Logistik: Greenwashing-Risiko 2026
Die Logistikbranche steht ab dem 27.09.2026 im Fokus der EmpCo-Richtlinie und ist besonders abmahngefahrdet. Die steigende Bedeutung von Nachhaltigkeit bei Kunden führt zu vermehrter Kommunikation von „grünen“ Leistungen, die jedoch oft nicht ausreichend belegt ist. Das BGH-Urteil zu Katjes (I ZR 98/23) verdeutlicht, dass pauschale Aussagen wie „klimaneutral“ ohne transparente Offenlegung der Berechnungsmethodik und Kompensationsmaßnahmen als irreführend gelten. Die EmpCo-Richtlinie verschärft diese Anforderungen: generische Behauptungen ohne anerkannten Nachweis sind gemäß Anhang I Nr. 4a UCPD verboten. Dies betrifft insbesondere Claims wie „grüne Lieferkette“ oder „klimafreundliche Logistik“, die ohne konkrete Angaben zu Transportmitteln, Lieferantenstandards oder CO₂-Einsparungen unzulässig sind. Unternehmen müssen ihre Kommunikation anpassen und auf transparente, nachweisbare Aussagen setzen. Die Berechnung der CO₂-Emissionen nach dem GLEC Framework (Global Logistics Emissions Council) ist ein wichtiger Schritt, um eine fundierte Basis für die Kommunikation zu schaffen. Darüber hinaus ist die Offenlegung konkreter Reduktionsziele mit einem definierten Basisjahr und die Dokumentation von Fortschritten unerlässlich. Die Zertifizierung von Lieferanten nach Nachhaltigkeitsstandards wie ISO 14001 oder EMAS kann ebenfalls dazu beitragen, die Glaubwürdigkeit der Aussagen zu erhöhen. Wer diese Anforderungen nicht erfüllt, riskiert Abmahnungen und Imageschäden.
Typische Claims in Logistik
- „CO₂-neutraler Versand"
- „Grüne Lieferkette"
- „Klimafreundliche Logistik"
- „Emissionsarmer Transport"
- „Nachhaltige Verpackung"
Konkrete Beispiele (rot/gelb)
- „CO₂-neutraler Versand" durch pauschales Offsetting ohne Reduktionsziele
- „Grüne Lieferkette" ohne Angaben zu Transportmitteln oder Lieferantenstandards
- „Klimafreundliche Logistik" ohne messbare CO₂-Einsparungen oder Zertifizierungen
Anerkannte Zertifikate
Relevante Urteile
Haeufige Fragen
Darf ich weiterhin mit „CO₂-neutralem Versand“ werben?
Nein, nicht mehr pauschal. Ab 27.09.2026 ist „CO₂-neutral“ gemäß EmpCo Anhang I Nr. 4c verboten. Sie müssen stattdessen konkrete Reduktionsziele und Kompensationsmaßnahmen transparent offenlegen.
Was bedeutet die EmpCo-Richtlinie für meine Logistik-Claims?
Die EmpCo-Richtlinie verbietet generische Behauptungen ohne Nachweis (Anhang I Nr. 4a UCPD). Relevant ist danach, ob jede Aussage mit anerkannten Zertifikaten oder messbaren Daten belegt ist; unbelegte Angaben gelten als abmahngefährdet.
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