Zum Hauptinhalt springen
Alle Umweltaussagen
Allgemeine Umweltaussage

„„Transparent“ als Werbe-Claim“

§ 5 UWG; § 5a UWG (Vorenthalten wesentlicher Informationen); Anhang I Nr. 4a UCPD i.d.F. EmpCo (EU 2024/825), soweit die Aussage als allgemeine Umweltaussage verstanden wird; Nr. 10a bei Hervorhebung gesetzlicher Berichts- oder Sorgfaltspflichten

Bedeutung

„Transparent“ ist kein Merkmal des Produkts, sondern eine Aussage über die eigene Informationspraxis: Sie behauptet, dass etwas offengelegt wird. Ohne Angabe, welche Daten das sind, wo sie einsehbar sind und für welchen Zeitraum sie gelten, bleibt der Claim unüberprüfbar. In der Praxis reicht die Spannweite von der Veröffentlichung einzelner Produktionsstätten der ersten Fertigungsstufe bis zur durchgängigen Offenlegung bis zur Rohstoffebene — zwei Sachverhalte, die derselbe Begriff abdeckt, obwohl sie sich erheblich unterscheiden. Maßstab ist § 5 UWG. Ob der Pauschal-Claim irreführt, entscheidet der Einzelfall: Maßgeblich sind die Verkehrsauffassung der angesprochenen Kreise und die geschäftliche Relevanz der Angabe. Erwartet der Verkehr aufgrund der Werbung eine Offenlegung, die tatsächlich nicht besteht oder nur einen kleinen Ausschnitt betrifft, kommt eine Irreführung nach § 5 UWG in Betracht; eine feststehende Rechtsfolge lässt sich der Formulierung allein nicht entnehmen. Wird eine für die geschäftliche Entscheidung wesentliche Information vorenthalten, ist § 5a UWG einschlägig; § 5b UWG bestimmt lediglich, welche Informationen als wesentlich gelten, und ist selbst keine Verbotsnorm. Ab dem 27.09.2026 kommt die Schwarze Liste in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/825 hinzu, in Deutschland umgesetzt im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG. Zwei Ziffern sind hier von Bedeutung. Wird „transparent“ im Kontext von Umweltaussagen verwendet und dabei als allgemeine Aussage über die Umweltqualität des Unternehmens oder des Produkts verstanden, ist Anhang I Nr. 4a einschlägig, wenn keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen ist. Und wer eine Berichts- oder Sorgfaltspflicht erfüllt, der er ohnehin unterliegt, und diese Erfüllung als Besonderheit seines Angebots darstellt, bewegt sich im Anwendungsbereich von Nr. 10a. Die Umsetzungsfrist der Richtlinie endete am 27.03.2026, angewendet wird sie ab dem 27.09.2026; Rechtsprechung zu ihr existiert bislang nicht. Auf der Nachweisebene trägt den Claim, was tatsächlich einsehbar ist. Eine Lieferantenliste ist aussagekräftig, wenn sie Fertigungsstufe, Standort und Aktualisierungsdatum ausweist und erkennen lässt, welcher Teil der Kette nicht erfasst ist. Ein Nachhaltigkeitsbericht nach CSRD und den ESRS dokumentiert die berichteten Kennzahlen samt Berichtsjahr und Prüfungsvermerk. Eine CDP-Offenlegung belegt, dass ein Fragebogen beantwortet und bewertet wurde — sie ist ein Nachweis über die Offenlegung, nicht über eine Umweltleistung. Für alle drei gilt, dass die Aussage nur so weit trägt wie das Dokument, auf das sie sich stützt: Wer die erste Fertigungsstufe offenlegt, belegt damit die erste Fertigungsstufe.

Typische Formulierungen in der Werbung

Übliche Nachweise und Standards

Quellenbasierte Orientierung

Allgemeine Umweltaussage

Anhang I Nr. 4a betrifft allgemeine Umweltaussagen, für die eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nicht nachgewiesen ist. Welche Angaben eine Aussage im Einzelfall tragen, hängt vom Produkt, vom Kontext und von den vorliegenden Nachweisen ab; diese Seite nimmt dazu keine Bewertung vor.

Merkmale der Quellenkategorie

  • Die Aussage wird ALLGEMEIN verwendet, also ohne klare und hervorgehobene Konkretisierung auf demselben Medium.
  • Der Gewerbetreibende kann die anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, nicht nachweisen.

Abgrenzungen und weitere Kontexte

  • Klare, hervorgehobene Konkretisierung auf demselben Medium (Bezugsgröße, Umfang, Methode) — dann keine allgemeine Umweltaussage.
  • Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung, die genau die beworbene Eigenschaft trägt.
  • ISO 14001 oder EMAS allein genügen NICHT: ein Managementsystem belegt keine hervorragende Umweltleistung des beworbenen Produkts.
Anzuwenden ab
27.9.2026
Rechtsraum
EU
Quellenstand geprüft am
1.8.2026

Die Bedeutung hängt vom konkreten Verwendungskontext und den nachweisbaren Tatsachen ab. Empcora nimmt hier keine abschließende Bewertung vor.

Rechtsgrundlage — amtlicher Wortlaut

Anhang I Nr. 4a UCPD (i.d.F. EmpCo) — generische Umweltaussage ohne anerkannte Nachweise

Quelle: Richtlinie (EU) 2024/825 (EmpCo) — verbindlich ist ausschließlich die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung.

Deutsch (amtlich, DE-Fassung Amtsblatt)aufklappen
„Treffen einer allgemeinen Umweltaussage, wobei der Gewerbetreibende die anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, nicht nachweisen kann.“Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.
English (Official Journal, EN version)aufklappen
“Making a generic environmental claim for which the trader is not able to demonstrate recognised excellent environmental performance relevant to the claim.”Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.
Français (Journal officiel, version FR)aufklappen
« Présenter une allégation environnementale générique au sujet de laquelle le professionnel n'est pas en mesure de démontrer l'excellente performance environnementale reconnue en rapport avec l'allégation. »Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.
Nederlands (Publicatieblad, NL versie)aufklappen
‘Het maken van een generieke milieuclaim zonder dat de handelaar erkende voortreffelijke milieuprestaties kan aantonen die relevant zijn voor de claim.’Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.
Volltext bei EUR-Lex öffnen

Verwendet Ihre Website „„Transparent“ als Werbe-Claim“?

Der kostenlose Check durchsucht Ihre Website nach Umwelt-Aussagen und nennt die Fundstellen.

Kostenloser Check
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung

Empcora ist ein reiner Prüf- und Dokumentationsdienst und liefert ausschließlich allgemeine Informationen zur Rechtslage auf Basis der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) und ihrer Umsetzung im deutschen UWG (§ 5, § 5a, Anhang) samt Fundstellen. Dies ist keine Rechtsberatung im Einzelfall und umfasst weder eine Umformulierung noch die Erstellung von Texten. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Analyse sowie für etwaige Rechtsfolgen wird keine Haftung oder Gewähr übernommen. Eine individuelle rechtliche Bewertung wird von Empcora nicht angeboten.

Transparenzhinweis: Dieser Beitrag wurde automatisiert erstellt und wird fortlaufend redaktionell geprüft. Verbindlich ist allein der amtliche Text der zitierten Rechtsquellen.