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Produktbezogene Umweltaussage

„Recycelbar“

§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG; Anhang I Nr. 4a und Nr. 4b UCPD i.d.F. EmpCo (EU 2024/825); § 21 VerpackG

Bedeutung

„Recycelbar" beschreibt keine Eigenschaft des Werkstoffs allein, sondern das Zusammenspiel aus Produktgestaltung und tatsächlich verfügbarer Erfassungs-, Sortier- und Verwertungsinfrastruktur. Ein Material, das grundsätzlich verwertbar ist, ist es im konkreten Fall nicht, wenn Verbunde, Barriereschichten, vollflächige Sleeves, Direktdruck oder dunkle Einfärbung die Sortierung verhindern — oder wenn für den betreffenden Abfallstrom am Absatzort kein Sammelsystem besteht. ISO 14021 knüpft die selbsterklärte Aussage „recyclingfähig" deshalb an die Verfügbarkeit von Sammeleinrichtungen für einen angemessenen Anteil der Käufer und sieht andernfalls eine einschränkende Angabe vor. Für systembeteiligungspflichtige Verpackungen liefert in Deutschland der von der Zentralen Stelle Verpackungsregister im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt veröffentlichte Mindeststandard nach § 21 Abs. 3 VerpackG den Bewertungsmaßstab. Wird die Aussage pauschal getroffen, obwohl die konkrete Verpackung im vorhandenen System nicht sortier- und verwertbar ist, kommt eine Irreführung über wesentliche Merkmale der Ware nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG in Betracht; maßgeblich sind Verkehrsauffassung und geschäftliche Relevanz im Einzelfall. Bleibt unerwähnt, dass nur ein Bestandteil erfasst ist oder dass die Verwertung eine gesonderte Rückgabe voraussetzt, kann zusätzlich § 5a UWG einschlägig sein; § 5b UWG legt dabei nur fest, welche Informationen als wesentlich gelten. Ab dem 27.09.2026 kommen zwei Ziffern des Anhangs I der Richtlinie 2005/29/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/825 hinzu. Steht „recycelbar" ohne Spezifizierung als allgemeines Umweltprädikat, ist Nr. 4a einschlägig — die allgemeine Umweltaussage ohne Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung, etwa eines Typ-I-Umweltzeichens nach EN ISO 14024; die Recyclingfähigkeit eines Bauteils ist ein Einzelaspekt und genügt dafür nicht, eine Spezifizierung auf demselben Werbemittel hält die Aussage dagegen im Bereich der konkreten Angabe. Bezieht sich die Aussage auf das gesamte Produkt, während nur die Umverpackung recyclingfähig ist, ist Nr. 4b einschlägig. Die Schwarze Liste wird in Deutschland im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG umgesetzt; Rechtsprechung zur EmpCo-Richtlinie existiert nicht, da sie erst ab dem 27.09.2026 anzuwenden ist. Getragen wird die Aussage, wenn sie den Bezugsgegenstand benennt, die Materialien je Bauteil offenlegt und den Bewertungsmaßstab samt Stelle und Datum ausweist — etwa eine Bewertung nach dem Mindeststandard der Zentralen Stelle Verpackungsregister oder nach den RecyClass-Kriterien. Systemweite Verwertungsquoten sind dafür kein Ersatz: Sie beschreiben das Aufkommen eines Materialstroms insgesamt und sagen nichts darüber aus, ob die beworbene Verpackung mit ihrem Aufbau, ihrer Einfärbung und ihren Etiketten in der Sortierung tatsächlich in diesen Strom gelangt.

Typische Formulierungen in der Werbung

Übliche Nachweise und Standards

Quellenbasierte Orientierung

Produktbezogene Umweltaussage

Ob eine Aussage dieser Art zutrifft, hängt vom konkreten Produkt und von den vorliegenden Belegen ab. Maßgeblich sind die allgemeinen Vorschriften über irreführende geschäftliche Handlungen. Diese Seite beschreibt den Begriff und nennt übliche Nachweiswege, ohne eine konkrete Verwendung zu beurteilen.

Merkmale der Quellenkategorie

  • Die Beurteilung erfolgt im Einzelfall anhand des konkreten Kontexts und der Verkehrsauffassung.
  • Maßgeblich sind Zutreffen der Aussage, Bezugsgröße, Aussageumfang und Vollständigkeit der wesentlichen Informationen.

Abgrenzungen und weitere Kontexte

  • Zutreffende, konkret belegte Aussage mit klarer Bezugsgröße ist zulässig.
  • Kein Verbotstatbestand der Schwarzen Liste — eine pauschale Untersagung des Begriffs ist unzutreffend.
Rechtsraum
EU
Norm
Art. 6, 7 UCPD (i.d.F. EmpCo, EU 2024/825); Deutschland: §§ 5, 5a UWG
Quellenstand geprüft am
1.8.2026

Die Bedeutung hängt vom konkreten Verwendungskontext und den nachweisbaren Tatsachen ab. Empcora nimmt hier keine abschließende Bewertung vor.

Praxis-Ratgeber

„recycelbar“ in der Werbung — Einordnung und Nachweiswege

Was die amtliche Fundstelle im Wortlaut sagt, welche Angaben eine Aussage nachvollziehbar machen und häufige Fragen dazu.

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Empcora ist ein reiner Prüf- und Dokumentationsdienst und liefert ausschließlich allgemeine Informationen zur Rechtslage auf Basis der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) und ihrer Umsetzung im deutschen UWG (§ 5, § 5a, Anhang) samt Fundstellen. Dies ist keine Rechtsberatung im Einzelfall und umfasst weder eine Umformulierung noch die Erstellung von Texten. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Analyse sowie für etwaige Rechtsfolgen wird keine Haftung oder Gewähr übernommen. Eine individuelle rechtliche Bewertung wird von Empcora nicht angeboten.

Transparenzhinweis: Dieser Beitrag wurde automatisiert erstellt und wird fortlaufend redaktionell geprüft. Verbindlich ist allein der amtliche Text der zitierten Rechtsquellen.