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Allgemeine Umweltaussage

„Zukunftsfähig“

Anhang I Nr. 4a UCPD i.d.F. EmpCo (EU 2024/825), § 5 UWG

Bedeutung

„Zukunftsfähig“ und „zukunftssicher“ sind unbestimmte Werbebegriffe ohne festen Bedeutungsgehalt. Ob sie überhaupt umweltbezogen verstanden werden, hängt vom Kontext ab: Stehen sie neben Angaben zu Klima, Ressourcen oder Nachhaltigkeit, liegt ein Umweltbezug nahe; in einem rein wirtschaftlichen Zusammenhang — Geschäftsmodell, Lieferfähigkeit, Investitionssicherheit — muss das nicht der Fall sein. Wird der Begriff als allgemeine Umweltaussage verstanden, ist ab dem 27.09.2026 Anhang I Nr. 4a UCPD in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/825 einschlägig, in Deutschland umgesetzt im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG: Allgemeine Umweltaussagen sind ohne Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung von der Ziffer erfasst. Als solcher Nachweis kommen etwa das EU Ecolabel, andere Typ-I-Umweltzeichen nach EN ISO 14024 oder unionsrechtlich festgelegte Spitzenklassen in Betracht; ein Beleg zu einem einzelnen Umweltaspekt genügt dafür nicht. Wird die Aussage dagegen im selben Medium klar und deutlich auf eine konkrete, nachweisbare Eigenschaft konkretisiert, ist die Ziffer nicht einschlägig. Vor diesem Zeitpunkt gilt § 5 UWG. Eine unbestimmte Umweltaussage kann schon heute irreführen; maßgeblich sind die Verkehrsauffassung im konkreten Umfeld und die geschäftliche Relevanz im Einzelfall. Eine kategorische Rechtsfolge lässt sich daraus nicht ableiten — sie hängt davon ab, welchen Inhalt die angesprochenen Verkehrskreise dem Begriff im jeweiligen Kontext beimessen. Werden dabei wesentliche Informationen vorenthalten, kommt § 5a UWG in Betracht; § 5b UWG bestimmt nur, welche Informationen als wesentlich gelten. Zwei benachbarte Fallgruppen sind bei der Konkretisierung zu beachten. Wird „zukunftsfähig“ auf künftige Umweltleistung bezogen, verlangt die EmpCo-Richtlinie für solche Zukunftsaussagen klare, objektive und öffentlich einsehbare Verpflichtungen samt Umsetzungsplan und unabhängiger Überprüfung. Und wer den Begriff durch den Hinweis auf gesetzliche Berichts- oder Produktpflichten ersetzt — etwa „CSRD-konform“ —, bewegt sich in Richtung Anhang I Nr. 10a: die Darstellung gesetzlich vorgeschriebener Anforderungen als Besonderheit des Angebots. Die Science Based Targets initiative validiert Reduktions- und Netto-Null-Ziele; ein Nachweis erreichter Umweltleistung folgt daraus nicht. Rechtsprechung zur EmpCo-Richtlinie existiert bislang nicht, da sie noch nicht anzuwenden ist.

Typische Formulierungen in der Werbung

Übliche Nachweise und Standards

Quellenbasierte Orientierung

Allgemeine Umweltaussage

Anhang I Nr. 4a betrifft allgemeine Umweltaussagen, für die eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nicht nachgewiesen ist. Welche Angaben eine Aussage im Einzelfall tragen, hängt vom Produkt, vom Kontext und von den vorliegenden Nachweisen ab; diese Seite nimmt dazu keine Bewertung vor.

Merkmale der Quellenkategorie

  • Die Aussage wird ALLGEMEIN verwendet, also ohne klare und hervorgehobene Konkretisierung auf demselben Medium.
  • Der Gewerbetreibende kann die anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, nicht nachweisen.

Abgrenzungen und weitere Kontexte

  • Klare, hervorgehobene Konkretisierung auf demselben Medium (Bezugsgröße, Umfang, Methode) — dann keine allgemeine Umweltaussage.
  • Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung, die genau die beworbene Eigenschaft trägt.
  • ISO 14001 oder EMAS allein genügen NICHT: ein Managementsystem belegt keine hervorragende Umweltleistung des beworbenen Produkts.
Anzuwenden ab
27.9.2026
Rechtsraum
EU
Quellenstand geprüft am
1.8.2026

Die Bedeutung hängt vom konkreten Verwendungskontext und den nachweisbaren Tatsachen ab. Empcora nimmt hier keine abschließende Bewertung vor.

Rechtsgrundlage — amtlicher Wortlaut

Anhang I Nr. 4a UCPD (i.d.F. EmpCo) — generische Umweltaussage ohne anerkannte Nachweise

Quelle: Richtlinie (EU) 2024/825 (EmpCo) — verbindlich ist ausschließlich die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung.

Deutsch (amtlich, DE-Fassung Amtsblatt)aufklappen
„Treffen einer allgemeinen Umweltaussage, wobei der Gewerbetreibende die anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, nicht nachweisen kann.“Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.
English (Official Journal, EN version)aufklappen
“Making a generic environmental claim for which the trader is not able to demonstrate recognised excellent environmental performance relevant to the claim.”Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.
Français (Journal officiel, version FR)aufklappen
« Présenter une allégation environnementale générique au sujet de laquelle le professionnel n'est pas en mesure de démontrer l'excellente performance environnementale reconnue en rapport avec l'allégation. »Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.
Nederlands (Publicatieblad, NL versie)aufklappen
‘Het maken van een generieke milieuclaim zonder dat de handelaar erkende voortreffelijke milieuprestaties kan aantonen die relevant zijn voor de claim.’Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.
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Allgemeine Information, keine Rechtsberatung

Empcora ist ein reiner Prüf- und Dokumentationsdienst und liefert ausschließlich allgemeine Informationen zur Rechtslage auf Basis der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) und ihrer Umsetzung im deutschen UWG (§ 5, § 5a, Anhang) samt Fundstellen. Dies ist keine Rechtsberatung im Einzelfall und umfasst weder eine Umformulierung noch die Erstellung von Texten. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Analyse sowie für etwaige Rechtsfolgen wird keine Haftung oder Gewähr übernommen. Eine individuelle rechtliche Bewertung wird von Empcora nicht angeboten.

Transparenzhinweis: Dieser Beitrag wurde automatisiert erstellt und wird fortlaufend redaktionell geprüft. Verbindlich ist allein der amtliche Text der zitierten Rechtsquellen.