Mit „biologisch abbaubar" werben, was ist erlaubt?
„Biologisch abbaubar" ist erst mit drei Angaben bestimmt: unter welchen Bedingungen, in welchem Zeitraum, nach welcher Prüfnorm. Die Normen sind nach Umgebung getrennt, industrielle Kompostierung, Heimkompost, wässriges Medium und Boden werden nach unterschiedlichen Verfahren geprüft. Ein Werkstoff, der unter den Bedingungen der Industriekompostierung abgebaut wird, ist damit nicht zugleich in der freien Natur abbaubar.
Was für „biologisch abbaubar" ab dem Stichtag gilt
Der Aussagegehalt bestimmt sich über die Prüfumgebung: EN 13432 (mit dem Prüfverfahren nach ISO 14855) beschreibt die industrielle Kompostierung unter definierten Bedingungen und verlangt unter anderem die Desintegration binnen zwölf Wochen sowie den biologischen Abbau binnen sechs Monaten. Die OECD-301-Reihe prüft die leichte biologische Abbaubarkeit in wässrigem Medium über 28 Tage; weitergehende aquatische Prüfungen erfolgen nach ISO 14851, ISO 14852 oder OECD 309. Für den Abbau im Boden gelten wiederum eigene Prüfrichtlinien (etwa OECD 307); die OECD-301-Reihe deckt diesen Fall nicht ab.
Ohne Angabe von Norm, Umgebung und Zeitraum bleibt eine allgemeine Umweltaussage übrig, der Tatbestand des Anhangs I Nr. 4a ab dem 27.09.2026. Bezieht sich die Aussage auf das gesamte Erzeugnis, während nur ein Bestandteil geprüft ist, beschreibt Nr. 4b einen eigenen Tatbestand. ISO 14021 sieht für Abbaubarkeitsaussagen die Angabe der Prüfmethode, der Umgebung und des Zeitraums vor.
Einschlägig: Anhang I Nr. 4a und Nr. 4b UCPD (RL 2005/29/EG) i. d. F. RL (EU) 2024/825, anwendbar ab 27.09.2026; national Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG; § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG; EN 13432, ISO 14021 · Begriffs-Detail im Glossar
Typische Muster mit „biologisch abbaubar"
Beschreibende Gegenüberstellung generischer Beispiele: links Formulierungen, die den Tatbestand erfüllen, rechts solche, die die geforderten Angaben enthalten. Keine Empfehlung und keine Prüfung des Einzelfalls, ob eine konkrete Aussage zulässig ist, hängt von Produkt, Beleglage und Verkehrsverständnis ab.
Formulierung aus der Werbung
„100 % biologisch abbaubar."
Absolutaussage ohne Umgebung, Zeitraum und Prüfnorm, Tatbestand der allgemeinen Umweltaussage nach Anhang I Nr. 4a UCPD i. d. F. EmpCo.
Angaben, die sie nachprüfbar machen
Benennt Prüfnorm, Umgebung und Fundstelle des Zertifikats.
Formulierung aus der Werbung
„Natürlich abbaubar, der Umwelt zuliebe."
„Natürlich" benennt weder Umgebung noch Prüfnorm; die Aussage bleibt eine allgemeine Umweltaussage im Sinne des Anhangs I Nr. 4a.
Angaben, die sie nachprüfbar machen
Benennt Prüfnorm, Medium, Zeitraum und Beleg.
Formulierung aus der Werbung
„Kompostierbar" auf einer Folie, die nur unter Industriebedingungen abgebaut wird.
Die Aussage nennt die Prüfumgebung nicht, obwohl der Nachweis nur für die industrielle Kompostierung vorliegt, Angabe zu einem wesentlichen Merkmal im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG; ohne Parameterangabe zugleich Anhang I Nr. 4a.
Angaben, die sie nachprüfbar machen
Benennt Prüfnorm, Umgebung und die Abgrenzung zum Heimkompost.
Welche Belege „biologisch abbaubar" tragen
Die Belegtypen unterscheiden sich nach der Umgebung, auf die sich die Aussage bezieht:
- EN 13432 (Prüfverfahren nach ISO 14855) mit Zertifikat für das konkrete Erzeugnis, industrielle Kompostierung
- OECD 301 für die leichte biologische Abbaubarkeit in wässrigem Medium; ISO 14851, ISO 14852 oder OECD 309 für weitergehende aquatische Prüfungen
- Angabe von Prüfnorm, Umgebung und Zeitraum unmittelbar bei der Aussage (ISO 14021)
Systematik für alle Claim-Typen: Welcher Nachweis wofür?
Fragen zu „biologisch abbaubar" in der Werbung
Was sagt „aus nachwachsenden Rohstoffen" über die Abbaubarkeit aus?
Nichts: Das ist eine Aussage über die Rohstoffherkunft mit eigenen Belegen. Biobasierte Kunststoffe sind nicht notwendig biologisch abbaubar, biologisch abbaubare Kunststoffe nicht notwendig biobasiert. Wird von der einen Eigenschaft auf das gesamte Erzeugnis geschlossen, beschreibt Anhang I Nr. 4b den Tatbestand der Umweltaussage zum Gesamtprodukt bei belegtem Teilaspekt.
Was deckt ein Zertifikat des Lieferanten ab?
Seinen Geltungsbereich, wie er im Zertifikat selbst bezeichnet ist. Ein Rohstoff-Zertifikat weist den Rohstoff aus; die tatsächliche Zusammensetzung eines Endprodukts umfasst daneben Farben, Kleber und Beschichtungen, die den Abbau beeinflussen können. Ob ein Zertifikat eine Endprodukt-Aussage trägt, ergibt sich aus dem Vergleich von Geltungsbereich und beworbenem Erzeugnis.
Was gilt für die Übernahme eines Hersteller-Logos „kompostierbar"?
Lauterkeitsrechtlich knüpft die Verantwortlichkeit an die eigene geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 UWG an, nicht an die Herstellung. Für Siegel beschreibt Anhang I Nr. 2a UCPD i. d. F. EmpCo zudem den Tatbestand des Zurschaustellens eines Nachhaltigkeitssiegels, dem kein Zertifizierungssystem zugrunde liegt oder das nicht von Behörden eingeführt wurde. Welche Umgebung und welche Laufzeit ein konkretes Zeichen abdeckt, ergibt sich aus dem zugehörigen Zertifikat.
Wo treten Abbaubarkeits-Aussagen auf einer Website typischerweise auf?
Die Formulierungen streuen stark („zersetzt sich", „verrottet", „zurück in den Kreislauf") und stehen häufig außerhalb der Produkttexte, etwa in Kategoriebeschreibungen und Seitentiteln. Der technische Pre-Check von empcora durchsucht die Textinhalte der öffentlich erreichbaren Seiten einer Domain nach solchen Varianten und listet die Fundstellen; Aussagen, die ausschließlich als Bild vorliegen, werden dabei nicht erfasst, und eine rechtliche Bewertung ist damit nicht verbunden.
Wo steht „biologisch abbaubar" auf Ihrer Website?
Der kostenlose Check findet den Begriff und verwandte Aussagen auf Ihren Seiten, mit Fundstelle und einschlägiger Regelung. Die vollständige Prüfung erfasst zusätzlich PDFs, Bilder und Siegel.
Allgemeine Einordnung mit generischen Beispiel-Mustern, keine Rechtsberatung. Ob eine konkrete Aussage zulässig ist, hängt von Produkt, Beleglage und Kontext ab und gehört in Ihre Rechtsberatung.

