„Emissionsfrei“
Anhang I Nr. 4a UCPD i.d.F. EmpCo (EU 2024/825) · öst. UWG (§§ 1, 2 samt Anhang)
Was bedeutet das?
„Emissionsfrei“ suggeriert, dass ein Produkt oder Dienst keinerlei Emissionen verursacht. Dies ist in der Praxis kaum der Fall, da selbst vermeintlich emissionsfreie Produkte einen ökologischen Fußabdruck durch Herstellung, Transport und Entsorgung haben. Die EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) verstärkt die Anforderungen an die Substanziierung von Umweltbehauptungen und kann „Emissionsfrei“ als irreführende geschäftliche Handlung gemäß österreichisches UWG (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) einstufen, wenn keine vollständige und transparente Emissionsbilanz vorliegt. Das BGH-Urteil I ZR 98/23 (Katjes, 27.06.2024) verdeutlicht, dass auch vermeintlich neutrale Aussagen ohne detaillierte Offenlegung der Berechnungsmethoden abmahnfähig sind. Was die Rechtslage verlangt, ist eine klare Definition des Scope der Emissionsfreiheit (z.B. Scope 1 – direkte Emissionen) und eine transparente Darstellung der vollständigen CO2-Bilanz.
Typische Formulierungen
- „Emissionsfreie Stahlproduktion“
- „Emissionsfreier innerstädtischer Lieferdienst“
- „Emissionsfreies Elektroauto (lokal)“
- „Emissionsfreie Wärmeversorgung (durch Geothermie)“
Erforderliche Nachweise
- ISO 14064-1 (CO2-Bilanzierung)
- ISO 14067 (Produkt-CO2-Fußabdruck)
- GHG Protocol (Greenhouse Gas Protocol)
- Scope-Angabe (1, 2, 3) mit absoluten Zahlen
Rechtliche Einordnung
Im Einzelfall irreführend — Prüfung erforderlich
Diese Aussage steht NICHT auf der Schwarzen Liste. Sie ist zulässig, solange sie zutrifft, hinreichend konkret ist und wesentliche Informationen nicht vorenthalten werden. Unzulässig wird sie erst bei Irreführung im konkreten Kontext (Art. 6, 7 UCPD; § 2 UWG Österreich).
Voraussetzungen der Einordnung
- Absolute Aussage: sie muss für den angegebenen Bezugsrahmen tatsächlich zutreffen.
- Beruht die behauptete Emissionsfreiheit auf Kompensation, ist zusätzlich Anhang I Nr. 4c zu prüfen.
Ausnahmen und zulässige Kontexte
- Zutreffend bei klar benanntem Bezugsrahmen (z. B. „lokal emissionsfrei im Fahrbetrieb").
- Rechtsraum
- EU
- Norm
- Art. 6, 7 UCPD (i.d.F. EmpCo, EU 2024/825); Deutschland: §§ 5, 5a UWG
- Fachlich geprüft am
- 26.7.2026
Dieser Eintrag ist fachlich freizugeben, bevor er als abschließende Einordnung verwendet wird.
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