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Alle Umweltaussagen„Recycelbar vs. recycelt“
Bedeutung
„Recycelbar“ und „recycelt“ beschreiben zwei verschiedene Sachverhalte. „Recycelbar“ betrifft eine Eigenschaft des Materials und die Frage, ob für die Verpackung im Absatzgebiet tatsächlich Sammlung, Sortierung und Verwertung vorhanden sind. „Recycelt“ betrifft dagegen den Anteil an Rezyklat, der im Produkt verarbeitet wurde. Werden beide Begriffe synonym verwendet, kann bei Verbrauchern eine Vorstellung entstehen, die das Produkt nicht einlöst.
ISO 14021 formuliert für Selbstaussagen Anforderungen an beide Fälle: Für „recycelbar“ verlangt die Norm unter anderem, dass Sammel- und Verwertungsstrukturen für einen wesentlichen Teil der Abnehmer verfügbar sind; für Angaben zum Rezyklatanteil verlangt sie die Unterscheidung von Pre-Consumer- und Post-Consumer-Material. Ein Prüfverfahren für die Sortierfähigkeit enthält ISO 14021 nicht. Dafür kommt in Deutschland der Mindeststandard der Zentralen Stelle Verpackungsregister nach § 21 Abs. 3 VerpackG in Betracht, der die Recyclingfähigkeit systembeteiligungspflichtiger Verpackungen bemisst.
Bezieht sich eine Aussage wie „vollständig recycelbar“ auf das Gesamtprodukt, betrifft sie tatsächlich aber nur einen Bestandteil, etwa den Behälter ohne Verschluss und Etikett, ist ab dem 27.09.2026 Anhang I Nr. 4b UCPD i.d.F. der EmpCo-Richtlinie einschlägig. Bis dahin und daneben sind § 5 UWG (Irreführung durch aktives Tun) und § 5a UWG (Irreführung durch Unterlassen wesentlicher Informationen im Sinne des § 5b UWG) der Maßstab. Ob eine Angabe irreführt, richtet sich nach der Verkehrsauffassung und der geschäftlichen Relevanz im Einzelfall.
Typische Formulierungen in der Werbung
- „Diese Flasche ist recycelbar“
- „Hergestellt aus 100 % recyceltem Material“
- „Unsere Verpackung ist vollständig recycelbar“
Übliche Nachweise und Standards
- Global Recycled Standard (GRS), Scope Certificate des Verarbeiters und Transaction Certificate mit ausgewiesenem Rezyklatanteil für die konkrete Lieferung
- ISO 14021, Anforderungen an Selbstaussagen zu „recycelbar“ und zum Rezyklatanteil, einschließlich der Unterscheidung von Pre-Consumer- und Post-Consumer-Material
- Mindeststandard der Zentralen Stelle Verpackungsregister nach § 21 Abs. 3 VerpackG für die Bemessung der Recyclingfähigkeit von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen
- EN 15343 (Rückverfolgbarkeit von Kunststoffrezyklat), ergänzend EuCertPlast oder RecyClass
- Angaben zur im Absatzgebiet tatsächlich verfügbaren Sammel- und Sortierinfrastruktur
Quellenbasierte Orientierung
Fachbegriff der Debatte, Der Begriff ist nicht allein aufgrund seines Wortlauts einem Anhang-I-Eintrag zugeordnet.
Dieser Eintrag erläutert einen Begriff aus der fachlichen Debatte. Er ist keiner Vorschrift zugeordnet und beschreibt keine Rechtsfolge.
Abgrenzungen und weitere Kontexte
- Kein Verbotstatbestand und keine eigene Nachweispflicht.
- Rechtsraum
- keine
- Quellenstand geprüft am
- 1.8.2026
Die Bedeutung hängt vom konkreten Verwendungskontext und den nachweisbaren Tatsachen ab. Empcora nimmt hier keine abschließende Bewertung vor.
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