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Claim-Ratgeber · Allgemeine Umweltaussage · Anwendung ab 27.09.2026

Mit recycelbar" werben, was ist erlaubt?

„Recycelbar" wirkt wie eine technische Tatsache, beschreibt aber eine Möglichkeit: Die technische Verwertbarkeit eines Materials und die Verfügbarkeit von Sammlung, Sortierung und Verwertung sind zwei getrennte Fragen. ISO 14021 trägt dem Rechnung und sieht für die Selbstdeklaration „recycelbar" unter anderem die Angabe des Bezugsgegenstands und einen einschränkenden Hinweis vor, wenn Sammelsysteme nicht allgemein verfügbar sind.

Die Rechtslage

Was für „recycelbar" ab dem Stichtag gilt

Der Aussagegehalt hängt an drei Angaben: Worauf bezieht sich die Aussage (Produkt, Verpackung oder einzelner Bestandteil wie Deckel und Etikett), nach welchem Maßstab wurde die Recyclingfähigkeit bemessen (ISO 14021 als Selbstdeklaration; in Deutschland daneben der Mindeststandard der Zentralen Stelle Verpackungsregister nach § 21 VerpackG), und wie ist die Sammel- und Sortierinfrastruktur beschaffen. Fehlen diese Angaben, bleibt eine Pauschale übrig.

Ab dem 27.09.2026 beschreibt Anhang I Nr. 4a diese Pauschale als allgemeine Umweltaussage, wenn sie weder durch eine anerkannte hervorragende Umweltleistung belegt noch auf demselben Medium spezifiziert ist. Bezieht sich die Aussage auf die gesamte Verpackung, während nur ein Bestandteil verwertbar ist, beschreibt Nr. 4b einen eigenen Tatbestand: die Umweltaussage über das Gesamtprodukt bei belegtem Teilaspekt.

Einschlägig: Anhang I Nr. 4a und Nr. 4b UCPD (RL 2005/29/EG) i. d. F. RL (EU) 2024/825, anwendbar ab 27.09.2026; national Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG; § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG; ISO 14021 · Begriffs-Detail im Glossar

Einordnung von Formulierungen

Typische Muster mit „recycelbar"

Beschreibende Gegenüberstellung generischer Beispiele: links Formulierungen, die den Tatbestand erfüllen, rechts solche, die die geforderten Angaben enthalten. Keine Empfehlung und keine Prüfung des Einzelfalls, ob eine konkrete Aussage zulässig ist, hängt von Produkt, Beleglage und Verkehrsverständnis ab.

Formulierung aus der Werbung

„100 % recycelbare Verpackung."

Absolutaussage ohne Bezugsgegenstand, ohne Bewertungsmaßstab und ohne Angabe zur Sammel- und Sortierinfrastruktur, Tatbestand der allgemeinen Umweltaussage nach Anhang I Nr. 4a UCPD i. d. F. EmpCo.

Angaben, die sie nachprüfbar machen

Benennt Material, Bezugssystem und Fundstelle der Quote.

Formulierung aus der Werbung

„Vollständig recycelbar" (inkl. beschichtetem Etikett).

Aussage über die gesamte Verpackung, während nur einzelne Bestandteile verwertbar sind, Tatbestand des Anhangs I Nr. 4b (Umweltaussage zum Gesamtprodukt bei belegtem Teilaspekt).

Angaben, die sie nachprüfbar machen

Trennhinweis auf der Rückseite", benennt die Bestandteile einzeln und den abweichenden Entsorgungsweg.

Formulierung aus der Werbung

„Recycelbar" als grünes Logo ohne weitere Angabe.

Bildzeichen ohne Bezugsgegenstand und Bewertungsmaßstab, Anhang I Nr. 4a. Wirkt das Zeichen wie ein Nachhaltigkeitssiegel, ohne auf einem Zertifizierungssystem zu beruhen oder behördlich eingeführt zu sein, beschreibt daneben Anhang I Nr. 2a den Tatbestand.

Angaben, die sie nachprüfbar machen

Benennt Maßstab, Art der Deklaration und Fundstelle.

Welche Belege „recycelbar" tragen

Für Recyclingfähigkeits-Aussagen nennen die einschlägigen Maßstäbe folgende Belegtypen:

  • Bewertung nach ISO 14021 (Selbstdeklaration mit dokumentierter Prüfgrundlage)
  • Materialzusammensetzung mit Angaben zu allen Bestandteilen (Etiketten, Beschichtungen, Verschlüsse)
  • Angaben zur Sammel- und Sortierinfrastruktur, in Deutschland etwa der Mindeststandard der Zentralen Stelle Verpackungsregister nach § 21 VerpackG

Systematik für alle Claim-Typen: Welcher Nachweis wofür?

Häufige Fragen

Fragen zu „recycelbar" in der Werbung

Ist „recycelbar" nicht ohnehin eine technische Tatsache?

§ 5 UWG stellt auf die Eignung zur Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise ab, also auf das Verständnis der Aussage im Verkehr. ISO 14021 unterscheidet daneben zwischen der technischen Recyclingfähigkeit und der Verfügbarkeit von Sammel- und Verwertungswegen und sieht für den zweiten Punkt einen einschränkenden Hinweis vor. Beide Ebenen sind damit getrennt zu belegen.

Was ist der Unterschied zwischen „recycelbar" und „recycelt"?

„Recycelt" bzw. „aus X % Rezyklat" beschreibt die Herkunft des Materials; belegt wird sie über Rückverfolgbarkeits- und Anteilsnachweise, etwa nach EN 15343 oder über Systeme wie GRS, RecyClass oder EuCertPlast. „Recycelbar" beschreibt die künftige Verwertbarkeit und wird nach ISO 14021 sowie anhand der Sammel- und Sortierinfrastruktur bemessen. Es handelt sich um zwei Aussagen mit unterschiedlichen Belegtypen.

Was sagt eine Systembeteiligung („Grüner Punkt") über die Recyclingfähigkeit aus?

Die Systembeteiligungspflicht nach § 7 VerpackG betrifft die Beteiligung an der Finanzierung von Sammlung und Verwertung. Über die Recyclingfähigkeit des konkreten Materials trifft sie keine Aussage; diese wird nach dem Mindeststandard der Zentralen Stelle Verpackungsregister (§ 21 VerpackG) bzw. nach ISO 14021 bemessen.

Gilt das auch für „kompostierbar" und „biologisch abbaubar"?

Das sind eigene Aussagetypen mit eigenen Prüfnormen, für die industrielle Kompostierung etwa EN 13432 mit dem Prüfverfahren nach ISO 14855. Die Struktur ist dieselbe: Bezugsgegenstand, Prüfnorm und Bedingungen bestimmen den Aussagegehalt. Einzelheiten im Ratgeber zu „biologisch abbaubar".

Wo steht „recycelbar" auf Ihrer Website?

Der kostenlose Check findet den Begriff und verwandte Aussagen auf Ihren Seiten, mit Fundstelle und einschlägiger Regelung. Die vollständige Prüfung erfasst zusätzlich PDFs, Bilder und Siegel.

Gratis-Check starten Alles zum Stichtag

Allgemeine Einordnung mit generischen Beispiel-Mustern, keine Rechtsberatung. Ob eine konkrete Aussage zulässig ist, hängt von Produkt, Beleglage und Kontext ab und gehört in Ihre Rechtsberatung.