Elektronik: Greenwashing-Risiko 2026
Die Elektronikbranche steht im Fokus wachsender Verbraucherinteressen an Nachhaltigkeit und Ressourcenschonung. Gleichzeitig ist sie besonders abmahngefahrdet, da komplexe Lieferketten und intransparente Produktionsprozesse Greenwashing begünstigen. Die EU-Richtlinie 2024/825 (EmpCo) verschärft ab dem 27.09.2026 die Anforderungen an die Kommunikation von Umweltaussagen erheblich. Insbesondere generische Behauptungen wie „umweltfreundlich“ oder „nachhaltig“ ohne konkreten Nachweis sind gemäß Anhang I Nr. 4a UCPD verboten. Nach § 5 UWG und der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) können auch vermeintlich harmlose Begriffe wie „natürlich” irreführend sein, wenn sie nicht durch die tatsächliche Zusammensetzung des Produkts gedeckt sind. Analog gilt dies für Elektronikprodukte, bei denen Behauptungen über „natürliche” Materialien ohne vollständige Offenlegung der Inhaltsstoffe unzulässig sind. Die EmpCo-Richtlinie zielt darauf ab, Verbraucher vor irreführenden Marketingpraktiken zu bewahren und Transparenz in der Lieferkette zu fördern. Sie verlangt, dass jeder Umwelt-Claim durch nachvollziehbare Daten, Zertifizierungen oder Messungen belegt ist. Die bloße Angabe von „energieeffizient“ ohne die EU-Energielabel-Klasse wird ab 2026 nicht mehr zulässig sein. Relevant ist nach der Richtlinie, ob konkrete Informationen über den Energieverbrauch und die Umweltauswirkungen eines Produkts vorliegen. Im Zentrum stehen die Vermeidung von Greenwashing und die Förderung einer echten Kreislaufwirtschaft.
Typische Claims in Elektronik
- „energieeffizient"
- „umweltfreundlich"
- „nachhaltig produziert"
- „ressourcenschonend"
- „kreislaufeconomie-fähig"
Konkrete Beispiele (rot/gelb)
- „Energieeffizienter Fernseher" ohne Angabe der EU-Energielabel-Klasse
- „Umweltfreundliche Smartphones" ohne Nachweis der Materialherkunft oder Recyclingquote
- „Nachhaltig produzierte Laptops" ohne Zertifizierung der Lieferkette
Anerkannte Zertifikate
Relevante Urteile
Haeufige Fragen
Was bedeutet das EmpCo-Gesetz für unsere Elektronik-Werbung?
Ab 27.09.2026 sind generische Behauptungen wie „umweltfreundlich“ ohne Nachweis unzulässig (Anhang I Nr. 4a UCPD). Konzentrieren Sie sich auf messbare Fakten und Zertifizierungen.
Darf ich weiterhin mit „energieeffizient“ werben?
Ja, aber Sie müssen die EU-Energielabel-Klasse (A-G) angeben und den tatsächlichen Energieverbrauch in kWh/Jahr nennen.
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Jetzt prüfenEmpcora ist ein reiner Prüf- und Dokumentationsdienst und liefert ausschließlich allgemeine Informationen zur Rechtslage auf Basis der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) und ihrer Umsetzung im deutschen UWG (§ 5, § 5a, Anhang) samt Fundstellen. Dies ist keine Rechtsberatung im Einzelfall und umfasst weder eine Umformulierung noch die Erstellung von Texten. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Analyse sowie für etwaige Rechtsfolgen wird keine Haftung oder Gewähr übernommen. Die rechtliche Bewertung des Einzelfalls obliegt einer zugelassenen Kanzlei oder einem zugelassenen Anwalt.

