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Stichtag 27.09.2026

Fragen & Antworten zum Stichtag

Zwölf Antworten auf die Fragen, die uns zum 27. September 2026 am häufigsten erreichen — von Übergangsfristen über Verpackungen bis zu Alt-Inhalten.

Warum genau der 27. September 2026?

Die Richtlinie (EU) 2024/825 trat im März 2024 in Kraft. Die Mitgliedstaaten mussten sie bis zum 27. März 2026 in nationales Recht umsetzen; die neuen Vorschriften sind ab dem 27. September 2026 anzuwenden. In Deutschland geschieht das über Änderungen des UWG.

Gibt es eine Übergangsfrist oder Schonfrist nach dem Stichtag?

Nein. Ab dem Anwendungsbeginn gelten die neuen Regeln für alle dann öffentlich zugänglichen geschäftlichen Handlungen — eine gesetzliche Karenzzeit für bestehende Inhalte ist nicht vorgesehen.

Was ist mit bereits gedruckten Verpackungen und Katalogen?

Auch physische Werbemittel fallen unter die Regeln, sobald sie nach dem Stichtag im Geschäftsverkehr verwendet werden. Wegen der langen Produktionszyklen (6–12 Monate Vorlauf sind üblich) gehören Verpackungen zu den zeitkritischsten Punkten der Vorbereitung.

Zählen Social-Media-Posts und Influencer-Kooperationen?

Ja — Umweltaussagen in Captions, Stories, Reels und bezahlten Kooperationen sind geschäftliche Handlungen. Auch ältere, weiterhin sichtbare Posts können relevant sein, solange sie erreichbar bleiben.

Betrifft der Stichtag reine B2B-Anbieter?

Die neuen Per-se-Verbote zielen auf die Kommunikation gegenüber Verbrauchern. Reine B2B-Werbung unterliegt weiter dem allgemeinen Irreführungsverbot — da Websites faktisch beide Zielgruppen erreichen, arbeiten viele Unternehmen einheitlich nach dem strengeren Maßstab.

Welche Bußgelder drohen konkret?

Neben Abmahn- und Unterlassungsrisiken sieht der Rahmen bei grenzüberschreitenden Verstößen Sanktionen von bis zu 4 % des Jahresumsatzes vor. Praktisch relevanter für die meisten Unternehmen sind Abmahnungen durch Mitbewerber und Verbände — die bereits heute systematisch screenen.

Wer mahnt eigentlich ab?

Mitbewerber, Wettbewerbsverbände (etwa die Wettbewerbszentrale) und qualifizierte Verbraucherverbände (etwa die Deutsche Umwelthilfe, die bereits mehrere Klagewellen zu Klima-Werbung geführt hat). Greenwashing ist seit Jahren ein Schwerpunktthema dieser Akteure.

Muss ich alte Blog-Artikel löschen?

Nicht zwingend löschen — aber prüfen: Maßgeblich ist, was nach dem Stichtag öffentlich abrufbar ist. Alt-Inhalte mit pauschalen Umweltaussagen können überarbeitet, depubliziert oder mit belegter Präzisierung versehen werden.

Sind Aussagen über das Unternehmen („wir handeln nachhaltig") genauso betroffen wie Produktaussagen?

Ja — die Regeln erfassen produkt- wie unternehmensbezogene Umweltaussagen in der Verbraucherkommunikation. Unternehmensaussagen brauchen ebenso belastbare, aussagenbezogene Belege.

Was gilt für Shops, die EU-weit verkaufen?

Die Richtlinie gilt EU-weit mit demselben Anwendungsbeginn; die Umsetzung erfolgt je Mitgliedstaat im nationalen Lauterkeitsrecht. Wer in mehrere Länder verkauft, sollte seine Sprachversionen und Länder-Shops mitprüfen.

Reicht es, die Startseite zu bereinigen?

Nein — abmahnfähig ist jede erreichbare Seite: Produktdetails, Kategorie-Texte, PDFs, Banner, Siegel-Grafiken. Erfahrungsgemäß stecken die meisten kritischen Aussagen in der Tiefe der Website, nicht auf der Startseite.

Wie lange dauert die Vorbereitung realistisch?

Je nach Website-Größe und Anzahl der Aussagen: Die Bestandsaufnahme geht automatisiert in Minuten bis Stunden; Überarbeitung, Nachweisbeschaffung und Grafik-Anpassungen brauchen erfahrungsgemäß mehrere Wochen. Wer im Juli/August startet, hat den September als Puffer.

Zum 8-Fragen-Check: Bin ich betroffen?

Vertiefung: Überblick zum Stichtag · die Richtlinie im Detail · Website prüfen lassen

Allgemeine Einordnung, keine Rechtsberatung — konkrete Fälle gehören in Ihre Rechtsberatung.