Klima-Claims sind die am schärfsten regulierte Kategorie: Aussagen wie „CO₂-neutral", „klimaneutral" oder „carbon neutral", die auf dem Zukauf von Kompensationszertifikaten beruhen, sind ab dem Stichtag ausdrücklich per se verboten — und schon heute nach dem BGH-Katjes-Urteil hochriskant.
Der neue Verbotstatbestand ist präzise: Unzulässig ist die Behauptung, ein Produkt habe eine neutrale, verringerte oder positive Klimawirkung, wenn sie auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen beruht. Der Grund: Kompensation gleicht rechnerisch aus, ändert aber nichts an den tatsächlichen Emissionen des Produkts — die Aussage suggeriert eine Produkteigenschaft, die nicht existiert.
Bereits vor dem Stichtag hat der BGH im Katjes-Urteil (I ZR 98/23) entschieden, dass „klimaneutral"-Werbung irreführend sein kann, wenn nicht klar wird, ob Neutralität durch Reduktion oder Kompensation erreicht wird. Die sichere Linie lautet deshalb: echte Reduktionen quantifiziert kommunizieren und Kompensation — falls vorhanden — strikt getrennt und transparent ausweisen.
Einschlägig: Anhang I Nr. 4c UCPD i. d. F. EmpCo; BGH, Urt. v. 27.06.2024 – I ZR 98/23 (Katjes); § 5 UWG · Begriffs-Detail im Glossar
Generische Beispiele zur Veranschaulichung — ob eine konkrete Formulierung zulässig ist, hängt von Produkt und Beleglage ab.
„CO₂-neutraler Versand" (durch Zertifikate-Zukauf).
Kompensationsbasierter Klima-Claim — ab Stichtag per se verboten, heute BGH-riskant.
„Versand mit 30 % weniger CO₂ durch optimierte Routenplanung (2024 vs. 2022, Bilanz nach GHG Protocol)."
„Klimaneutrales Unternehmen seit 2023."
Neutralitäts-Behauptung ohne Offenlegung von Reduktions- vs. Kompensationsanteil.
„Scope-1- und Scope-2-Emissionen seit 2022 um 41 % gesenkt; verbleibende Emissionen und unsere Klimaprojekte weisen wir getrennt aus."
„Carbon neutral certified"-Badge am Produkt.
Kompensations-Label als Produkteigenschaft; zusätzlich Siegel-Problematik bei fehlender Drittzertifizierung.
„Produktion mit 100 % erneuerbarer Energie (EKOenergy-zertifiziert); Produkt-CO₂-Fußabdruck: 1,2 kg CO₂e (ISO 14067)."
Klima-Aussagen brauchen belastbare Emissionsdaten über den Lebenszyklus — und die klare Trennung von Reduktion und Kompensation:
Systematik für alle Claim-Typen: Welcher Nachweis wofür?
Formal greift das Per-se-Verbot erst ab dem Stichtag — aber der BGH hat kompensationsbasierte Klimaneutralitäts-Werbung schon 2024 als irreführungsanfällig eingestuft, und Verbände klagen aktiv. Das Risiko besteht heute, nicht erst ab September.
Vergleichs- und Reduktionsaussagen sind nicht per se verboten, brauchen aber eine nachvollziehbare, belegte Vergleichsbasis (gleiche Methode, offengelegtes Bezugsprodukt und Zeitraum). Unbelegt bleiben sie normale Irreführungsfälle.
Doch: Transparente Kommunikation über Klimaprojekte bleibt möglich — nur nicht als Neutralitäts-Eigenschaft des Produkts. Zulässig ist die getrennte Darstellung: „Unsere Emissionen betragen X; zusätzlich unterstützen wir Projekt Y" statt „klimaneutral".
Verpackungen, die nach dem Stichtag in den Verkehr gebracht werden, fallen unter die neuen Regeln — bestehende Bestände sind wegen der langen Druckvorläufe der zeitkritischste Punkt der Umstellung.
Der kostenlose Check findet den Begriff und verwandte Aussagen auf Ihren Seiten — mit Fundstelle und einschlägiger Regelung. Die vollständige Prüfung erfasst zusätzlich PDFs, Bilder und Siegel.
Allgemeine Einordnung mit generischen Beispiel-Mustern — keine Rechtsberatung. Ob eine konkrete Aussage zulässig ist, hängt von Produkt, Beleglage und Kontext ab und gehört in Ihre Rechtsberatung.