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Allgemeine Umweltaussage

„Umweltfreundlich“

Anhang I Nr. 4a UCPD i.d.F. der RL (EU) 2024/825 (EmpCo), umgesetzt im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG; § 5 UWG

Bedeutung

Der Begriff „umweltfreundlich“ ist eine allgemeine Umweltaussage: Er lässt offen, welche Umweltwirkung gemeint ist, worauf sie sich bezieht und woran sie gemessen wird. Erwägungsgrund 9 der Richtlinie (EU) 2024/825 nennt als Beispiele für solche Aussagen unter anderem „umweltfreundlich“, „öko“, „grün“, „klimafreundlich“, „energieeffizient“ und „biologisch abbaubar“. Ab dem 27.09.2026 ist eine allgemeine Umweltaussage nach Anhang I Nr. 4a UCPD in der Fassung der Richtlinie erfasst, wenn keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen ist, die für die Aussage relevant ist. Im deutschen Recht wirkt der Tatbestand über die Schwarze Liste, den Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG. Als Nachweis kommen Typ-I-Umweltzeichen nach EN ISO 14024 — etwa das EU Ecolabel oder der Blaue Engel — oder unionsrechtlich festgelegte Spitzenklassen in Betracht. Der Beleg eines Einzelaspekts, etwa eine Abbaubarkeitsprüfung für einen einzelnen Bestandteil, trägt die pauschale Aussage dagegen nicht. Zulässig bleibt die spezifizierte Aussage zur konkreten Eigenschaft, wenn sie auf demselben Medium klar und deutlich erfolgt — die Konkretisierung erscheint also dort, wo auch der Begriff steht, und nicht erst auf einer verlinkten Unterseite. Ob eine spezifizierte Aussage im Einzelfall trägt, richtet sich nach § 5 UWG; maßgeblich sind die Verkehrsauffassung der angesprochenen Kreise und die geschäftliche Relevanz. Werden für die Beurteilung wesentliche Informationen vorenthalten, kommt eine Irreführung durch Unterlassen nach § 5a UWG in Betracht; § 5b UWG bestimmt dabei nur, welche Informationen als wesentlich gelten, und enthält selbst kein Verbot. Auch die Spezifizierung muss inhaltlich tragen. Wird eine ohnehin gesetzlich vorgeschriebene Eigenschaft als Besonderheit des Angebots dargestellt, ist Anhang I Nr. 10a einschlägig: Bei Wasch- und Reinigungsmitteln etwa ist die vollständige aerobe Abbaubarkeit der Tenside nach der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 vorgeschrieben, sodass die Bewerbung als Vorzug diesen Tatbestand verwirklichen kann. Betrifft eine auf das gesamte Produkt bezogene Aussage tatsächlich nur einen Bestandteil — etwa allein die Verpackung —, kommt Nr. 4b in Betracht. Der herangezogene Nachweis muss die behauptete Eigenschaft abdecken. Für Rezyklatanteile sind der Global Recycled Standard, EN 15343, RecyClass oder EuCertPlast die einschlägigen Bezugssysteme; DIN CERTCO führt Zertifizierungsprogramme unter anderem für Kompostierbarkeit und biobasierte Produkte, nicht für den Rezyklatanteil in PET-Verpackungen. Eine Zertifizierungsaussage, die das Zertifizierungsprogramm nicht deckt, begründet ein eigenes Irreführungsrisiko. Rechtsprechung zur EmpCo-Richtlinie gibt es nicht, da sie erst ab dem 27.09.2026 anzuwenden ist.

Typische Formulierungen in der Werbung

Übliche Nachweise und Standards

Quellenbasierte Orientierung

Allgemeine Umweltaussage

Anhang I Nr. 4a betrifft allgemeine Umweltaussagen, für die eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nicht nachgewiesen ist. Welche Angaben eine Aussage im Einzelfall tragen, hängt vom Produkt, vom Kontext und von den vorliegenden Nachweisen ab; diese Seite nimmt dazu keine Bewertung vor.

Merkmale der Quellenkategorie

  • Die Aussage wird ALLGEMEIN verwendet, also ohne klare und hervorgehobene Konkretisierung auf demselben Medium.
  • Der Gewerbetreibende kann die anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, nicht nachweisen.

Abgrenzungen und weitere Kontexte

  • Klare, hervorgehobene Konkretisierung auf demselben Medium (Bezugsgröße, Umfang, Methode) — dann keine allgemeine Umweltaussage.
  • Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung, die genau die beworbene Eigenschaft trägt.
  • ISO 14001 oder EMAS allein genügen NICHT: ein Managementsystem belegt keine hervorragende Umweltleistung des beworbenen Produkts.
Anzuwenden ab
27.9.2026
Rechtsraum
EU
Quellenstand geprüft am
1.8.2026

Die Bedeutung hängt vom konkreten Verwendungskontext und den nachweisbaren Tatsachen ab. Empcora nimmt hier keine abschließende Bewertung vor.

Rechtsgrundlage — amtlicher Wortlaut

Anhang I Nr. 4a UCPD (i.d.F. EmpCo) — generische Umweltaussage ohne anerkannte Nachweise

Quelle: Richtlinie (EU) 2024/825 (EmpCo) — verbindlich ist ausschließlich die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung.

Deutsch (amtlich, DE-Fassung Amtsblatt)aufklappen
„Treffen einer allgemeinen Umweltaussage, wobei der Gewerbetreibende die anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, nicht nachweisen kann.“Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.
English (Official Journal, EN version)aufklappen
“Making a generic environmental claim for which the trader is not able to demonstrate recognised excellent environmental performance relevant to the claim.”Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.
Français (Journal officiel, version FR)aufklappen
« Présenter une allégation environnementale générique au sujet de laquelle le professionnel n'est pas en mesure de démontrer l'excellente performance environnementale reconnue en rapport avec l'allégation. »Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.
Nederlands (Publicatieblad, NL versie)aufklappen
‘Het maken van een generieke milieuclaim zonder dat de handelaar erkende voortreffelijke milieuprestaties kan aantonen die relevant zijn voor de claim.’Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.
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Empcora ist ein reiner Prüf- und Dokumentationsdienst und liefert ausschließlich allgemeine Informationen zur Rechtslage auf Basis der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) und ihrer Umsetzung im deutschen UWG (§ 5, § 5a, Anhang) samt Fundstellen. Dies ist keine Rechtsberatung im Einzelfall und umfasst weder eine Umformulierung noch die Erstellung von Texten. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Analyse sowie für etwaige Rechtsfolgen wird keine Haftung oder Gewähr übernommen. Eine individuelle rechtliche Bewertung wird von Empcora nicht angeboten.

Transparenzhinweis: Dieser Beitrag wurde automatisiert erstellt und wird fortlaufend redaktionell geprüft. Verbindlich ist allein der amtliche Text der zitierten Rechtsquellen.