Frei-von-Aussagen sind absolut — und genau das macht „plastikfrei" gefährlich: Schon eine dünne Polyethylen-Beschichtung auf dem „plastikfreien" Becher, ein Kunststoff-Sichtfenster oder ein PP-Verschluss widerlegen den Claim vollständig. Es gibt kein „fast plastikfrei".
Bei „plastikfrei" prüfen Abmahner nicht die Tendenz, sondern die Ausnahme: Beschichtungen, Kleber, Fenster, Verschlüsse, Etikettenmaterial. Da die Aussage eine vollständige Abwesenheit behauptet, macht jeder Kunststoff-Bestandteil sie unwahr — unabhängig davon, wie klein sein Anteil ist. Der dokumentierte Klassiker ist die „plastikfreie" Verpackung mit PE-Beschichtung.
Ab dem Stichtag kommt die Pauschal-Problematik dazu: „Plastikfrei" transportiert implizit eine allgemeine Umweltüberlegenheit. Sicher ist die Aussage nur mit vollständigem Materialnachweis — oder besser: als positive Materialangabe formuliert statt als Frei-von-Absolutum.
Einschlägig: Anhang I Nr. 4a UCPD i. d. F. EmpCo; § 5 UWG · Begriffs-Detail im Glossar
Generische Beispiele zur Veranschaulichung — ob eine konkrete Formulierung zulässig ist, hängt von Produkt und Beleglage ab.
„Plastikfreie Verpackung" (mit PE-Beschichtung innen).
Der Frei-von-Claim ist durch jeden Kunststoffanteil widerlegt — Anteil und Sichtbarkeit sind egal.
„Verpackung aus FSC-zertifiziertem Papier ohne Kunststoffbeschichtung — vollständig recycelbar im Altpapier."
„Plastikfrei einkaufen" als Shop-Kategorie mit Mischsortiment.
Kategorie-Claim färbt auf alle gelisteten Produkte ab; einzelne Ausreißer machen ihn irreführend.
„Unverpackt & Glas: Produkte ohne Kunststoff-Verpackung — Materialangaben je Produkt in der Detailansicht."
„0 % Plastik — 100 % Natur."
Doppelte Pauschale: absoluter Frei-von-Claim plus generische Natur-Aussage.
„Becher aus 100 % Zellulose (TÜV-geprüfte Materialzusammensetzung), Deckel aus Edelstahl."
Frei-von-Aussagen brauchen den Nachweis über die vollständige Materialzusammensetzung — inklusive aller Neben-Bestandteile:
Systematik für alle Claim-Typen: Welcher Nachweis wofür?
Nein — biobasierte oder biologisch abbaubare Kunststoffe sind Kunststoffe. Ein Produkt mit PLA-Beschichtung ist nicht plastikfrei; die gegenteilige Werbung ist ein bekannter Abmahnfall.
„99 % plastikfrei" ist als quantifizierte Aussage denkbar, wirkt aber schnell wie ein Eingeständnis und muss exakt belegt sein. Meist ist die positive Materialangabe („aus Papier und Glas, Verschluss aus PP") die klarere und sicherere Kommunikation.
Durch Testkäufe und Materialanalysen — bei Frei-von-Claims genügt ein einziger nachgewiesener Kunststoffbestandteil. Die Verteidigung braucht dann die vollständige, vorab dokumentierte Materialzusammensetzung.
Ja, mit eigener Tücke: Es gibt keine einheitliche Legaldefinition von Mikroplastik in der Werbung — die Aussage braucht eine klare Bezugsdefinition (z. B. ECHA-Kriterien) und eine Rezeptur-Prüfung. Details im Glossar-Eintrag „mikroplastikfrei".
Der kostenlose Check findet den Begriff und verwandte Aussagen auf Ihren Seiten — mit Fundstelle und einschlägiger Regelung. Die vollständige Prüfung erfasst zusätzlich PDFs, Bilder und Siegel.
Allgemeine Einordnung mit generischen Beispiel-Mustern — keine Rechtsberatung. Ob eine konkrete Aussage zulässig ist, hängt von Produkt, Beleglage und Kontext ab und gehört in Ihre Rechtsberatung.