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Allgemeine Umweltaussage

„Bewusst einkaufen“

Anhang I Nr. 4a UCPD i.d.F. EmpCo (EU 2024/825), umgesetzt im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG; §§ 5, 5a Abs. 1 UWG

Bedeutung

„Bewusst einkaufen“ ist eine Aufforderung an das Verbraucherverhalten und trifft für sich genommen keine Aussage über eine Eigenschaft des Produkts. Ob überhaupt eine Umweltaussage vorliegt, ergibt sich erst aus dem Gesamtkontext der Werbung: Wird die Phrase mit Blattmotiven, Erdtönen, Begriffen wie „nachhaltige Kollektion“ oder mit Nachhaltigkeitsversprechen verbunden, versteht der Verkehr sie regelmäßig als Hinweis auf ökologische oder soziale Vorzüge des Angebots. Steht sie dagegen ersichtlich nur für eine Kaufberatung ohne Umweltbezug, fehlt es an einer Umweltaussage. Liegt eine Umweltaussage vor, fällt sie ab dem 27.09.2026 unter Anhang I Nr. 4a UCPD i.d.F. EmpCo (EU 2024/825), im deutschen Recht umgesetzt in der Schwarzen Liste (Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG). Untersagt ist danach eine allgemeine Umweltaussage, für die keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen ist, die für die Aussage relevant ist. Der Maßstab ist eng: Gemeint sind etwa das EU Ecolabel, ein anderes Typ-I-Umweltzeichen nach EN ISO 14024 oder eine unionsrechtlich festgelegte Spitzenklasse. Der Beleg zu einem Einzelaspekt — eine Abbaubarkeitsprüfung, ein einzelnes Lieferantenzertifikat — trägt eine pauschale Aussage nicht. Wird die Aussage dagegen auf demselben Medium auf eine konkrete Eigenschaft spezifiziert, verliert sie ihren allgemeinen Charakter. Fehlt jede Konkretisierung, kommt neben Anhang I Nr. 4a auch eine Irreführung durch Unterlassen nach § 5a Abs. 1 UWG in Betracht, wenn die vorenthaltene Angabe im Einzelfall für die geschäftliche Entscheidung wesentlich ist. § 5b UWG ist dabei keine Verbotsnorm, sondern bestimmt lediglich, welche Informationen als wesentlich gelten. Ein Automatismus besteht nicht: Ob eine Information wesentlich ist und ihr Fehlen geschäftlich relevant war, entscheidet sich am konkreten Sachverhalt. Bis zum 27.09.2026 ist Anhang I Nr. 4a nicht anzuwenden; die Umsetzungsfrist der Richtlinie endet am 27.03.2026. Schon nach geltendem Recht wird eine solche Phrase im Umweltkontext an §§ 5, 5a UWG gemessen — maßgeblich sind Verkehrsauffassung und geschäftliche Relevanz.

Typische Formulierungen in der Werbung

Übliche Nachweise und Standards

Quellenbasierte Orientierung

Allgemeine Umweltaussage

Anhang I Nr. 4a betrifft allgemeine Umweltaussagen, für die eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nicht nachgewiesen ist. Welche Angaben eine Aussage im Einzelfall tragen, hängt vom Produkt, vom Kontext und von den vorliegenden Nachweisen ab; diese Seite nimmt dazu keine Bewertung vor.

Merkmale der Quellenkategorie

  • Die Aussage wird ALLGEMEIN verwendet, also ohne klare und hervorgehobene Konkretisierung auf demselben Medium.
  • Der Gewerbetreibende kann die anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, nicht nachweisen.

Abgrenzungen und weitere Kontexte

  • Klare, hervorgehobene Konkretisierung auf demselben Medium (Bezugsgröße, Umfang, Methode) — dann keine allgemeine Umweltaussage.
  • Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung, die genau die beworbene Eigenschaft trägt.
  • ISO 14001 oder EMAS allein genügen NICHT: ein Managementsystem belegt keine hervorragende Umweltleistung des beworbenen Produkts.
Anzuwenden ab
27.9.2026
Rechtsraum
EU
Quellenstand geprüft am
1.8.2026

Die Bedeutung hängt vom konkreten Verwendungskontext und den nachweisbaren Tatsachen ab. Empcora nimmt hier keine abschließende Bewertung vor.

Rechtsgrundlage — amtlicher Wortlaut

Anhang I Nr. 4a UCPD (i.d.F. EmpCo) — generische Umweltaussage ohne anerkannte Nachweise

Quelle: Richtlinie (EU) 2024/825 (EmpCo) — verbindlich ist ausschließlich die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung.

Deutsch (amtlich, DE-Fassung Amtsblatt)aufklappen
„Treffen einer allgemeinen Umweltaussage, wobei der Gewerbetreibende die anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, nicht nachweisen kann.“Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.
English (Official Journal, EN version)aufklappen
“Making a generic environmental claim for which the trader is not able to demonstrate recognised excellent environmental performance relevant to the claim.”Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.
Français (Journal officiel, version FR)aufklappen
« Présenter une allégation environnementale générique au sujet de laquelle le professionnel n'est pas en mesure de démontrer l'excellente performance environnementale reconnue en rapport avec l'allégation. »Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.
Nederlands (Publicatieblad, NL versie)aufklappen
‘Het maken van een generieke milieuclaim zonder dat de handelaar erkende voortreffelijke milieuprestaties kan aantonen die relevant zijn voor de claim.’Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.
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Allgemeine Information, keine Rechtsberatung

Empcora ist ein reiner Prüf- und Dokumentationsdienst und liefert ausschließlich allgemeine Informationen zur Rechtslage auf Basis der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) und ihrer Umsetzung im deutschen UWG (§ 5, § 5a, Anhang) samt Fundstellen. Dies ist keine Rechtsberatung im Einzelfall und umfasst weder eine Umformulierung noch die Erstellung von Texten. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Analyse sowie für etwaige Rechtsfolgen wird keine Haftung oder Gewähr übernommen. Eine individuelle rechtliche Bewertung wird von Empcora nicht angeboten.

Transparenzhinweis: Dieser Beitrag wurde automatisiert erstellt und wird fortlaufend redaktionell geprüft. Verbindlich ist allein der amtliche Text der zitierten Rechtsquellen.