Mit „plastikfrei" werben, was ist erlaubt?
Frei-von-Aussagen behaupten die vollständige Abwesenheit eines Stoffes. Eine Polyethylen-Beschichtung, ein Kunststoff-Sichtfenster oder ein Verschluss aus Polypropylen stehen einer solchen Aussage entgegen, auf den Mengenanteil kommt es dabei nicht an. Maßgeblich ist deshalb die gesamte Materialzusammensetzung, nicht der überwiegende Werkstoff.
Was für „plastikfrei" ab dem Stichtag gilt
Für die Richtigkeit einer Frei-von-Aussage ist die gesamte Materialzusammensetzung maßgeblich: Beschichtungen, Kleber, Sichtfenster, Verschlüsse, Etikettenmaterial. Da die Aussage keine Tendenz, sondern eine Abwesenheit behauptet, steht ihr ein einzelner Kunststoffbestandteil entgegen, unabhängig von dessen Anteil. Rechtlich beurteilt sich das als Angabe über ein wesentliches Merkmal der Ware nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG.
Hinzu kommt mit dem Anwendungsbeginn 27.09.2026 die Pauschal-Dimension: Wird „plastikfrei" im Kontext als allgemeine Umweltüberlegenheit verstanden, ohne dass eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen oder die Aussage auf demselben Medium spezifiziert ist, beschreibt Anhang I Nr. 4a den Tatbestand. Eine positive Materialangabe benennt demgegenüber die Bestandteile selbst und trifft keine Aussage über die Abwesenheit.
Einschlägig: Anhang I Nr. 4a und Nr. 4b UCPD (RL 2005/29/EG) i. d. F. RL (EU) 2024/825, anwendbar ab 27.09.2026; national Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG; § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG; für Mikroplastik: Verordnung (EU) 2023/2055 · Begriffs-Detail im Glossar
Typische Muster mit „plastikfrei"
Beschreibende Gegenüberstellung generischer Beispiele: links Formulierungen, die den Tatbestand erfüllen, rechts solche, die die geforderten Angaben enthalten. Keine Empfehlung und keine Prüfung des Einzelfalls, ob eine konkrete Aussage zulässig ist, hängt von Produkt, Beleglage und Verkehrsverständnis ab.
Formulierung aus der Werbung
„Plastikfreie Verpackung" (mit PE-Beschichtung innen).
Angabe über ein wesentliches Merkmal, der ein Kunststoffbestandteil entgegensteht, § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG; Anteil und Sichtbarkeit des Bestandteils sind für den Tatbestand ohne Bedeutung.
Angaben, die sie nachprüfbar machen
Benennt Material, Zertifikatsfundstelle und Bezugsgegenstand.
Formulierung aus der Werbung
„Plastikfrei einkaufen" als Shop-Kategorie mit Mischsortiment.
Aussage über ein gesamtes Sortiment, während sie nur für einen Teil der gelisteten Artikel zutrifft, Tatbestand des Anhangs I Nr. 4b (Umweltaussage zum Gesamtangebot bei belegtem Teilaspekt).
Angaben, die sie nachprüfbar machen
Materialangaben je Produkt in der Detailansicht", benennt den Bezugsgegenstand je Artikel statt einer Sortiments-Pauschale.
Formulierung aus der Werbung
„0 % Plastik, 100 % Natur."
Zwei Aussagen: die Frei-von-Angabe (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG) und eine allgemeine Umweltaussage ohne benannte Eigenschaft, für die Anhang I Nr. 4a UCPD i. d. F. EmpCo den Tatbestand beschreibt.
Angaben, die sie nachprüfbar machen
Benennt alle Bestandteile und die Fundstelle der Zusammensetzung.
Welche Belege „plastikfrei" tragen
Für Frei-von-Angaben kommen Belege über die vollständige Materialzusammensetzung in Betracht, einschließlich der Nebenbestandteile:
- Materialzusammensetzung mit Anteilen für alle Komponenten (Beschichtung, Kleber, Etikett, Verschluss)
- Prüfbericht einer unabhängigen Prüfstelle zur Materialzusammensetzung
- Lieferanten-Bestätigungen für zugekaufte Komponenten, datiert und versioniert
Systematik für alle Claim-Typen: Welcher Nachweis wofür?
Fragen zu „plastikfrei" in der Werbung
Zählt biobasierter Kunststoff als „plastikfrei"?
Biobasierte und biologisch abbaubare Kunststoffe sind Kunststoffe; eine PLA-Beschichtung ist ein Kunststoffbestandteil. Eine Aussage über die Abwesenheit von Kunststoff steht dazu im Widerspruch. Ob daraus im Einzelfall eine Irreführung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG folgt, hängt vom Verkehrsverständnis und der übrigen Kennzeichnung ab.
Was gilt für eine Angabe wie „zu 99 % plastikfrei"?
Eine quantifizierte Angabe bezieht sich auf einen Anteil und ist an dessen Beleg gebunden; dazu gehören die Bezugsgröße (Masse, Volumen oder Zahl der Bestandteile) und die Messgrundlage. Eine positive Materialangabe wie „aus Papier und Glas, Verschluss aus PP" benennt dagegen die Bestandteile, ohne eine Anteils- oder Abwesenheitsbehauptung zu treffen.
Worauf bezieht sich die Prüfung eines Frei-von-Claims?
Auf die vollständige Materialzusammensetzung: Da die Aussage eine Abwesenheit behauptet, steht ihr ein einzelner nachgewiesener Kunststoffbestandteil entgegen. Wer Verstöße gegen das UWG verfolgen kann, ergibt sich aus § 8 Abs. 3 UWG, Mitbewerber, qualifizierte Wirtschaftsverbände, qualifizierte Einrichtungen sowie Industrie- und Handelskammern bzw. Handwerkskammern.
Gilt das auch für „mikroplastikfrei"?
Für synthetische Polymermikropartikel enthält die Verordnung (EU) 2023/2055, mit der Anhang XVII der REACH-Verordnung geändert wurde, seit Oktober 2023 eine unionsrechtliche Begriffsbestimmung samt Beschränkung. Sie deckt sich nicht zwangsläufig mit dem, was im allgemeinen Sprachgebrauch als „Mikroplastik" verstanden wird; für den Gehalt einer Werbeaussage sind deshalb die zugrunde gelegte Bezugsdefinition und die Rezeptur maßgeblich. Einzelheiten im Glossar-Eintrag „mikroplastikfrei".
Wo steht „plastikfrei" auf Ihrer Website?
Der kostenlose Check findet den Begriff und verwandte Aussagen auf Ihren Seiten, mit Fundstelle und einschlägiger Regelung. Die vollständige Prüfung erfasst zusätzlich PDFs, Bilder und Siegel.
Allgemeine Einordnung mit generischen Beispiel-Mustern, keine Rechtsberatung. Ob eine konkrete Aussage zulässig ist, hängt von Produkt, Beleglage und Kontext ab und gehört in Ihre Rechtsberatung.

