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Information und Softwareunterstützung, keine Rechtsberatung Empcora stellt ausschließlich allgemeine Informationen bereit und bietet mit seinem Scanner technische Softwareunterstützung beim Auffinden und Dokumentieren von Inhalten. Wir leisten keine Rechtsberatung, keine rechtliche Einzelfallbewertung und keine Freigabe von Werbung; wir erstellen oder formulieren keine Werbetexte für den Einzelfall um. Empcora bewertet keine konkrete Werbeaussage; Ergebnisse bestätigen weder Rechtskonformität noch einen Rechtsverstoß. Die Verantwortung und Haftung für die veröffentlichten Inhalte, deren Verwendung und die Einhaltung der geltenden Vorschriften bleiben beim Inhaber der Domain beziehungsweise Website nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Nutzung von Empcora überträgt diese Verantwortung nicht auf uns. Eine gesetzlich zwingende Haftung von Empcora bleibt unberührt.

Alle Umweltaussagen
Produktbezogene Umweltaussage

„Aus recyceltem Material“

Anhang I Nr. 4a und Nr. 4b UCPD i.d.F. EmpCo (EU 2024/825), umgesetzt im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG; § 5 UWG

Bedeutung

„Aus recyceltem Material“ nennt weder den Anteil noch die Herkunft des Rezyklats. Die Angabe lässt offen, ob ein Bauteil, die Verpackung oder das gesamte Produkt gemeint ist, und ob es sich um Post-Consumer-Rezyklat aus dem Abfall von Endverbrauchern oder um Pre-Consumer-Material aus der eigenen Produktion handelt, eine Unterscheidung, die ISO 14021 ausdrücklich trifft und die für die Erwartung des Verkehrs erheblich ist.

Bleibt die Aussage unspezifisch, kommt ab dem 27.09.2026 Anhang I Nr. 4a UCPD i.d.F. EmpCo (EU 2024/825) in Betracht, im deutschen Recht umgesetzt in der Schwarzen Liste (Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG). Untersagt ist danach eine allgemeine Umweltaussage, für die keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen ist, die für die Aussage relevant ist, in Betracht kommen dafür das EU Ecolabel, ein anderes Typ-I-Umweltzeichen nach EN ISO 14024 oder eine unionsrechtlich festgelegte Spitzenklasse. Eine Spezifizierung auf demselben Medium, Anteil, Bezugsgröße und Rezyklatquelle, nimmt der Aussage diesen allgemeinen Charakter.

Betrifft der Rezyklatanteil nur einen Bestandteil, wird aber als Aussage über das gesamte Produkt dargestellt, „Stuhl aus recyceltem Material“, tatsächlich nur die Sitzschale, ist Anhang I Nr. 4b berührt. Daneben kommt eine Irreführung nach § 5 UWG in Betracht; maßgeblich sind Verkehrsauffassung und geschäftliche Relevanz im Einzelfall.

Eine allgemeine gesetzliche Pflicht, den Rezyklatanteil in Prozent anzugeben, folgt aus der EmpCo-Richtlinie nicht. Die Prozentangabe ist der praktische Weg, die Aussage zu spezifizieren und die Zuordnung zum jeweiligen Bestandteil klarzustellen; produktbezogene Kennzeichnungspflichten können sich gesondert aus anderen Rechtsakten ergeben.

Belegt wird der Anteil über Rückverfolgbarkeitssysteme: Global Recycled Standard und Recycled Claim Standard (beide Textile Exchange) bestätigen einen bezifferten Rezyklatanteil über Scope- und Transaction-Certificates, EN 15343 regelt die Rückverfolgbarkeit bei Kunststoffrezyklaten. Das EU Ecolabel nach VO (EG) Nr. 66/2010 ist demgegenüber ein Typ-I-Umweltzeichen mit produktgruppenspezifischem Kriterienkatalog; es weist keinen bezifferten Rezyklatanteil aus und trägt eine Aussage wie „X % recyceltes Material“ deshalb nicht.

Typische Formulierungen in der Werbung

Übliche Nachweise und Standards

Quellenbasierte Orientierung

Produktbezogene Umweltaussage

Ob eine Aussage dieser Art zutrifft, hängt vom konkreten Produkt und von den vorliegenden Belegen ab. Maßgeblich sind die allgemeinen Vorschriften über irreführende geschäftliche Handlungen. Diese Seite beschreibt den Begriff und nennt übliche Nachweiswege, ohne eine konkrete Verwendung zu beurteilen.

Merkmale der Quellenkategorie

  • Die Beurteilung erfolgt im Einzelfall anhand des konkreten Kontexts und der Verkehrsauffassung.
  • Maßgeblich sind Zutreffen der Aussage, Bezugsgröße, Aussageumfang und Vollständigkeit der wesentlichen Informationen.

Abgrenzungen und weitere Kontexte

  • Zutreffende, konkret belegte Aussage mit klarer Bezugsgröße ist zulässig.
  • Kein Verbotstatbestand der Schwarzen Liste, eine pauschale Untersagung des Begriffs ist unzutreffend.
Rechtsraum
EU
Norm
Art. 6, 7 UCPD (i.d.F. EmpCo, EU 2024/825); Deutschland: §§ 5, 5a UWG
Quellenstand geprüft am
1.8.2026

Die Bedeutung hängt vom konkreten Verwendungskontext und den nachweisbaren Tatsachen ab. Empcora nimmt hier keine abschließende Bewertung vor.

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Transparenzhinweis: Dieser Beitrag wurde automatisiert erstellt und wird fortlaufend redaktionell geprüft. Verbindlich ist allein der amtliche Text der zitierten Rechtsquellen.