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Generisches Verbot

Biologisch abbaubar"

Anhang I Nr. 4a UCPD i.d.F. EmpCo (ab 27.09.2026) / § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG

Was bedeutet das?

Der Begriff „biologisch abbaubar“ ist eine generische Umweltbehauptung, die ab dem 27.09.2026 gemäß EmpCo-Richtlinie (Anhang I Nr. 4a UCPD) ohne konkreten Nachweis unzulässig ist. Es ist entscheidend anzugeben, *unter welchen Bedingungen* die Abbaubarkeit stattfindet (z.B. im Boden, im Wasser oder unter industriellen Bedingungen) und innerhalb *welchen Zeitraums*. Die Abbaubarkeit in einem Gartenkompost unterscheidet sich erheblich von der in einer industriellen Anlage. Eine Abgrenzung zu „kompostierbar“ ist wichtig, da letzteres spezifische Anforderungen an die Kompostierungsprozesse stellt. Die bloße Behauptung „biologisch abbaubar“ ohne diese Konkretisierung stellt eine irreführende geschäftliche Handlung gemäß § 5 UWG dar.

Typische Formulierungen

Erforderliche Nachweise

Rechtsgrundlage (Originalwortlaut)

Anhang I Nr. 4a UCPD (i.d.F. EmpCo) — generische Umweltaussage ohne anerkannte Nachweise

Quelle: Richtlinie (EU) 2024/825 (EmpCo) — verbindlich ist ausschließlich die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung.

DEDeutsch (amtlich, DE-Fassung Amtsblatt)aufklappen
Treffen einer allgemeinen Umweltaussage, wobei der Gewerbetreibende die anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, nicht nachweisen kann."
ENEnglish (Official Journal, EN version)aufklappen
Making a generic environmental claim for which the trader is not able to demonstrate recognised excellent environmental performance relevant to the claim."
FRFrançais (Journal officiel, version FR)aufklappen
Présenter une allégation environnementale générique au sujet de laquelle le professionnel n'est pas en mesure de démontrer l'excellente performance environnementale reconnue en rapport avec l'allégation."
NLNederlands (Publicatieblad, NL versie)aufklappen
Het maken van een generieke milieuclaim zonder dat de handelaar erkende voortreffelijke milieuprestaties kan aantonen die relevant zijn voor de claim."
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Allgemeine Information, keine Rechtsberatung

Empcora ist ein reiner Prüf- und Dokumentationsdienst und liefert ausschließlich allgemeine Informationen zur Rechtslage auf Basis der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) und ihrer Umsetzung im deutschen UWG (§ 5, § 5a, Anhang) samt Fundstellen. Dies ist keine Rechtsberatung im Einzelfall und umfasst weder eine Umformulierung noch die Erstellung von Texten. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Analyse sowie für etwaige Rechtsfolgen wird keine Haftung oder Gewähr übernommen. Die rechtliche Bewertung des Einzelfalls obliegt einer zugelassenen Kanzlei oder einem zugelassenen Anwalt.