„Grün“
Anhang I Nr. 4a UCPD i.d.F. EmpCo (EU 2024/825), § 5 UWG
Bedeutung
Der Begriff „grün“ ist die unspezifischste Form der Umweltaussage. Er benennt weder eine Eigenschaft noch eine Bezugsgröße und lässt offen, ob Energieverbrauch, Materialeinsatz, Emissionen, Transport oder Entsorgung gemeint sind. Als allgemeine Umweltaussage fällt er ab dem 27.09.2026 unter Anhang I Nr. 4a UCPD in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/825; in Deutschland wird die Schwarze Liste im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG umgesetzt. Ausnahmslos erfasst ist die Aussage damit nicht. Der Tatbestand setzt voraus, dass zwei Voraussetzungen zusammentreffen: Es fehlt der Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung, und die Aussage wird nicht klar und deutlich auf demselben Medium spezifiziert. Der erste Weg führt über Zeichen, die ein über den Markt hinausragendes Niveau belegen — das EU Ecolabel oder ein anderes Typ-I-Umweltzeichen nach EN ISO 14024, etwa den Blauen Engel, oder eine unionsrechtlich definierte Spitzenklasse. Ein Beleg zu einem Einzelaspekt trägt diesen Weg nicht: Wer erneuerbaren Strom bezieht, hat damit keine hervorragende Gesamtleistung nachgewiesen. Der zweite Weg besteht darin, im selben Medium — auf derselben Seite, im selben Spot, auf derselben Verpackung — anzugeben, worauf sich „grün“ bezieht; ein Verweis auf eine andere Seite oder eine gesonderte Landingpage erfüllt das nicht. Auch die Spezifizierung hat eine Grenze. Betrifft der genannte Vorteil nur einen Teilaspekt, wird die Aussage aber auf das gesamte Produkt oder das Unternehmen bezogen — „grünes Unternehmen“, weil der Strom erneuerbar ist —, kommt Anhang I Nr. 4b in Betracht. Unabhängig von der Schwarzen Liste ist „grün“ schon heute an § 5 UWG zu messen; maßgeblich sind dabei die Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise und die geschäftliche Relevanz im Einzelfall. Zur EmpCo-Richtlinie liegt keine Rechtsprechung vor, sie ist erst ab dem 27.09.2026 anzuwenden. Belegbar wird eine spezifizierte Aussage über die genannte Eigenschaft selbst: Herkunftsnachweise für erneuerbaren Strom, eine Ökobilanz nach ISO 14040 und ISO 14044 — vergleichende, öffentlich verbreitete Aussagen verlangen dort zusätzlich die kritische Prüfung nach ISO 14044 —, eine Umweltproduktdeklaration nach ISO 14025 oder produktbezogene Emissionsangaben nach ISO 14067. Nicht tragfähig ist ISO 14001: Die Norm beschreibt ein Umweltmanagementsystem und sagt nichts über die Umweltleistung des Produkts aus.
Typische Formulierungen in der Werbung
- „Grünes Hosting“
- „Unsere grüne Strategie“
- „Grünes Produkt“
Übliche Nachweise und Standards
- Anerkannte hervorragende Umweltleistung, z. B. EU Ecolabel oder ein anderes Typ-I-Umweltzeichen nach EN ISO 14024 (etwa Blauer Engel), oder eine unionsrechtlich definierte Spitzenklasse
- Bei Spezifizierung auf demselben Medium: Beleg der genannten Eigenschaft — Herkunftsnachweise für erneuerbaren Strom, Ökobilanz nach ISO 14040 und ISO 14044, EPD nach ISO 14025 oder Produkt-CFP nach ISO 14067
- Nicht tragfähig: ISO 14001 — die Norm beschreibt ein Managementsystem und belegt keine Umweltleistung
Quellenbasierte Orientierung
Allgemeine Umweltaussage
Anhang I Nr. 4a betrifft allgemeine Umweltaussagen, für die eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nicht nachgewiesen ist. Welche Angaben eine Aussage im Einzelfall tragen, hängt vom Produkt, vom Kontext und von den vorliegenden Nachweisen ab; diese Seite nimmt dazu keine Bewertung vor.
Merkmale der Quellenkategorie
- Die Aussage wird ALLGEMEIN verwendet, also ohne klare und hervorgehobene Konkretisierung auf demselben Medium.
- Der Gewerbetreibende kann die anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, nicht nachweisen.
Abgrenzungen und weitere Kontexte
- Klare, hervorgehobene Konkretisierung auf demselben Medium (Bezugsgröße, Umfang, Methode) — dann keine allgemeine Umweltaussage.
- Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung, die genau die beworbene Eigenschaft trägt.
- ISO 14001 oder EMAS allein genügen NICHT: ein Managementsystem belegt keine hervorragende Umweltleistung des beworbenen Produkts.
- Anzuwenden ab
- 27.9.2026
- Rechtsraum
- EU
- Quellenstand geprüft am
- 1.8.2026
Die Bedeutung hängt vom konkreten Verwendungskontext und den nachweisbaren Tatsachen ab. Empcora nimmt hier keine abschließende Bewertung vor.
Rechtsgrundlage — amtlicher Wortlaut
Anhang I Nr. 4a UCPD (i.d.F. EmpCo) — generische Umweltaussage ohne anerkannte Nachweise
Quelle: Richtlinie (EU) 2024/825 (EmpCo) — verbindlich ist ausschließlich die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung.
Deutsch (amtlich, DE-Fassung Amtsblatt)aufklappenzuklappen
„Treffen einer allgemeinen Umweltaussage, wobei der Gewerbetreibende die anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, nicht nachweisen kann.“Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.English (Official Journal, EN version)aufklappenzuklappen
“Making a generic environmental claim for which the trader is not able to demonstrate recognised excellent environmental performance relevant to the claim.”Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.Français (Journal officiel, version FR)aufklappenzuklappen
« Présenter une allégation environnementale générique au sujet de laquelle le professionnel n'est pas en mesure de démontrer l'excellente performance environnementale reconnue en rapport avec l'allégation. »Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.Nederlands (Publicatieblad, NL versie)aufklappenzuklappen
‘Het maken van een generieke milieuclaim zonder dat de handelaar erkende voortreffelijke milieuprestaties kan aantonen die relevant zijn voor de claim.’Wortlaut aus dem Amtsblatt, unverändert zitiert.Praxis-Ratgeber
„grün“ in der Werbung — Einordnung und Nachweiswege
Was die amtliche Fundstelle im Wortlaut sagt, welche Angaben eine Aussage nachvollziehbar machen und häufige Fragen dazu.
Zum Ratgeber →Verwendet Ihre Website „Grün“?
Der kostenlose Check durchsucht Ihre Website nach Umwelt-Aussagen und nennt die Fundstellen.
Kostenloser CheckEmpcora ist ein reiner Prüf- und Dokumentationsdienst und liefert ausschließlich allgemeine Informationen zur Rechtslage auf Basis der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) und ihrer Umsetzung im deutschen UWG (§ 5, § 5a, Anhang) samt Fundstellen. Dies ist keine Rechtsberatung im Einzelfall und umfasst weder eine Umformulierung noch die Erstellung von Texten. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Analyse sowie für etwaige Rechtsfolgen wird keine Haftung oder Gewähr übernommen. Eine individuelle rechtliche Bewertung wird von Empcora nicht angeboten.
Transparenzhinweis: Dieser Beitrag wurde automatisiert erstellt und wird fortlaufend redaktionell geprüft. Verbindlich ist allein der amtliche Text der zitierten Rechtsquellen.

