Mit „CO₂-neutral" werben, was ist erlaubt?
Klimaaussagen haben mit Anhang I Nr. 4c UCPD in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/825 einen eigenen, ausdrücklichen Tatbestand: erfasst ist die Behauptung, ein Produkt habe eine neutrale, verringerte oder positive Wirkung auf die Umwelt in Bezug auf Treibhausgasemissionen, wenn sie auf der Kompensation von Emissionen beruht. Vor dem Stichtag beurteilen sich solche Aussagen nach § 5 UWG; der BGH hat dazu im Katjes-Urteil entschieden, dass ein mehrdeutiger Begriff wie „klimaneutral" in der Werbung selbst aufgeklärt werden muss.
Was für „CO₂-neutral" ab dem Stichtag gilt
Der Tatbestand der Nr. 4c ist eng gefasst und kategorisch: Er erfasst die Behauptung einer neutralen, verringerten oder positiven Wirkung auf die Umwelt in Bezug auf Treibhausgasemissionen, soweit sie auf der Kompensation von Emissionen beruht. Als Tatbestand des Anhangs I gilt er ohne Irreführungsprüfung im Einzelfall, und ein erläuternder Zusatz lässt ihn nicht entfallen. Sachlicher Hintergrund nach den Erwägungsgründen der Richtlinie: Kompensation gleicht rechnerisch aus, verändert aber die Emissionen des Produkts selbst nicht.
Nr. 4c knüpft an die Grundlage der Aussage an, nicht an die Qualität der Kompensationsprojekte. Aussagen über tatsächliche Emissionsminderungen erfasst der Tatbestand nicht; sie werden an § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG gemessen. Für die Zeit vor dem Stichtag lautet die Kernaussage des BGH-Urteils I ZR 98/23, dass ein mehrdeutiger Begriff wie „klimaneutral" in der Werbung selbst erläutert werden muss, also dort erkennbar sein muss, ob die behauptete Neutralität auf Minderung oder auf Kompensation beruht.
Einschlägig: Anhang I Nr. 4c UCPD (RL 2005/29/EG) i. d. F. RL (EU) 2024/825, anwendbar ab 27.09.2026; national Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG; § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG; BGH, Urt. v. 27.06.2024 – I ZR 98/23 (Katjes) · Begriffs-Detail im Glossar
Typische Muster mit „CO₂-neutral"
Beschreibende Gegenüberstellung generischer Beispiele: links Formulierungen, die den Tatbestand erfüllen, rechts solche, die die geforderten Angaben enthalten. Keine Empfehlung und keine Prüfung des Einzelfalls, ob eine konkrete Aussage zulässig ist, hängt von Produkt, Beleglage und Verkehrsverständnis ab.
Formulierung aus der Werbung
„CO₂-neutraler Versand" (durch Zertifikate-Zukauf).
Behauptung einer neutralen Klimawirkung, die auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen beruht, Tatbestand des Anhangs I Nr. 4c UCPD i. d. F. EmpCo; ein klarstellender Zusatz lässt ihn nicht entfallen.
Angaben, die sie nachprüfbar machen
Benennt Bezugsgröße, Vergleichszeitraum, Methode und Prüfung.
Formulierung aus der Werbung
„Klimaneutrales Unternehmen seit 2023."
Neutralitätsaussage ohne Angabe, ob sie auf Minderung oder auf Kompensation beruht, zur Aufklärung mehrdeutiger Klimabegriffe BGH, Urt. v. 27.06.2024 – I ZR 98/23. Beruht die Aussage auf Kompensation, beschreibt Anhang I Nr. 4c ab dem 27.09.2026 den Tatbestand.
Angaben, die sie nachprüfbar machen
Benennt Bilanzgrenzen, Zeitraum und Norm und trennt Minderung von Projektförderung.
Formulierung aus der Werbung
„Carbon neutral certified"-Badge am Produkt.
Label-Aussage über eine neutrale Klimawirkung auf Kompensationsbasis, Anhang I Nr. 4c. Daneben beschreibt Anhang I Nr. 2a das Zurschaustellen eines Nachhaltigkeitssiegels, dem kein Zertifizierungssystem zugrunde liegt oder das nicht von Behörden eingeführt wurde.
Angaben, die sie nachprüfbar machen
Benennt Bezugsgröße, Berechnungsnorm und Fundstelle des Nachweises.
Welche Belege „CO₂-neutral" tragen
Für Angaben zu Emissionen und deren Minderung nennen die einschlägigen Normen folgende Belegtypen:
- Treibhausgasbilanz nach GHG Protocol bzw. ISO 14064-1 (Unternehmen) oder ISO 14067 (Produkt)
- Externe Verifizierung der Bilanz nach ISO 14064-3
- Getrennte Darstellung von Minderung und etwaiger Kompensation, der Aufklärungsmaßstab aus BGH I ZR 98/23
Systematik für alle Claim-Typen: Welcher Nachweis wofür?
Fragen zu „CO₂-neutral" in der Werbung
Ab wann ist Anhang I Nr. 4c für „CO₂-neutral" anzuwenden?
Anhang I Nr. 4c ist ab dem 27.09.2026 anzuwenden. Für die Zeit davor beurteilen sich Klimaaussagen nach § 5 UWG. Der BGH hat in I ZR 98/23 entschieden, dass ein mehrdeutiger Begriff wie „klimaneutral" in der Werbung selbst aufgeklärt werden muss; das Urteil verhält sich nicht zu einem generellen Verbot kompensationsbasierter Werbung.
Sind „CO₂-reduziert" oder „klimafreundlicher" auch betroffen?
Nr. 4c nennt neben der neutralen ausdrücklich auch die verringerte und die positive Wirkung in Bezug auf Treibhausgasemissionen. Eine Reduktionsaussage, die auf Kompensation beruht, fällt damit unter denselben Tatbestand. Beruht sie dagegen auf tatsächlichen Emissionsminderungen, greift Nr. 4c nicht; die Aussage wird dann an § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG gemessen, wozu Methode, Bezugsgröße und Zeitraum der Vergleichsbasis gehören.
Was gilt für die Kommunikation über hochwertige Kompensationsprojekte?
Nr. 4c betrifft die Behauptung einer Klimawirkung des Produkts oder des Unternehmens, nicht die Information über unterstützte Projekte als solche. Die Formulierung „Unsere Emissionen betragen X; zusätzlich unterstützen wir Projekt Y" enthält die Trennung von Emissionsangabe und Projektförderung; ob sie im konkreten Fall genügt, hängt von Produkt, Beleglage und Verkehrsverständnis ab.
Was gilt für bereits gedruckte „klimaneutral"-Logos auf Verpackungen?
Die Richtlinie (EU) 2024/825 enthält keine Abverkaufs- oder Bestandsschutzregelung für bereits bedruckte Verpackungen; sie ist ab dem 27.09.2026 auf Geschäftspraktiken anzuwenden. Wie sich das auf vorhandene Bestände auswirkt, richtet sich nach der nationalen Umsetzung und der Auslegung im Einzelfall.
Wo steht „CO₂-neutral" auf Ihrer Website?
Der kostenlose Check findet den Begriff und verwandte Aussagen auf Ihren Seiten, mit Fundstelle und einschlägiger Regelung. Die vollständige Prüfung erfasst zusätzlich PDFs, Bilder und Siegel.
Allgemeine Einordnung mit generischen Beispiel-Mustern, keine Rechtsberatung. Ob eine konkrete Aussage zulässig ist, hängt von Produkt, Beleglage und Kontext ab und gehört in Ihre Rechtsberatung.

