Welche Quelle nennt den 27. September 2026?
Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2024/825 nennt den 27. September 2026 als Anwendungsbeginn der nationalen Umsetzungsvorschriften. Quellenstand: 2. August 2026.
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Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2024/825 nennt den 27. September 2026 als Anwendungsbeginn der nationalen Umsetzungsvorschriften. Quellenstand: 2. August 2026.
Artikel 4 Absatz 1 nennt den 27. März 2026 als Umsetzungsfrist und den 27. September 2026 gesondert als Anwendungsbeginn der nationalen Vorschriften. Quellenstand: 2. August 2026.
Das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG wurde am 19. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet. Nach Artikel 2 tritt der überwiegende Teil am 27. September 2026 in Kraft; eine gesonderte Änderung trat am 19. Juni 2026 in Kraft. Stand: 2. August 2026.
BGBl. 2026 I Nr. 43 vom 19.2.2026; Art. 1 und Art. 2 · Vollzitat: zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 12.5.2026, BGBl. 2026 I Nr. 139
Die Richtlinie ergänzt zwölf Nummern: 2a, 4a, 4b, 4c, 10a sowie 23d, 23e, 23f, 23g, 23h, 23i und 23j. Quellenstand: 2. August 2026.
Die redaktionellen Themenlabels der fünf Einträge lauten: 2a Nachhaltigkeitssiegel ohne Zertifizierungssystem oder staatliche Festsetzung; 4a Allgemeine Umweltaussagen ohne nachweisbare anerkannte hervorragende Umweltleistung; 4b Umweltaussagen zum Gesamtprodukt oder Gesamtunternehmen, obwohl nur ein Teilaspekt betroffen ist; 4c Produktbezogene Aussagen über neutrale, verringerte oder positive Treibhausgas-Auswirkungen auf Kompensationsbasis; 10a Gesetzliche Produktanforderungen als Besonderheit des eigenen Angebots. Maßgeblich bleibt der amtliche Wortlaut. Quellenstand: 2. August 2026.
Die redaktionellen Themenlabels betreffen Informationen über nachteilige Folgen von Softwareaktualisierungen, Softwareaktualisierungen, die nur die Funktionalität verbessern, Bekannte Merkmale, die die Haltbarkeit einer Ware begrenzen, Behauptete Haltbarkeit unter normalen Nutzungsbedingungen, Darstellung einer Ware als reparierbar, Vorzeitiges Ersetzen oder Auffüllen von Betriebsstoffen, Informationen über Auswirkungen nicht herstellereigener Teile oder Zubehörteile. Die Labels ersetzen den amtlichen Wortlaut nicht. Quellenstand: 2. August 2026.
Umweltaussagen über künftige Umweltleistungen werden in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d behandelt. Diese Regel ist von den zwölf Ergänzungen des Anhangs I zu trennen. Quellenstand: 2. August 2026.
Die EU-Fassung nummeriert die Produktpraktiken als 23d bis 23j. Das deutsche Umsetzungsgesetz bündelt sie im UWG-Anhang unter Nummer 23d, Buchstaben a bis g. Quellenstand: 2. August 2026.
ABl. L, 2024/825, 6.3.2024; insbesondere Art. 4 und Anhang · BGBl. 2026 I Nr. 43 vom 19.2.2026; Art. 1 und Art. 2
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ABl. L, 2024/825, 6.3.2024; insbesondere Art. 4 und Anhang · Vollzitat: zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 12.5.2026, BGBl. 2026 I Nr. 139
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