„Umweltschonend“
Anhang I Nr. 4a UCPD i.d.F. EmpCo (EU 2024/825), §§ 5, 5a UWG
Bedeutung
„Umweltschonend“ ist eine allgemeine Umweltaussage: Der Begriff benennt weder eine bestimmte Umwelteigenschaft noch einen Bezugspunkt. Anhang I Nr. 4a UCPD i. d. F. der EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 — anwendbar ab dem 27.09.2026, in Deutschland umgesetzt im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG — erfasst solche Aussagen, solange keine für die Aussage relevante, anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen ist. In Betracht kommen dafür etwa das EU Ecolabel, andere Typ-I-Umweltzeichen nach EN ISO 14024 oder unionsrechtlich festgelegte Spitzenklassen. Der Beleg zu einem Einzelaspekt trägt die pauschale Aussage nicht; eine fehlende Vergleichsbasis ist nicht das Tatbestandsmerkmal der Nr. 4a und ihre Angabe heilt den generischen Claim für sich genommen nicht. Wird die Aussage auf demselben Medium auf eine konkrete, überprüfbare Eigenschaft spezifiziert, handelt es sich nicht mehr um eine allgemeine Umweltaussage. Die Bewertung richtet sich dann nach §§ 5, 5a UWG — maßgeblich sind die Verkehrsauffassung und die geschäftliche Relevanz im Einzelfall. Wird zusätzlich ein Vergleich behauptet („schonender als …“), treten die Anforderungen an irreführende und vergleichende Werbung hinzu (§ 5 Abs. 1, Abs. 3 UWG, § 6 UWG): Vergleichsreferenz, Vergleichsmethode und die Bedingungen des Vergleichs müssen benannt und nachprüfbar sein. Bezieht sich die Aussage auf eine erst künftig zu erreichende Umweltleistung, gilt Art. 6 Abs. 2 lit. d UCPD i. d. F. EmpCo mit den dortigen Anforderungen an Umsetzungsplan und unabhängige Überwachung.
Typische Formulierungen in der Werbung
- „Umweltschonende Reinigung“
- „Umweltschonendes Verfahren“
Übliche Nachweise und Standards
- Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung (EU Ecolabel, Blauer Engel mit RAL-UZ-Nummer und weitere Typ-I-Zeichen nach EN ISO 14024)
- Bei spezifizierten Aussagen: Prüfbericht mit Methode, Bezugsgröße, Prüfstelle und Berichtsnummer
- Bei Vergleichen: benannte Vergleichsreferenz und Vergleichsbedingungen, Ökobilanz nach ISO 14040/14044 (vergleichende öffentliche Aussagen verlangen eine kritische Prüfung nach ISO 14044)
Quellenbasierte Orientierung
Allgemeine Umweltaussage
Anhang I Nr. 4a betrifft allgemeine Umweltaussagen, für die eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nicht nachgewiesen ist. Welche Angaben eine Aussage im Einzelfall tragen, hängt vom Produkt, vom Kontext und von den vorliegenden Nachweisen ab; diese Seite nimmt dazu keine Bewertung vor.
Merkmale der Quellenkategorie
- Die Aussage wird ALLGEMEIN verwendet, also ohne klare und hervorgehobene Konkretisierung auf demselben Medium.
- Der Gewerbetreibende kann die anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, nicht nachweisen.
Abgrenzungen und weitere Kontexte
- Klare, hervorgehobene Konkretisierung auf demselben Medium (Bezugsgröße, Umfang, Methode) — dann keine allgemeine Umweltaussage.
- Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung, die genau die beworbene Eigenschaft trägt.
- ISO 14001 oder EMAS allein genügen NICHT: ein Managementsystem belegt keine hervorragende Umweltleistung des beworbenen Produkts.
- Anzuwenden ab
- 27.9.2026
- Rechtsraum
- EU
- Quellenstand geprüft am
- 1.8.2026
Die Bedeutung hängt vom konkreten Verwendungskontext und den nachweisbaren Tatsachen ab. Empcora nimmt hier keine abschließende Bewertung vor.
Rechtsgrundlage — amtlicher Wortlaut
Anhang I Nr. 4a UCPD (i.d.F. EmpCo) — generische Umweltaussage ohne anerkannte Nachweise
Quelle: Richtlinie (EU) 2024/825 (EmpCo) — verbindlich ist ausschließlich die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung.
Deutsch (amtlich, DE-Fassung Amtsblatt)aufklappenzuklappen
„Treffen einer allgemeinen Umweltaussage, wobei der Gewerbetreibende die anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, nicht nachweisen kann.“Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.English (Official Journal, EN version)aufklappenzuklappen
“Making a generic environmental claim for which the trader is not able to demonstrate recognised excellent environmental performance relevant to the claim.”Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.Français (Journal officiel, version FR)aufklappenzuklappen
« Présenter une allégation environnementale générique au sujet de laquelle le professionnel n'est pas en mesure de démontrer l'excellente performance environnementale reconnue en rapport avec l'allégation. »Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.Nederlands (Publicatieblad, NL versie)aufklappenzuklappen
‘Het maken van een generieke milieuclaim zonder dat de handelaar erkende voortreffelijke milieuprestaties kan aantonen die relevant zijn voor de claim.’Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.Verwendet Ihre Website „Umweltschonend“?
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Kostenloser CheckEmpcora ist ein reiner Prüf- und Dokumentationsdienst und liefert ausschließlich allgemeine Informationen zur Rechtslage auf Basis der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) und ihrer Umsetzung im deutschen UWG (§ 5, § 5a, Anhang) samt Fundstellen. Dies ist keine Rechtsberatung im Einzelfall und umfasst weder eine Umformulierung noch die Erstellung von Texten. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Analyse sowie für etwaige Rechtsfolgen wird keine Haftung oder Gewähr übernommen. Eine individuelle rechtliche Bewertung wird von Empcora nicht angeboten.
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