„Paris-konform“
§ 5 UWG; Art. 6 Abs. 2 UCPD i.d.F. EmpCo (EU 2024/825) — Aussagen über künftige Umweltleistung
Bedeutung
Das Übereinkommen von Paris verpflichtet Vertragsstaaten, nicht einzelne Unternehmen. Eine verbindliche Definition, wann ein Unternehmen „Paris-konform“ oder „1,5-Grad-konform“ ist, existiert weder im Übereinkommen selbst noch im Unionsrecht. Der Begriff ist deshalb mehrdeutig: Er kann für ein validiertes Reduktionsziel stehen, für einen selbst gesetzten Zielpfad, für eine bloße Absichtserklärung oder für einen rechnerischen Ausgleich verbleibender Emissionen. Ohne Angabe, worauf sich die Aussage stützt, bleibt für den Adressaten offen, welche Leistung tatsächlich behauptet wird. Rechtlicher Maßstab ist derzeit § 5 UWG. Ob eine Irreführung vorliegt, richtet sich nach der Verkehrsauffassung und der geschäftlichen Relevanz im Einzelfall; werden wesentliche Informationen vorenthalten, kommt zusätzlich § 5a UWG (Irreführung durch Unterlassen) in Betracht. § 5b UWG definiert lediglich, welche Informationen als wesentlich gelten, und ist keine eigenständige Verbotsnorm. Zu mehrdeutigen Klimabegriffen hat der BGH mit Urteil vom 27.06.2024 (I ZR 98/23) für den Begriff „klimaneutral“ entschieden, dass bereits in der Werbung selbst aufzuklären ist, ob die Aussage auf eigener Emissionsreduktion oder auf Kompensation beruht. Eine Übertragung auf andere Klimabegriffe hat der BGH nicht ausgesprochen. Ab dem 27.09.2026 gilt für Aussagen über künftige Umweltleistung Art. 6 Abs. 2 UCPD in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/825; die Umsetzungsfrist endete am 27.03.2026. Danach ist eine solche Aussage irreführend, wenn ihr keine klaren, objektiven, öffentlich zugänglichen und überprüfbaren Verpflichtungen zugrunde liegen, die in einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan mit messbaren, terminierten Zielen und den zu seiner Umsetzung erforderlichen Mitteln festgelegt sind und regelmäßig von einem unabhängigen Sachverständigen überprüft werden, dessen Feststellungen den Adressaten zugänglich gemacht werden. Rechtsprechung zur EmpCo-Richtlinie existiert nicht — sie ist noch nicht anzuwenden. Wird die Zielaussage ganz oder teilweise auf den Ausgleich von Emissionen gestützt, ist ab demselben Zeitpunkt Anhang I Nr. 4c UCPD einschlägig: Kompensationsbasierte Klimaaussagen sind damit Gegenstand der Ziffer, unabhängig von Projekttyp, Vintage oder Standard. Die Schwarze Liste wird in Deutschland im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG umgesetzt. Die Science Based Targets initiative (SBTi) prüft Reduktionsziele gegen Klimaszenarien und validiert deren Ambitionsniveau, Basisjahr, Zieljahr und Scope-Abdeckung. Sie validiert Ziele, nicht Emissionsdaten und nicht die Zielerreichung; aus einer Validierung folgt daher keine Aussage darüber, ob ein Unternehmen auf dem Pfad liegt. Eine rechtliche Pflicht zur Validierung durch die SBTi oder eine andere Stelle besteht nicht. Belegbar wird eine Klimazielaussage über die Offenlegung der Bezugsgröße (absolut oder intensitätsbezogen), des Basisjahrs, der einbezogenen Scopes und der Bilanzgrenzen, über eine Bilanzierung nach ISO 14064-1 oder dem GHG Protocol samt Scope-3-Standard, über eine Verifizierung nach ISO 14064-3 durch eine nach ISO 14065 akkreditierte Stelle sowie über einen veröffentlichten Reduktionspfad mit jährlichem Ist-Stand. ISO 14065 legt dabei nur die Anforderungen an Validierungs- und Verifizierungsstellen fest und ist selbst kein Nachweis der eigenen Bilanz.
Typische Formulierungen in der Werbung
- „Wir sind Paris-konform“
- „1,5-Grad-Pfad eingeschlagen“
- „Unterstützen die Ziele des Pariser Klimaabkommens“
Übliche Nachweise und Standards
- Zielvalidierung durch die Science Based Targets initiative (SBTi) mit Basisjahr, Zieljahr und abgedeckten Scopes — validiert werden Ziele, nicht Ergebnisse
- Treibhausgasbilanz nach ISO 14064-1 bzw. GHG Protocol einschließlich des Scope-3-Standards
- Verifizierung der Bilanz nach ISO 14064-3 durch eine nach ISO 14065 akkreditierte Stelle
- Öffentlich zugänglicher Umsetzungsplan mit messbaren, terminierten Zwischenzielen und regelmäßiger Fortschrittsberichterstattung
Quellenbasierte Orientierung
Zukunftsbezogene Umweltaussage
Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2005/29/EG nennt in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/825 Anforderungen an Umweltaussagen über künftige Leistungen, darunter Verpflichtungen und einen Umsetzungsplan. Ob eine konkrete Aussage diesen Anforderungen genügt, wird hier nicht beurteilt.
Merkmale der Quellenkategorie
- Die Aussage betrifft künftige Umweltleistung (Ziel, Zusage, Zeitpunkt).
- Es fehlt an klaren, objektiven, öffentlich zugänglichen und überprüfbaren Verpflichtungen.
- Der detaillierte und realistische Umsetzungsplan enthält nicht alle erforderlichen Elemente, insbesondere messbare und zeitgebundene Ziele sowie die Zuweisung von Ressourcen.
- Der Plan wird nicht regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen überprüft oder dessen Erkenntnisse werden Verbrauchern nicht zugänglich gemacht.
Abgrenzungen und weitere Kontexte
- Klare, objektive, öffentlich zugängliche und überprüfbare Verpflichtungen in einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan.
- Messbare und zeitgebundene Ziele sowie weitere erforderliche Umsetzungselemente wie eine Ressourcenzuweisung.
- Regelmäßige Überprüfung durch einen unabhängigen externen Sachverständigen; dessen Erkenntnisse sind für Verbraucher verfügbar.
- Kein Per-se-Verbot: das Zukunftsversprechen als solches ist nicht untersagt.
- Anzuwenden ab
- 27.9.2026
- Rechtsraum
- EU
- Quellenstand geprüft am
- 1.8.2026
Die Bedeutung hängt vom konkreten Verwendungskontext und den nachweisbaren Tatsachen ab. Empcora nimmt hier keine abschließende Bewertung vor.
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Kostenloser CheckEmpcora ist ein reiner Prüf- und Dokumentationsdienst und liefert ausschließlich allgemeine Informationen zur Rechtslage auf Basis der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) und ihrer Umsetzung im deutschen UWG (§ 5, § 5a, Anhang) samt Fundstellen. Dies ist keine Rechtsberatung im Einzelfall und umfasst weder eine Umformulierung noch die Erstellung von Texten. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Analyse sowie für etwaige Rechtsfolgen wird keine Haftung oder Gewähr übernommen. Eine individuelle rechtliche Bewertung wird von Empcora nicht angeboten.
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