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Produktbezogene Umweltaussage

„Biologisch abbaubar“

Anhang I Nr. 4a UCPD i.d.F. EmpCo (EU 2024/825, anwendbar ab 27.09.2026) / § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG

Bedeutung

„Biologisch abbaubar“ ist eine Umweltaussage über eine Produkteigenschaft. Bleibt sie unspezifisch, fällt sie ab dem 27.09.2026 unter Anhang I Nr. 4a UCPD in der Fassung der EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825, umgesetzt im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG: Allgemeine Umweltaussagen sind dort genannt, wenn keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen ist — etwa über das EU Ecolabel oder ein Typ-I-Umweltzeichen nach EN ISO 14024. Ein Beleg zu einem einzelnen Aspekt, beispielsweise ein bestandener Abbautest, genügt dafür nicht. Der zweite Weg besteht darin, die Aussage zu spezifizieren; die Klarstellung muss dann auf demselben Medium und in derselben Darstellung erfolgen wie die Aussage selbst. Fachlich hängt das Ergebnis vollständig von den Prüfbedingungen ab. OECD 301 prüft die „leichte biologische Abbaubarkeit“ im Labor über 28 Tage mit Belebtschlamm-Inokulum; die Bestehensgrenze liegt je nach Methode bei 60 % ThOD bzw. 70 % DOC innerhalb eines 10-Tage-Fensters. Ein bestandener OECD-301-Test sagt nichts über den Abbau in einem Gewässer, im Boden oder im Gartenkompost aus. Für aquatische Bedingungen kommen OECD 309 sowie ISO 14851/14852 in Betracht, für die industrielle Kompostierung EN 13432 und ISO 14855, für Heimkompostierung das Zeichen „OK compost HOME“ von TÜV Austria. „Kompostierbar“ und „biologisch abbaubar“ sind daher nicht austauschbar: Kompostierbarkeit setzt zusätzlich Anforderungen an Desintegration, Kompostqualität und Schwermetallgehalte voraus. Bis zur Anwendbarkeit der EmpCo-Vorgaben wird eine unbelegte Abbaubarkeitsaussage an § 5 UWG gemessen. Ob eine Irreführung vorliegt, hängt dabei von der Verkehrsauffassung des angesprochenen Publikums und von der geschäftlichen Relevanz der Angabe im Einzelfall ab — anders als bei den Tatbeständen des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG, die keine gesonderte Relevanzprüfung erfordern.

Typische Formulierungen in der Werbung

Übliche Nachweise und Standards

Quellenbasierte Orientierung

Produktbezogene Umweltaussage

Ob eine Aussage dieser Art zutrifft, hängt vom konkreten Produkt und von den vorliegenden Belegen ab. Maßgeblich sind die allgemeinen Vorschriften über irreführende geschäftliche Handlungen. Diese Seite beschreibt den Begriff und nennt übliche Nachweiswege, ohne eine konkrete Verwendung zu beurteilen.

Merkmale der Quellenkategorie

  • Die Beurteilung erfolgt im Einzelfall anhand des konkreten Kontexts und der Verkehrsauffassung.
  • Maßgeblich sind Zutreffen der Aussage, Bezugsgröße, Aussageumfang und Vollständigkeit der wesentlichen Informationen.

Abgrenzungen und weitere Kontexte

  • Zutreffende, konkret belegte Aussage mit klarer Bezugsgröße ist zulässig.
  • Kein Verbotstatbestand der Schwarzen Liste — eine pauschale Untersagung des Begriffs ist unzutreffend.
Rechtsraum
EU
Norm
Art. 6, 7 UCPD (i.d.F. EmpCo, EU 2024/825); Deutschland: §§ 5, 5a UWG
Quellenstand geprüft am
1.8.2026

Die Bedeutung hängt vom konkreten Verwendungskontext und den nachweisbaren Tatsachen ab. Empcora nimmt hier keine abschließende Bewertung vor.

Praxis-Ratgeber

„biologisch abbaubar“ in der Werbung — Einordnung und Nachweiswege

Was die amtliche Fundstelle im Wortlaut sagt, welche Angaben eine Aussage nachvollziehbar machen und häufige Fragen dazu.

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Empcora ist ein reiner Prüf- und Dokumentationsdienst und liefert ausschließlich allgemeine Informationen zur Rechtslage auf Basis der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) und ihrer Umsetzung im deutschen UWG (§ 5, § 5a, Anhang) samt Fundstellen. Dies ist keine Rechtsberatung im Einzelfall und umfasst weder eine Umformulierung noch die Erstellung von Texten. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Analyse sowie für etwaige Rechtsfolgen wird keine Haftung oder Gewähr übernommen. Eine individuelle rechtliche Bewertung wird von Empcora nicht angeboten.

Transparenzhinweis: Dieser Beitrag wurde automatisiert erstellt und wird fortlaufend redaktionell geprüft. Verbindlich ist allein der amtliche Text der zitierten Rechtsquellen.