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Per-se-Verbot (Schwarze Liste)

„Kohlenstoffneutral“

Anhang I Nr. 4c UCPD i.d.F. EmpCo (EU 2024/825) · öst. UWG (§§ 1, 2 samt Anhang)

Was bedeutet das?

„Kohlenstoffneutral“ und „Carbon Neutral“ sind nahezu synonym zu „klimaneutral“ und unterliegen somit dem Per-se-Verbot gemäß Anhang I Nr. 4c der UCPD in Verbindung mit der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) ab dem 27.09.2026. Das bedeutet, dass Behauptungen der Kohlenstoffneutralität, die auf der Kompensation von CO2-Emissionen basieren, als irreführend gelten, selbst wenn die Kompensation durch nachweislich wirksame Projekte erfolgt. Das BGH-Urteil I ZR 98/23 (Katjes, 27.06.2024) verdeutlicht, dass die fehlende Offenlegung der Berechnungsmethoden und Kompensationsmaßnahmen bereits heute eine irreführende Angabe darstellt. Belegbar bleiben dagegen Aussagen, die konkrete Reduktionsziele benennen und verbleibende Emissionen transparent als Kompensation ausweisen; relevant ist dabei, ob die verwendeten Standards (z. B. Gold Standard) offengelegt sind.

Typische Formulierungen

Erforderliche Nachweise

Rechtliche Einordnung

Per-se-Verbot (Schwarze Liste)

Dieser Tatbestand steht in der Schwarzen Liste des Anhangs I der UCPD (in Österreich: Anhang zum UWG). Er ist unlauter, ohne dass es auf eine Abwägung im Einzelfall ankommt — vorausgesetzt, die konkrete Aussage erfüllt den Tatbestand.

Voraussetzungen der Einordnung

  • Die konkrete Aussage erfüllt den Tatbestand des jeweiligen Anhang-I-Eintrags vollständig.
  • Die Aussage wird gegenüber Verbrauchern in einer geschäftlichen Handlung verwendet.

Ausnahmen und zulässige Kontexte

  • Rein sachliche, nicht werbliche Verwendung (z. B. in einem Nachhaltigkeitsbericht ohne Werbewirkung gegenüber Verbrauchern).
  • Reine B2B-Kommunikation außerhalb des Anwendungsbereichs des Verbraucherschutzrechts.
Anzuwenden ab
27.9.2026
Rechtsraum
EU
Fachlich geprüft am
26.7.2026

Rechtsgrundlage — amtlicher Wortlaut

Anhang I Nr. 4c UCPD (i.d.F. EmpCo) — Neutralitäts-/Reduktions-Claim auf Kompensations-Basis

Quelle: Richtlinie (EU) 2024/825 (EmpCo) — verbindlich ist ausschließlich die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung.

Deutsch (amtlich, DE-Fassung Amtsblatt)aufklappen
„Treffen einer Aussage, die sich auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen begründet und wonach ein Produkt hinsichtlich der Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat.“Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.
English (Official Journal, EN version)aufklappen
“Claiming, based on the offsetting of greenhouse gas emissions, that a product has a neutral, reduced or positive impact on the environment in terms of greenhouse gas emissions.”Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.
Français (Journal officiel, version FR)aufklappen
« Affirmer, sur la base de la compensation des émissions de gaz à effet de serre, qu'un produit a un impact neutre, réduit ou positif sur l'environnement en termes d'émissions de gaz à effet de serre. »Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.
Nederlands (Publicatieblad, NL versie)aufklappen
‘Beweren dat een product dankzij de compensatie van broeikasgasemissies een neutraal, verminderd of positief milieueffect heeft wat broeikasgasemissies betreft.’Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.
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Allgemeine Information, keine Rechtsberatung

Empcora ist ein reiner Prüf- und Dokumentationsdienst und liefert ausschließlich allgemeine Informationen zur Rechtslage auf Basis der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) und ihrer Umsetzung im österreichischen UWG (§§ 1, 2 samt Anhang) samt Fundstellen. Dies ist keine Rechtsberatung im Einzelfall und umfasst weder eine Umformulierung noch die Erstellung von Texten. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Analyse sowie für etwaige Rechtsfolgen wird keine Haftung oder Gewähr übernommen. Die rechtliche Bewertung des Einzelfalls obliegt einer zugelassenen Kanzlei oder einem zugelassenen Anwalt.