„Biologisch unbedenklich“
Anhang I Nr. 4a und Nr. 10a UCPD i.d.F. EmpCo (EU 2024/825), § 5 UWG, VO (EG) Nr. 648/2004
Bedeutung
„Biologisch unbedenklich“ lässt offen, worauf sich die Unbedenklichkeit bezieht: auf die biologische Abbaubarkeit, auf die Gewässertoxizität, auf gesundheitliche Wirkungen oder auf die Zusammensetzung insgesamt. Damit ist die Angabe eine allgemeine Umweltaussage im Sinne von Anhang I Nr. 4a UCPD in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/825, die ab dem 27.09.2026 anzuwenden ist: Sie ist dort genannt, solange keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen ist — etwa über ein Typ-I-Umweltzeichen nach EN ISO 14024 wie das EU Ecolabel. Ein Prüfbericht zu einem Einzelaspekt genügt dafür nicht; er trägt nur die entsprechend eng gefasste Aussage. Eine Spezifizierung auf demselben Medium und in gleicher Deutlichkeit lässt den Tatbestand entfallen. Bis dahin und daneben kommt eine Irreführung nach § 5 UWG in Betracht; maßgeblich sind Verkehrsauffassung und geschäftliche Relevanz im Einzelfall. Die Schwarze Liste wird in Deutschland im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG umgesetzt. Belastbar ist die Aussage nur mit Normbezug. Die leichte biologische Abbaubarkeit wird im Labor nach OECD 301 A–F über 28 Tage geprüft, der Abbau im wässrigen Medium nach ISO 14851/14852 oder OECD 309, die industrielle Kompostierbarkeit nach EN 13432 und die Kompostierung unter haushaltsüblichen Bedingungen über das Zeichen „OK compost HOME“ (TÜV Austria). Jedes Verfahren prüft nur eine bestimmte Eigenschaft unter definierten Bedingungen — aus „abbaubar“ folgt weder Unschädlichkeit für Gewässer noch gesundheitliche Unbedenklichkeit. Ein zweiter Fallstrick liegt in der Selbstverständlichkeit. Für Tenside in Detergenzien schreibt Art. 3 in Verbindung mit Anhang III der VO (EG) Nr. 648/2004 die vollständige aerobe Abbaubarkeit von mindestens 60 % innerhalb von 28 Tagen für alle im Unionsmarkt verkehrsfähigen Produkte vor. Wird genau dieser gesetzliche Mindeststandard als Besonderheit des eigenen Angebots herausgestellt, erfüllt das ab dem 27.09.2026 den Tatbestand von Anhang I Nr. 10a UCPD — die Darstellung gesetzlich vorgeschriebener Merkmale als Vorzug des Angebots, ohne Vorbehalt einer Einzelfallabwägung genannt. Tragfähig bleibt eine Angabe, die den tatsächlich erreichten Wert nennt und den gesetzlichen Mindeststandard als solchen kenntlich macht.
Typische Formulierungen in der Werbung
- „Biologisch unbedenkliche Inhaltsstoffe"
- „Bio-konform"
Übliche Nachweise und Standards
- OECD 301 A–F (leichte biologische Abbaubarkeit, 28 Tage) mit Prüfbericht
- ISO 14851/14852 (aerober Abbau im wässrigen Medium), OECD 309 (Oberflächenwasser)
- EN 13432 (industrielle Kompostierung), sofern Kompostierbarkeit gemeint ist
- VO (EG) Nr. 648/2004, Anhang III (gesetzlicher Mindeststandard für Tenside)
- EU Ecolabel oder anderes Typ-I-Umweltzeichen nach EN ISO 14024
Quellenbasierte Orientierung
Allgemeine Umweltaussage
Anhang I Nr. 4a betrifft allgemeine Umweltaussagen, für die eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nicht nachgewiesen ist. Welche Angaben eine Aussage im Einzelfall tragen, hängt vom Produkt, vom Kontext und von den vorliegenden Nachweisen ab; diese Seite nimmt dazu keine Bewertung vor.
Merkmale der Quellenkategorie
- Die Aussage wird ALLGEMEIN verwendet, also ohne klare und hervorgehobene Konkretisierung auf demselben Medium.
- Der Gewerbetreibende kann die anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, nicht nachweisen.
Abgrenzungen und weitere Kontexte
- Klare, hervorgehobene Konkretisierung auf demselben Medium (Bezugsgröße, Umfang, Methode) — dann keine allgemeine Umweltaussage.
- Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung, die genau die beworbene Eigenschaft trägt.
- ISO 14001 oder EMAS allein genügen NICHT: ein Managementsystem belegt keine hervorragende Umweltleistung des beworbenen Produkts.
- Anzuwenden ab
- 27.9.2026
- Rechtsraum
- EU
- Quellenstand geprüft am
- 1.8.2026
Die Bedeutung hängt vom konkreten Verwendungskontext und den nachweisbaren Tatsachen ab. Empcora nimmt hier keine abschließende Bewertung vor.
Rechtsgrundlage — amtlicher Wortlaut
Anhang I Nr. 4a UCPD (i.d.F. EmpCo) — generische Umweltaussage ohne anerkannte Nachweise
Quelle: Richtlinie (EU) 2024/825 (EmpCo) — verbindlich ist ausschließlich die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung.
Deutsch (amtlich, DE-Fassung Amtsblatt)aufklappenzuklappen
„Treffen einer allgemeinen Umweltaussage, wobei der Gewerbetreibende die anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, nicht nachweisen kann.“Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.English (Official Journal, EN version)aufklappenzuklappen
“Making a generic environmental claim for which the trader is not able to demonstrate recognised excellent environmental performance relevant to the claim.”Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.Français (Journal officiel, version FR)aufklappenzuklappen
« Présenter une allégation environnementale générique au sujet de laquelle le professionnel n'est pas en mesure de démontrer l'excellente performance environnementale reconnue en rapport avec l'allégation. »Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.Nederlands (Publicatieblad, NL versie)aufklappenzuklappen
‘Het maken van een generieke milieuclaim zonder dat de handelaar erkende voortreffelijke milieuprestaties kan aantonen die relevant zijn voor de claim.’Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.Verwendet Ihre Website „Biologisch unbedenklich“?
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Kostenloser CheckEmpcora ist ein reiner Prüf- und Dokumentationsdienst und liefert ausschließlich allgemeine Informationen zur Rechtslage auf Basis der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) und ihrer Umsetzung im deutschen UWG (§ 5, § 5a, Anhang) samt Fundstellen. Dies ist keine Rechtsberatung im Einzelfall und umfasst weder eine Umformulierung noch die Erstellung von Texten. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Analyse sowie für etwaige Rechtsfolgen wird keine Haftung oder Gewähr übernommen. Eine individuelle rechtliche Bewertung wird von Empcora nicht angeboten.
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