Ab dem 27. September 2026 gilt für Nachhaltigkeits-Werbung ein neuer Maßstab: spezifisch statt pauschal, belegt statt behauptet. Dieser Ratgeber zeigt die vier Prüffragen vor jeder Umweltaussage und typische Formulierungs-Muster im Vorher-nachher-Vergleich — als Arbeitsgrundlage für Marketing-Teams.
Pauschale Begriffe („nachhaltig", „umweltfreundlich", „öko") sind ab dem 27.09.2026 ohne anerkannte hervorragende Umweltleistung unzulässig. Spezifische, messbare Aussagen („30 % weniger Verpackungsmaterial seit 2024") bleiben möglich — wenn sie belegt sind.
Die Beweislast liegt beim werbenden Unternehmen — und zwar mit Unterlagen, die zum Zeitpunkt der Werbung bereits existieren. Ein Beleg, der erst nach der Abmahnung beschafft wird, kommt zu spät.
Einschränkungen und Erläuterungen müssen dort stehen, wo die Aussage steht — auf demselben Werbemittel oder direkt verlinkt. Sternchen-Hinweise, die ins Leere führen, oder ein Verweis auf den Nachhaltigkeitsbericht genügen regelmäßig nicht.
Nachhaltigkeitssiegel sind nur noch zulässig, wenn sie aus einem staatlichen System stammen oder unabhängig drittzertifiziert sind. Eigen-Siegel („geprüft grün" im Hausdesign) sind per se unzulässig.
Allgemeine Muster zur Veranschaulichung — ob eine konkrete Formulierung zulässig ist, hängt von Produkt und Beleglage ab (siehe Hinweis unten).
„Unser Sortiment ist nachhaltig."
Pauschal-Claim ohne Bezug und Beleg — Kernfall des neuen Verbots.
„85 % unseres Sortiments tragen das EU-Ecolabel oder den Blauen Engel — die vollständige Liste finden Sie hier."
„Klimaneutraler Versand."
Beruht der Claim allein auf Kompensation, ist er für Produkte/Leistungen ab dem Stichtag ausdrücklich unzulässig.
„Versand mit 100 % Ökostrom im eigenen Lager; verbleibende Transport-Emissionen weisen wir transparent aus."
„Umweltfreundliche Verpackung."
Pauschalbegriff; „umweltfreundlich" ohne Präzisierung und Beleg.
„Verpackung aus 95 % Recyclingkarton (FSC-Recycled-zertifiziert), vollständig papierstromfähig."
„Wir sind bis 2030 klimaneutral."
Zukunftsversprechen ohne öffentlichen, extern geprüften Umsetzungsplan mit Zwischenzielen.
„Unser extern geprüfter Klimaplan mit jährlichen Zwischenzielen ist öffentlich einsehbar: [Link]."
Welcher Beleg die „Nachher"-Aussagen jeweils tragen muss, zeigt die Nachweis-Übersicht je Claim-Typ. Kanal-Risiken (Website, Social, Verpackung): Nachhaltigkeit rechtssicher bewerben.
Der 4-Fragen-Workflow funktioniert nur, wenn alle Umweltaussagen bekannt sind — auch die in PDFs, Bannern und Siegeln. Die automatisierte EmpCo-Prüfung liefert die vollständige Inventur mit Fundstellen.
Gratis-Check startenPer se unzulässig sind u. a. pauschale Umweltaussagen ohne anerkannte hervorragende Umweltleistung, kompensationsbasierte Klimaneutralitäts-Claims für Produkte, Eigen-Siegel ohne unabhängige Zertifizierung und Zukunftsversprechen ohne geprüften Umsetzungsplan. Grundlage sind die Ergänzungen der UWG-Anhänge durch die EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825).
Die EmpCo-Regeln zielen auf Verbraucher-Kommunikation; das allgemeine Irreführungsverbot des UWG gilt aber auch im B2B. Da Websites in der Regel beide Zielgruppen erreichen, empfiehlt sich einheitlich der strengere Verbraucher-Maßstab.
Abmahnungen durch Mitbewerber sowie Verbraucher- und Wettbewerbsverbände, Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche; hinzu kommen empfindliche Sanktionen bis hin zu umsatzbezogenen Bußgeldern bei grenzüberschreitenden Verstößen.
Durch eine vollständige Inventur aller Umweltaussagen — auch in PDFs, Bannern und Siegel-Grafiken. Empcora erstellt diese Inventur automatisiert mit Fundstelle und einschlägiger Regelung je Aussage; der Gratis-Check liefert in etwa 60 Sekunden ein erstes Bild.
Nein — sie zeigen allgemeine Muster, wie spezifische, belegte Aussagen aufgebaut sind. Ob eine konkrete Formulierung in Ihrem Fall zulässig ist, hängt von Produkt, Beleglage und Kontext ab und gehört in Ihre Rechtsberatung.
Dieser Ratgeber ordnet die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2024/825 und ihrer UWG-Umsetzung allgemein ein; die Formulierungs-Muster sind generische Beispiele. Das ist keine Rechtsberatung — ob eine konkrete Aussage zulässig ist, klären Sie mit Ihrer Rechtsberatung.