„Umweltfreundlich“
Anhang I Nr. 4a UCPD i.d.F. der RL (EU) 2024/825 (EmpCo), umgesetzt im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG; § 5 UWG
Bedeutung
Der Begriff „umweltfreundlich“ ist eine allgemeine Umweltaussage: Er lässt offen, welche Umweltwirkung gemeint ist, worauf sie sich bezieht und woran sie gemessen wird. Erwägungsgrund 9 der Richtlinie (EU) 2024/825 nennt als Beispiele für solche Aussagen unter anderem „umweltfreundlich“, „öko“, „grün“, „klimafreundlich“, „energieeffizient“ und „biologisch abbaubar“. Ab dem 27.09.2026 ist eine allgemeine Umweltaussage nach Anhang I Nr. 4a UCPD in der Fassung der Richtlinie erfasst, wenn keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen ist, die für die Aussage relevant ist. Im deutschen Recht wirkt der Tatbestand über die Schwarze Liste, den Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG. Als Nachweis kommen Typ-I-Umweltzeichen nach EN ISO 14024 — etwa das EU Ecolabel oder der Blaue Engel — oder unionsrechtlich festgelegte Spitzenklassen in Betracht. Der Beleg eines Einzelaspekts, etwa eine Abbaubarkeitsprüfung für einen einzelnen Bestandteil, trägt die pauschale Aussage dagegen nicht. Zulässig bleibt die spezifizierte Aussage zur konkreten Eigenschaft, wenn sie auf demselben Medium klar und deutlich erfolgt — die Konkretisierung erscheint also dort, wo auch der Begriff steht, und nicht erst auf einer verlinkten Unterseite. Ob eine spezifizierte Aussage im Einzelfall trägt, richtet sich nach § 5 UWG; maßgeblich sind die Verkehrsauffassung der angesprochenen Kreise und die geschäftliche Relevanz. Werden für die Beurteilung wesentliche Informationen vorenthalten, kommt eine Irreführung durch Unterlassen nach § 5a UWG in Betracht; § 5b UWG bestimmt dabei nur, welche Informationen als wesentlich gelten, und enthält selbst kein Verbot. Auch die Spezifizierung muss inhaltlich tragen. Wird eine ohnehin gesetzlich vorgeschriebene Eigenschaft als Besonderheit des Angebots dargestellt, ist Anhang I Nr. 10a einschlägig: Bei Wasch- und Reinigungsmitteln etwa ist die vollständige aerobe Abbaubarkeit der Tenside nach der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 vorgeschrieben, sodass die Bewerbung als Vorzug diesen Tatbestand verwirklichen kann. Betrifft eine auf das gesamte Produkt bezogene Aussage tatsächlich nur einen Bestandteil — etwa allein die Verpackung —, kommt Nr. 4b in Betracht. Der herangezogene Nachweis muss die behauptete Eigenschaft abdecken. Für Rezyklatanteile sind der Global Recycled Standard, EN 15343, RecyClass oder EuCertPlast die einschlägigen Bezugssysteme; DIN CERTCO führt Zertifizierungsprogramme unter anderem für Kompostierbarkeit und biobasierte Produkte, nicht für den Rezyklatanteil in PET-Verpackungen. Eine Zertifizierungsaussage, die das Zertifizierungsprogramm nicht deckt, begründet ein eigenes Irreführungsrisiko. Rechtsprechung zur EmpCo-Richtlinie gibt es nicht, da sie erst ab dem 27.09.2026 anzuwenden ist.
Typische Formulierungen in der Werbung
- „Umweltfreundliche Waschmittel“
- „Umweltfreundliche Verpackung“
- „Wir sind umweltfreundlich!“
Übliche Nachweise und Standards
- EU Ecolabel – Typ-I-Umweltzeichen nach EN ISO 14024, Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung i. S. d. Nr. 4a
- Blauer Engel – Typ-I-Umweltzeichen nach EN ISO 14024, mit RAL-UZ-Nummer der einschlägigen Vergabegrundlage
- Ökobilanz nach ISO 14040/14044 – bei vergleichenden Aussagen gegenüber der Öffentlichkeit mit kritischer Prüfung nach ISO 14044
- Global Recycled Standard oder EN 15343 – belegt den Rezyklatanteil und dessen Rückverfolgbarkeit, nicht eine hervorragende Umweltleistung des Gesamtprodukts
- FSC- oder PEFC-Zertifizierung mit Lizenznummer – belegt die Herkunft des Holz- oder Papieranteils
Quellenbasierte Orientierung
Allgemeine Umweltaussage
Anhang I Nr. 4a betrifft allgemeine Umweltaussagen, für die eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nicht nachgewiesen ist. Welche Angaben eine Aussage im Einzelfall tragen, hängt vom Produkt, vom Kontext und von den vorliegenden Nachweisen ab; diese Seite nimmt dazu keine Bewertung vor.
Merkmale der Quellenkategorie
- Die Aussage wird ALLGEMEIN verwendet, also ohne klare und hervorgehobene Konkretisierung auf demselben Medium.
- Der Gewerbetreibende kann die anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, nicht nachweisen.
Abgrenzungen und weitere Kontexte
- Klare, hervorgehobene Konkretisierung auf demselben Medium (Bezugsgröße, Umfang, Methode) — dann keine allgemeine Umweltaussage.
- Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung, die genau die beworbene Eigenschaft trägt.
- ISO 14001 oder EMAS allein genügen NICHT: ein Managementsystem belegt keine hervorragende Umweltleistung des beworbenen Produkts.
- Anzuwenden ab
- 27.9.2026
- Rechtsraum
- EU
- Quellenstand geprüft am
- 1.8.2026
Die Bedeutung hängt vom konkreten Verwendungskontext und den nachweisbaren Tatsachen ab. Empcora nimmt hier keine abschließende Bewertung vor.
Rechtsgrundlage — amtlicher Wortlaut
Anhang I Nr. 4a UCPD (i.d.F. EmpCo) — generische Umweltaussage ohne anerkannte Nachweise
Quelle: Richtlinie (EU) 2024/825 (EmpCo) — verbindlich ist ausschließlich die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung.
Deutsch (amtlich, DE-Fassung Amtsblatt)aufklappenzuklappen
„Treffen einer allgemeinen Umweltaussage, wobei der Gewerbetreibende die anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, nicht nachweisen kann.“Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.English (Official Journal, EN version)aufklappenzuklappen
“Making a generic environmental claim for which the trader is not able to demonstrate recognised excellent environmental performance relevant to the claim.”Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.Français (Journal officiel, version FR)aufklappenzuklappen
« Présenter une allégation environnementale générique au sujet de laquelle le professionnel n'est pas en mesure de démontrer l'excellente performance environnementale reconnue en rapport avec l'allégation. »Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.Nederlands (Publicatieblad, NL versie)aufklappenzuklappen
‘Het maken van een generieke milieuclaim zonder dat de handelaar erkende voortreffelijke milieuprestaties kan aantonen die relevant zijn voor de claim.’Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.Praxis-Ratgeber
„umweltfreundlich“ in der Werbung — Einordnung und Nachweiswege
Was die amtliche Fundstelle im Wortlaut sagt, welche Angaben eine Aussage nachvollziehbar machen und häufige Fragen dazu.
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Transparenzhinweis: Dieser Beitrag wurde automatisiert erstellt und wird fortlaufend redaktionell geprüft. Verbindlich ist allein der amtliche Text der zitierten Rechtsquellen.

