Zwölf Antworten auf die Fragen, die uns zum 27. September 2026 am häufigsten erreichen — von Übergangsfristen über Verpackungen bis zu Alt-Inhalten.
Die Richtlinie (EU) 2024/825 trat im März 2024 in Kraft. Die Mitgliedstaaten mussten sie bis zum 27. März 2026 in nationales Recht umsetzen; die neuen Vorschriften sind ab dem 27. September 2026 anzuwenden. In Deutschland geschieht das über Änderungen des UWG.
Nein. Ab dem Anwendungsbeginn gelten die neuen Regeln für alle dann öffentlich zugänglichen geschäftlichen Handlungen — eine gesetzliche Karenzzeit für bestehende Inhalte ist nicht vorgesehen.
Auch physische Werbemittel fallen unter die Regeln, sobald sie nach dem Stichtag im Geschäftsverkehr verwendet werden. Wegen der langen Produktionszyklen (6–12 Monate Vorlauf sind üblich) gehören Verpackungen zu den zeitkritischsten Punkten der Vorbereitung.
Ja — Umweltaussagen in Captions, Stories, Reels und bezahlten Kooperationen sind geschäftliche Handlungen. Auch ältere, weiterhin sichtbare Posts können relevant sein, solange sie erreichbar bleiben.
Die neuen Per-se-Verbote zielen auf die Kommunikation gegenüber Verbrauchern. Reine B2B-Werbung unterliegt weiter dem allgemeinen Irreführungsverbot — da Websites faktisch beide Zielgruppen erreichen, arbeiten viele Unternehmen einheitlich nach dem strengeren Maßstab.
Neben Abmahn- und Unterlassungsrisiken sieht der Rahmen bei grenzüberschreitenden Verstößen Sanktionen von bis zu 4 % des Jahresumsatzes vor. Praktisch relevanter für die meisten Unternehmen sind Abmahnungen durch Mitbewerber und Verbände — die bereits heute systematisch screenen.
Mitbewerber, Wettbewerbsverbände (etwa die Wettbewerbszentrale) und qualifizierte Verbraucherverbände (etwa die Deutsche Umwelthilfe, die bereits mehrere Klagewellen zu Klima-Werbung geführt hat). Greenwashing ist seit Jahren ein Schwerpunktthema dieser Akteure.
Nicht zwingend löschen — aber prüfen: Maßgeblich ist, was nach dem Stichtag öffentlich abrufbar ist. Alt-Inhalte mit pauschalen Umweltaussagen können überarbeitet, depubliziert oder mit belegter Präzisierung versehen werden.
Ja — die Regeln erfassen produkt- wie unternehmensbezogene Umweltaussagen in der Verbraucherkommunikation. Unternehmensaussagen brauchen ebenso belastbare, aussagenbezogene Belege.
Die Richtlinie gilt EU-weit mit demselben Anwendungsbeginn; die Umsetzung erfolgt je Mitgliedstaat im nationalen Lauterkeitsrecht. Wer in mehrere Länder verkauft, sollte seine Sprachversionen und Länder-Shops mitprüfen.
Nein — abmahnfähig ist jede erreichbare Seite: Produktdetails, Kategorie-Texte, PDFs, Banner, Siegel-Grafiken. Erfahrungsgemäß stecken die meisten kritischen Aussagen in der Tiefe der Website, nicht auf der Startseite.
Je nach Website-Größe und Anzahl der Aussagen: Die Bestandsaufnahme geht automatisiert in Minuten bis Stunden; Überarbeitung, Nachweisbeschaffung und Grafik-Anpassungen brauchen erfahrungsgemäß mehrere Wochen. Wer im Juli/August startet, hat den September als Puffer.
Allgemeine Einordnung, keine Rechtsberatung — konkrete Fälle gehören in Ihre Rechtsberatung.