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Claim-Ratgeber · Generisches Verbot · Stichtag 27.09.2026

Mit grün" werben — was ist erlaubt?

„Grün" ist das eleganteste Greenwashing-Wort: kurz, positiv, unverbindlich. Genau deshalb fällt es als Umweltaussage („grüne Energie", „grünes Hosting", „unsere grüne Strategie") unter das generische Verbot — während die reine Farb- oder Sortenbezeichnung natürlich erlaubt bleibt.

Die Rechtslage

Was für „grün" ab dem Stichtag gilt

Entscheidend ist der Aussagegehalt im Kontext: „Grüner Tee" beschreibt die Teesorte, „grüne Verpackung" im Sinne der Farbe ist unproblematisch. Sobald „grün" aber als Umwelt-Attribut verstanden wird — „grüne Energie", „grüne Geldanlage", „wir werden grüner" — behauptet es eine ökologische Qualität, ohne sie zu benennen oder zu belegen: der Kernfall der allgemeinen Umweltaussage.

Die Grauzone ist groß, die Faustregel einfach: Würde der Satz mit „umweltfreundlich" statt „grün" genauso funktionieren, gelten dieselben strengen Regeln. Tragfähig wird die Aussage durch Ersetzung mit der konkreten, belegten Eigenschaft.

Einschlägig: Anhang I Nr. 4a UCPD i. d. F. EmpCo · Begriffs-Detail im Glossar

Vorher / Nachher

Typische Muster mit „grün"

Generische Beispiele zur Veranschaulichung — ob eine konkrete Formulierung zulässig ist, hängt von Produkt und Beleglage ab.

„Grünes Hosting für Ihre Website."

„Grün" als unbestimmtes Umwelt-Attribut der Dienstleistung.

„Hosting auf Servern mit 100 % zertifiziertem Ökostrom (EKOenergy) — Herkunftsnachweise verlinkt."

„Unsere grüne Produktlinie."

Sortiment-Pauschale; überträgt ein undefiniertes Öko-Versprechen auf alle Produkte der Linie.

„Produktlinie mit EU-Ecolabel: alle Artikel dieser Reihe tragen das EU-Umweltzeichen (Lizenznummern je Produkt)."

„Wir investieren grün."

Finanz-Kontext verschärft: unbestimmte Nachhaltigkeits-Behauptung ohne Kriterien.

„Unsere Betriebsmittel liegen in Fonds nach Artikel 9 SFDR — Fondsliste und Kriterien offengelegt."

Welche Belege „grün" tragen

Da „grün" selbst nichts Konkretes behauptet, ist der Weg zur Zulässigkeit immer die Ersetzung durch die tatsächliche Eigenschaft — mit deren Beleg:

  • Anerkanntes Umweltzeichen für das konkrete Produkt (EU-Ecolabel, Blauer Engel)
  • Zertifizierte Einzeleigenschaft (z. B. Ökostrom-Herkunftsnachweise, EKOenergy)
  • Quantifizierte, datierte Umweltleistung mit Methodik

Systematik für alle Claim-Typen: Welcher Nachweis wofür?

Häufige Fragen

Fragen zu „grün" in der Werbung

Ist die Farbe Grün im Verpackungsdesign jetzt auch ein Problem?

Farbgestaltung allein ist keine Aussage — aber sie fließt in den Gesamteindruck ein: Grüne Aufmachung plus Blätter-Symbolik plus vage Texte kann zusammen eine irreführende Umweltanmutung ergeben. Die Bewertung ist immer eine Gesamtschau.

Dürfen wir unseren Produktnamen „GreenLine" behalten?

Marken- und Produktnamen sind nicht automatisch verboten, werden aber in die Gesamtwirkung einbezogen. Ein Öko-suggerierender Name ohne jede belegte Umwelteigenschaft erhöht das Risiko — die Kommunikation drumherum sollte umso präziser sein.

Was ist mit „Grünstrom" — das ist doch ein Fachbegriff?

Für Strom aus erneuerbaren Quellen ist der Begriff etabliert, braucht aber den Herkunftsnachweis (HKN). „Grünstrom" ohne Nachweis oder für Graustrom mit Zertifikate-Buchung bleibt angreifbar — Details im Glossar-Eintrag „Grünstrom".

Wie erkennen wir alle „grün"-Verwendungen mit Umwelt-Bezug?

Manuell schwer — der Begriff ist zu häufig. Die automatisierte Prüfung unterscheidet kontextbasiert zwischen Farb- und Umweltbedeutung und listet nur die kritischen Fundstellen.

Wo steht „grün" auf Ihrer Website?

Der kostenlose Check findet den Begriff und verwandte Aussagen auf Ihren Seiten — mit Fundstelle und einschlägiger Regelung. Die vollständige Prüfung erfasst zusätzlich PDFs, Bilder und Siegel.

Gratis-Check starten Alles zum Stichtag

Allgemeine Einordnung mit generischen Beispiel-Mustern — keine Rechtsberatung. Ob eine konkrete Aussage zulässig ist, hängt von Produkt, Beleglage und Kontext ab und gehört in Ihre Rechtsberatung.