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Allgemeine Umweltaussage

„Verantwortung übernehmen“

Anhang I Nr. 4a UCPD i.d.F. EmpCo (EU 2024/825), umgesetzt im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG; §§ 5, 5a Abs. 1 UWG

Bedeutung

„Verantwortung übernehmen“ ist eine Standardformel der Unternehmenskommunikation ohne eigenen Aussagegehalt: Sie nennt weder eine Eigenschaft des Produkts noch eine überprüfbare Verpflichtung. Ob überhaupt eine Umweltaussage vorliegt, ergibt der Gesamtkontext. Wird die Phrase mit Naturmotiven, Erdtönen, Begriffen wie „nachhaltig“ oder „für kommende Generationen“ verbunden, versteht der Verkehr sie regelmäßig als Hinweis auf ökologische Vorzüge. Bezieht sie sich erkennbar nur auf soziale Themen wie Arbeitsbedingungen oder gesellschaftliches Engagement, fehlt es an einer Umweltaussage — dann bleiben §§ 5, 5a UWG der Maßstab, nicht Anhang I Nr. 4a. Liegt eine Umweltaussage vor, fällt sie ab dem 27.09.2026 unter Anhang I Nr. 4a UCPD i.d.F. EmpCo (EU 2024/825), im deutschen Recht umgesetzt in der Schwarzen Liste (Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG). Untersagt ist danach eine allgemeine Umweltaussage, für die keine für sie relevante, anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen ist. Der Maßstab ist eng: Gemeint sind etwa das EU Ecolabel, ein anderes Typ-I-Umweltzeichen nach EN ISO 14024 oder eine unionsrechtlich festgelegte Spitzenklasse. Selbstverpflichtungen, Spendenzusagen oder die Mitgliedschaft in privaten Initiativen erfüllen diese Ausnahme nicht — B Corp, EcoVadis und CDP sind private Systeme, und die Science Based Targets initiative validiert Ziele, nicht erreichte Umweltleistungen. Wird die Aussage dagegen auf demselben Medium auf eine konkrete, belegte Eigenschaft spezifiziert, verliert sie ihren allgemeinen Charakter; die genannte Alternative wirkt deshalb, weil sie die Floskel durch eine überprüfbare Angabe ersetzt. Wird die Phrase mit einem selbst gestalteten Signet — etwa einem eigenen „Verantwortungs-Siegel“ — kombiniert, kommt zusätzlich Anhang I Nr. 2a in Betracht: Nachhaltigkeitssiegel ohne zugrunde liegendes Zertifizierungssystem oder ohne behördliche Einführung sind ab dem 27.09.2026 von der Ziffer erfasst. Bis dahin ist Anhang I Nr. 4a nicht anzuwenden; die Umsetzungsfrist der Richtlinie endet am 27.03.2026. Schon nach geltendem Recht wird eine solche Phrase im Umweltkontext an §§ 5, 5a UWG gemessen: Bei aktivem Tun kommt eine Irreführung nach § 5 UWG in Betracht, bei fehlenden wesentlichen Angaben eine Irreführung durch Unterlassen nach § 5a Abs. 1 UWG. § 5b UWG ist dabei keine Verbotsnorm, sondern bestimmt lediglich, welche Informationen als wesentlich gelten. Maßgeblich bleiben Verkehrsauffassung und geschäftliche Relevanz im Einzelfall. Zur EmpCo-Richtlinie selbst existiert bislang keine Rechtsprechung.

Typische Formulierungen in der Werbung

Übliche Nachweise und Standards

Quellenbasierte Orientierung

Allgemeine Umweltaussage

Anhang I Nr. 4a betrifft allgemeine Umweltaussagen, für die eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nicht nachgewiesen ist. Welche Angaben eine Aussage im Einzelfall tragen, hängt vom Produkt, vom Kontext und von den vorliegenden Nachweisen ab; diese Seite nimmt dazu keine Bewertung vor.

Merkmale der Quellenkategorie

  • Die Aussage wird ALLGEMEIN verwendet, also ohne klare und hervorgehobene Konkretisierung auf demselben Medium.
  • Der Gewerbetreibende kann die anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, nicht nachweisen.

Abgrenzungen und weitere Kontexte

  • Klare, hervorgehobene Konkretisierung auf demselben Medium (Bezugsgröße, Umfang, Methode) — dann keine allgemeine Umweltaussage.
  • Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung, die genau die beworbene Eigenschaft trägt.
  • ISO 14001 oder EMAS allein genügen NICHT: ein Managementsystem belegt keine hervorragende Umweltleistung des beworbenen Produkts.
Anzuwenden ab
27.9.2026
Rechtsraum
EU
Quellenstand geprüft am
1.8.2026

Die Bedeutung hängt vom konkreten Verwendungskontext und den nachweisbaren Tatsachen ab. Empcora nimmt hier keine abschließende Bewertung vor.

Rechtsgrundlage — amtlicher Wortlaut

Anhang I Nr. 4a UCPD (i.d.F. EmpCo) — generische Umweltaussage ohne anerkannte Nachweise

Quelle: Richtlinie (EU) 2024/825 (EmpCo) — verbindlich ist ausschließlich die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung.

Deutsch (amtlich, DE-Fassung Amtsblatt)aufklappen
„Treffen einer allgemeinen Umweltaussage, wobei der Gewerbetreibende die anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, nicht nachweisen kann.“Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.
English (Official Journal, EN version)aufklappen
“Making a generic environmental claim for which the trader is not able to demonstrate recognised excellent environmental performance relevant to the claim.”Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.
Français (Journal officiel, version FR)aufklappen
« Présenter une allégation environnementale générique au sujet de laquelle le professionnel n'est pas en mesure de démontrer l'excellente performance environnementale reconnue en rapport avec l'allégation. »Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.
Nederlands (Publicatieblad, NL versie)aufklappen
‘Het maken van een generieke milieuclaim zonder dat de handelaar erkende voortreffelijke milieuprestaties kan aantonen die relevant zijn voor de claim.’Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.
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Allgemeine Information, keine Rechtsberatung

Empcora ist ein reiner Prüf- und Dokumentationsdienst und liefert ausschließlich allgemeine Informationen zur Rechtslage auf Basis der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) und ihrer Umsetzung im deutschen UWG (§ 5, § 5a, Anhang) samt Fundstellen. Dies ist keine Rechtsberatung im Einzelfall und umfasst weder eine Umformulierung noch die Erstellung von Texten. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Analyse sowie für etwaige Rechtsfolgen wird keine Haftung oder Gewähr übernommen. Eine individuelle rechtliche Bewertung wird von Empcora nicht angeboten.

Transparenzhinweis: Dieser Beitrag wurde automatisiert erstellt und wird fortlaufend redaktionell geprüft. Verbindlich ist allein der amtliche Text der zitierten Rechtsquellen.