„Slow Fashion“
§ 5 UWG für die sozialen Aussagen; Anhang I Nr. 4a und Nr. 4b UCPD i.d.F. EmpCo (EU 2024/825) für die Umweltanteile; Anhang I Nr. 23d ff. für Haltbarkeits- und Reparaturaussagen
Bedeutung
„Slow Fashion“ ist als Gegenbegriff zu „Fast Fashion“ entstanden und hat keinen festgelegten Inhalt. Gemeint sein können längere Nutzungsdauer und Reparierbarkeit, kleinere Kollektionen ohne wöchentlichen Sortimentswechsel, soziale Bedingungen in Konfektion und Vorstufen oder ökologische Aspekte wie Faserherkunft und Chemikalieneinsatz. Weil der Begriff drei verschiedene Versprechen bündelt, lässt sich aus ihm allein nicht ableiten, welche Eigenschaft belegt sein müsste — und die drei Teile werden rechtlich unterschiedlich behandelt. Für die sozialen Anteile — faire Löhne, Arbeitszeiten, Arbeitsschutz — ist § 5 UWG der Maßstab. Anhang I Nr. 4a erfasst diesen Teil nicht, denn die Ziffer betrifft ausschließlich Umweltaussagen. Ob eine Irreführung vorliegt, hängt daher von der Verkehrsauffassung der angesprochenen Kreise und von der geschäftlichen Relevanz im Einzelfall ab; eine pauschale Aussage ohne jede Angabe dazu, worauf sie sich stützt, lässt sich damit nicht überprüfen, ohne dass daraus ohne Weiteres eine Rechtsfolge abzuleiten wäre. Wird eine für die Kaufentscheidung wesentliche Information vorenthalten, kommt § 5a UWG in Betracht; § 5b UWG bestimmt nur, welche Informationen als wesentlich gelten, und ist selbst keine Verbotsnorm. Behauptet die Aussage ökologische Vorteile, ist ab dem 27.09.2026 Anhang I Nr. 4a UCPD in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/825 einschlägig, umgesetzt im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG: Die Ziffer nennt die allgemeine Umweltaussage, für die eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nicht nachgewiesen werden kann — etwa ein Typ-I-Umweltzeichen nach EN ISO 14024. Ist nur ein Bestandteil zertifiziert, etwa der Oberstoff, nicht aber Futter, Nähgarn und Zubehör, während die Aussage sich auf das ganze Produkt bezieht, ist Nr. 4b einschlägig. Für den dritten Teil — Langlebigkeit und Reparierbarkeit — enthält die Richtlinie mit den Ziffern 23d bis 23j eigene Tatbestände; sie erfassen unter anderem die Darstellung einer Reparierbarkeit, die tatsächlich nicht besteht, und unzutreffende Angaben zur Lebensdauer unter normalen Nutzungsbedingungen. Die Umsetzungsfrist endete am 27.03.2026, angewendet wird die Richtlinie ab dem 27.09.2026; Rechtsprechung zu ihr existiert bislang nicht. Die üblichen Belege decken jeweils nur einen Ausschnitt ab. Die Fair Wear Foundation zertifiziert weder Produkte noch Lieferanten, sondern bewertet Mitgliedsmarken im Brand Performance Check mit den Stufen Leader, Good und Needs Improvement; die Angabe ist nur mit Stufe und Berichtsjahr aussagekräftig. GOTS erfasst Bio-Faseranteil, Chemikalienmanagement und Sozialkriterien entlang der Verarbeitungskette und wird über ein Zertifikat mit Nummer und Geltungsbereich nachgewiesen; der Organic Content Standard weist ausschließlich den Anteil biologisch erzeugter Fasern nach, keine Sozialkriterien. Keines dieser Systeme belegt die Lebensdauer eines Kleidungsstücks. Dafür kommen Garantiebedingungen mit Frist und Umfang, ein dokumentiertes Reparaturangebot samt Ersatzteilverfügbarkeit sowie textile Prüfberichte zu Scheuerbeständigkeit, Echtheiten und Nahtfestigkeit in Betracht.
Typische Formulierungen in der Werbung
- „Slow-Fashion-Brand“ ohne Angabe, worauf sich die Aussage stützt
- „Slow Fashion“ als Aussage über die gesamte Kollektion, obwohl nur einzelne Artikel zertifiziert sind
- „Für die Ewigkeit gemacht“ ohne Beleg für die behauptete Lebensdauer
Übliche Nachweise und Standards
- Fair Wear Foundation — Brand Performance Check der Mitgliedsmarke mit Bewertungsstufe (Leader, Good, Needs Improvement) und Berichtsjahr; bewertet die Marke, nicht einzelne Lieferanten oder Produkte
- GOTS-Zertifikat mit Nummer, Zertifizierungsstelle und Geltungsbereich für Bio-Faseranteil, Chemikalienmanagement und Sozialkriterien der Verarbeitungskette
- Organic Content Standard (OCS) für den Anteil biologisch erzeugter Fasern
- Garantiebedingungen und Reparaturangebot mit Umfang, Frist, Kostenregelung und Ersatzteilverfügbarkeit
- Prüfberichte zu Scheuerbeständigkeit, Farb- und Waschechtheit sowie Nahtfestigkeit als Grundlage für Haltbarkeitsaussagen
Quellenbasierte Orientierung
Allgemeine Umweltaussage
Anhang I Nr. 4a betrifft allgemeine Umweltaussagen, für die eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nicht nachgewiesen ist. Welche Angaben eine Aussage im Einzelfall tragen, hängt vom Produkt, vom Kontext und von den vorliegenden Nachweisen ab; diese Seite nimmt dazu keine Bewertung vor.
Merkmale der Quellenkategorie
- Die Aussage wird ALLGEMEIN verwendet, also ohne klare und hervorgehobene Konkretisierung auf demselben Medium.
- Der Gewerbetreibende kann die anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, nicht nachweisen.
Abgrenzungen und weitere Kontexte
- Klare, hervorgehobene Konkretisierung auf demselben Medium (Bezugsgröße, Umfang, Methode) — dann keine allgemeine Umweltaussage.
- Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung, die genau die beworbene Eigenschaft trägt.
- ISO 14001 oder EMAS allein genügen NICHT: ein Managementsystem belegt keine hervorragende Umweltleistung des beworbenen Produkts.
- Anzuwenden ab
- 27.9.2026
- Rechtsraum
- EU
- Quellenstand geprüft am
- 1.8.2026
Die Bedeutung hängt vom konkreten Verwendungskontext und den nachweisbaren Tatsachen ab. Empcora nimmt hier keine abschließende Bewertung vor.
Rechtsgrundlage — amtlicher Wortlaut
Anhang I Nr. 4a UCPD (i.d.F. EmpCo) — generische Umweltaussage ohne anerkannte Nachweise
Quelle: Richtlinie (EU) 2024/825 (EmpCo) — verbindlich ist ausschließlich die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung.
Deutsch (amtlich, DE-Fassung Amtsblatt)aufklappenzuklappen
„Treffen einer allgemeinen Umweltaussage, wobei der Gewerbetreibende die anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, nicht nachweisen kann.“Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.English (Official Journal, EN version)aufklappenzuklappen
“Making a generic environmental claim for which the trader is not able to demonstrate recognised excellent environmental performance relevant to the claim.”Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.Français (Journal officiel, version FR)aufklappenzuklappen
« Présenter une allégation environnementale générique au sujet de laquelle le professionnel n'est pas en mesure de démontrer l'excellente performance environnementale reconnue en rapport avec l'allégation. »Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.Nederlands (Publicatieblad, NL versie)aufklappenzuklappen
‘Het maken van een generieke milieuclaim zonder dat de handelaar erkende voortreffelijke milieuprestaties kan aantonen die relevant zijn voor de claim.’Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.Verwendet Ihre Website „Slow Fashion“?
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Kostenloser CheckEmpcora ist ein reiner Prüf- und Dokumentationsdienst und liefert ausschließlich allgemeine Informationen zur Rechtslage auf Basis der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) und ihrer Umsetzung im deutschen UWG (§ 5, § 5a, Anhang) samt Fundstellen. Dies ist keine Rechtsberatung im Einzelfall und umfasst weder eine Umformulierung noch die Erstellung von Texten. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Analyse sowie für etwaige Rechtsfolgen wird keine Haftung oder Gewähr übernommen. Eine individuelle rechtliche Bewertung wird von Empcora nicht angeboten.
Transparenzhinweis: Dieser Beitrag wurde automatisiert erstellt und wird fortlaufend redaktionell geprüft. Verbindlich ist allein der amtliche Text der zitierten Rechtsquellen.

