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Per-se-Verbot (Schwarze Liste)

„Eigenes Nachhaltigkeitssiegel“

Anhang I Nr. 4a UCPD i.d.F. EmpCo (EU 2024/825), Art. 8 Abs. 2 EmpCo · öst. UWG (§§ 1, 2 samt Anhang)

Was bedeutet das?

Hauseigene Nachhaltigkeitssiegel ohne unabhängige Verifizierung sind ab dem 27.09.2026 nach der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) unzulässig. Die Richtlinie, die die UCPD (Unfair Commercial Practices Directive) ändert, verbietet irreführende Umweltbehauptungen ohne anerkannten Nachweis (Anhang I Nr. 4a UCPD). Ein solches Siegel suggeriert eine Nachhaltigkeit, die nicht durch eine unabhängige Stelle belegt wird und verstößt somit gegen österreichisches UWG (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Die bloße Behauptung der Nachhaltigkeit ohne transparente und nachvollziehbare Kriterien ist unzulässig. Unternehmen müssen stattdessen auf etablierte, akkreditierte Zertifizierungssysteme zurückgreifen, um ihre Nachhaltigkeitsbemühungen glaubhaft zu dokumentieren.

Typische Formulierungen

Erforderliche Nachweise

Rechtliche Einordnung

Per-se-Verbot (Schwarze Liste)

Dieser Tatbestand steht in der Schwarzen Liste des Anhangs I der UCPD (in Österreich: Anhang zum UWG). Er ist unlauter, ohne dass es auf eine Abwägung im Einzelfall ankommt — vorausgesetzt, die konkrete Aussage erfüllt den Tatbestand.

Voraussetzungen der Einordnung

  • Die konkrete Aussage erfüllt den Tatbestand des jeweiligen Anhang-I-Eintrags vollständig.
  • Die Aussage wird gegenüber Verbrauchern in einer geschäftlichen Handlung verwendet.

Ausnahmen und zulässige Kontexte

  • Rein sachliche, nicht werbliche Verwendung (z. B. in einem Nachhaltigkeitsbericht ohne Werbewirkung gegenüber Verbrauchern).
  • Reine B2B-Kommunikation außerhalb des Anwendungsbereichs des Verbraucherschutzrechts.
Anzuwenden ab
27.9.2026
Rechtsraum
EU
Fachlich geprüft am
26.7.2026

Rechtsgrundlage — amtlicher Wortlaut

Anhang I Nr. 2a UCPD (i.d.F. EmpCo) — Nachhaltigkeitssiegel ohne Zertifizierungssystem

Quelle: Richtlinie (EU) 2024/825 (EmpCo) — verbindlich ist ausschließlich die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung.

Deutsch (amtlich, DE-Fassung Amtsblatt)aufklappen
„Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels, das nicht auf einem Zertifizierungssystem beruht oder nicht von staatlichen Stellen festgesetzt wurde.“Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.
English (Official Journal, EN version)aufklappen
“Displaying a sustainability label that is not based on a certification scheme or not established by public authorities.”Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.
Français (Journal officiel, version FR)aufklappen
« Afficher un label de développement durable qui n'est pas fondé sur un système de certification ou qui n'a pas été mis en place par des autorités publiques. »Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.
Nederlands (Publicatieblad, NL versie)aufklappen
‘Het weergeven van een duurzaamheidskeurmerk dat niet op een certificeringsregeling is gebaseerd of niet door overheidsinstanties is ingesteld.’Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.
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Allgemeine Information, keine Rechtsberatung

Empcora ist ein reiner Prüf- und Dokumentationsdienst und liefert ausschließlich allgemeine Informationen zur Rechtslage auf Basis der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) und ihrer Umsetzung im österreichischen UWG (§§ 1, 2 samt Anhang) samt Fundstellen. Dies ist keine Rechtsberatung im Einzelfall und umfasst weder eine Umformulierung noch die Erstellung von Texten. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Analyse sowie für etwaige Rechtsfolgen wird keine Haftung oder Gewähr übernommen. Die rechtliche Bewertung des Einzelfalls obliegt einer zugelassenen Kanzlei oder einem zugelassenen Anwalt.