einzelfall tragen, hängt vom Produkt, vom Kontext und von den vorliegenden Nachweisen ab; diese Seite nimmt dazu keine Bewertung vor.
Merkmale der Quellenkategorie
- Die Aussage wird ALLGEMEIN verwendet, also ohne klare und hervorgehobene Konkretisierung auf demselben Medium.
- Der Gewerbetreibende kann die anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, nicht nachweisen.
Abgrenzungen und weitere Kontexte
- Klare, hervorgehobene Konkretisierung auf demselben Medium (Bezugsgröße, Umfang, Methode) — dann keine allgemeine Umweltaussage.
- Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung, die genau die beworbene Eigenschaft trägt.
- ISO 14001 oder EMAS allein genügen NICHT: ein Managementsystem belegt keine hervorragende Umweltleistung des beworbenen Produkts.
- Anzuwenden ab
- 27.9.2026
- Rechtsraum
- EU
- Quellenstand geprüft am
- 1.8.2026
Die Bedeutung hängt vom konkreten Verwendungskontext und den nachweisbaren Tatsachen ab. Empcora nimmt hier keine abschließende Bewertung vor.
Rechtsgrundlage — amtlicher Wortlaut
Anhang I Nr. 4a UCPD (i.d.F. EmpCo) — generische Umweltaussage ohne anerkannte Nachweise
Quelle: Richtlinie (EU) 2024/825 (EmpCo) — verbindlich ist ausschließlich die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung.
Deutsch (amtlich, DE-Fassung Amtsblatt)aufklappenzuklappen
„Treffen einer allgemeinen Umweltaussage, wobei der Gewerbetreibende die anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, nicht nachweisen kann.“Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.English (Official Journal, EN version)aufklappenzuklappen
“Making a generic environmental claim for which the trader is not able to demonstrate recognised excellent environmental performance relevant to the claim.”Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.Français (Journal officiel, version FR)aufklappenzuklappen
« Présenter une allégation environnementale générique au sujet de laquelle le professionnel n'est pas en mesure de démontrer l'excellente performance environnementale reconnue en rapport avec l'allégation. »Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.Nederlands (Publicatieblad, NL versie)aufklappenzuklappen
‘Het maken van een generieke milieuclaim zonder dat de handelaar erkende voortreffelijke milieuprestaties kan aantonen die relevant zijn voor de claim.’Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.Verwendet Ihre Website „Planet Positive“?
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Kostenloser CheckEmpcora ist ein reiner Prüf- und Dokumentationsdienst und liefert ausschließlich allgemeine Informationen zur Rechtslage auf Basis der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) und ihrer Umsetzung im deutschen UWG (§ 5, § 5a, Anhang) samt Fundstellen. Dies ist keine Rechtsberatung im Einzelfall und umfasst weder eine Umformulierung noch die Erstellung von Texten. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Analyse sowie für etwaige Rechtsfolgen wird keine Haftung oder Gewähr übernommen. Eine individuelle rechtliche Bewertung wird von Empcora nicht angeboten.
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