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Claim-Ratgeber · Allgemeine Umweltaussage · Anwendung ab 27.09.2026

Mit grün" werben, was ist erlaubt?

„Grün" ist kurz, positiv und inhaltlich unbestimmt. Wird das Wort als Umweltaussage verwendet, „grüne Energie", „grünes Hosting", „unsere grüne Strategie", behauptet es eine ökologische Qualität, ohne sie zu benennen; das sind die Merkmale der allgemeinen Umweltaussage nach Anhang I Nr. 4a UCPD i. d. F. EmpCo. Als reine Farb- oder Sortenbezeichnung trifft es dagegen keine Umweltaussage.

Die Rechtslage

Was für „grün" ab dem Stichtag gilt

Maßgeblich ist der Aussagegehalt im Kontext: „Grüner Tee" bezeichnet die Teesorte, „grüne Verpackung" im Sinne der Farbe beschreibt die Gestaltung. Wird „grün" dagegen als Umwelt-Attribut verwendet, „grüne Energie", „grüne Geldanlage", „wir werden grüner", liegt eine Umweltaussage im Sinne der Begriffsbestimmung in Art. 2 UCPD i. d. F. EmpCo vor, die eine positive Umweltwirkung impliziert, ohne sie zu benennen.

Anhang I Nr. 4a knüpft an diesen Aussagegehalt an, nicht an das Wort: Erfasst ist die allgemeine Umweltaussage, für die keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen und die nicht auf demselben Medium klar spezifiziert ist. Ob „grün" in einem konkreten Umfeld als Umweltaussage verstanden wird, richtet sich nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise.

Einschlägig: Anhang I Nr. 4a UCPD (RL 2005/29/EG) i. d. F. RL (EU) 2024/825, anwendbar ab 27.09.2026; national Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG; § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG · Begriffs-Detail im Glossar

Einordnung von Formulierungen

Typische Muster mit „grün"

Beschreibende Gegenüberstellung generischer Beispiele: links Formulierungen, die den Tatbestand erfüllen, rechts solche, die die geforderten Angaben enthalten. Keine Empfehlung und keine Prüfung des Einzelfalls, ob eine konkrete Aussage zulässig ist, hängt von Produkt, Beleglage und Verkehrsverständnis ab.

Formulierung aus der Werbung

„Grünes Hosting für Ihre Website."

„Grün" als unbestimmtes Umwelt-Attribut einer Dienstleistung, ohne benannte Eigenschaft und ohne Spezifizierung auf demselben Medium, Tatbestand des Anhangs I Nr. 4a UCPD i. d. F. EmpCo.

Angaben, die sie nachprüfbar machen

Benennt Energieträger, Nachweisart und Bezugsjahr.

Formulierung aus der Werbung

„Unsere grüne Produktlinie."

Aussage über ein gesamtes Sortiment ohne benannte Eigenschaft, Anhang I Nr. 4a; trifft die Eigenschaft nur auf einzelne Artikel der Linie zu, beschreibt daneben Nr. 4b den Tatbestand.

Angaben, die sie nachprüfbar machen

Benennt das Typ-I-Umweltzeichen nach EN ISO 14024 und die produktbezogene Fundstelle.

Formulierung aus der Werbung

„Wir investieren grün."

Unternehmensbezogene Umweltaussage ohne benannte Kriterien, Anhang I Nr. 4a. Für Finanzprodukte treten die Offenlegungspflichten der Verordnung (EU) 2019/2088 hinzu; deren Produktkategorien belegen keine Umweltleistung des werbenden Unternehmens.

Angaben, die sie nachprüfbar machen

Benennt den Bezugsgegenstand und grenzt ihn von einer Umweltaussage über das Unternehmen ab.

Welche Belege „grün" tragen

Da „grün" selbst keine bestimmte Eigenschaft benennt, richtet sich der Beleg nach der Eigenschaft, die an seine Stelle tritt:

  • Typ-I-Umweltzeichen nach EN ISO 14024 für das konkrete Produkt (EU-Ecolabel, Blauer Engel)
  • Nachweis der benannten Einzeleigenschaft, etwa Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerbaren Quellen (Register beim Umweltbundesamt, §§ 79 ff. EEG)
  • Quantifizierte, datierte Umweltleistung mit Methodik, etwa nach ISO 14040/14044 oder ISO 14046

Systematik für alle Claim-Typen: Welcher Nachweis wofür?

Häufige Fragen

Fragen zu „grün" in der Werbung

Ist die Farbe Grün im Verpackungsdesign selbst eine Umweltaussage?

Die Farbgestaltung allein trifft keine Aussage. Sie fließt aber in den Gesamteindruck der geschäftlichen Handlung ein: Grüne Aufmachung, Blätter-Symbolik und unbestimmte Texte können zusammen eine Umweltanmutung erzeugen. Die Beurteilung nach § 5 UWG erfolgt in der Gesamtschau der Werbung.

Wie werden Produktnamen wie „GreenLine" eingeordnet?

Marken- und Produktnamen bilden keine eigene Verbotskategorie; sie fließen in den Gesamteindruck ein. Ob ein Name als Umweltaussage im Sinne der Begriffsbestimmung in Art. 2 UCPD i. d. F. EmpCo verstanden wird, richtet sich nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise und nach dem Umfeld, in dem er verwendet wird.

Was gilt für „Grünstrom" als Fachbegriff?

Für Strom aus erneuerbaren Quellen ist der Begriff etabliert. Der Nachweis erfolgt in Deutschland über Herkunftsnachweise aus dem Register beim Umweltbundesamt (§§ 79 ff. EEG); diese bilanzielle Zuordnung ist der gesetzlich vorgesehene Weg. Sie sagt für sich genommen nichts darüber, aus welchen Quellen der physikalisch gelieferte Strom stammt. Wie eine konkrete Aussage dazu verstanden wird, ist eine Frage des Einzelfalls, Einzelheiten im Glossar-Eintrag „Grünstrom".

Wo taucht „grün" mit Umwelt-Bezug auf einer Website auf?

Der Begriff ist häufig und tritt in Farb-, Sorten- und Umweltbedeutung nebeneinander auf, auch in Kategorienamen und Seitentiteln. Der technische Pre-Check von empcora listet die Fundstellen mit ihrem Textumfeld auf, sodass die jeweilige Bedeutung im Kontext nachvollziehbar wird; eine rechtliche Bewertung ist damit nicht verbunden.

Wo steht „grün" auf Ihrer Website?

Der kostenlose Check findet den Begriff und verwandte Aussagen auf Ihren Seiten, mit Fundstelle und einschlägiger Regelung. Die vollständige Prüfung erfasst zusätzlich PDFs, Bilder und Siegel.

Gratis-Check starten Alles zum Stichtag

Allgemeine Einordnung mit generischen Beispiel-Mustern, keine Rechtsberatung. Ob eine konkrete Aussage zulässig ist, hängt von Produkt, Beleglage und Kontext ab und gehört in Ihre Rechtsberatung.