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Claim-Ratgeber · Allgemeine Umweltaussage · Anwendung ab 27.09.2026

Mit umweltfreundlich" werben, was ist erlaubt?

„Umweltfreundlich" benennt keine bestimmte Eigenschaft, sondern eine positive Gesamtwirkung. Genau diese Konstellation beschreibt Anhang I Nr. 4a UCPD in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/825: die allgemeine Umweltaussage, für die keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen ist. Ob eine konkrete Verwendung diesen Tatbestand erfüllt, hängt von Produkt, Beleglage und Verkehrsverständnis ab.

Die Rechtslage

Was für „umweltfreundlich" ab dem Stichtag gilt

Der Tatbestand der Nr. 4a knüpft an zwei Merkmale an: Die Werbung trifft eine allgemeine Umweltaussage, sie behauptet oder impliziert eine positive oder fehlende Umweltwirkung, ohne sie zu benennen, und der Unternehmer kann für sie keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen. Als solche nennt die Begriffsbestimmung in Art. 2 UCPD i. d. F. EmpCo das EU-Ecolabel, Typ-I-Umweltzeichen nach EN ISO 14024 und unionsrechtlich geregelte Spitzenklassen. Tatbestände des Anhangs I greifen ohne Irreführungsnachweis im Einzelfall; national stehen sie im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG.

Die Begriffsbestimmung der allgemeinen Umweltaussage stellt zugleich darauf ab, dass die Aussage nicht auf demselben Medium klar und deutlich hervorgehoben spezifiziert wird. Löst die Werbung die Pauschale unmittelbar bei der Aussage in eine konkrete, belegte Eigenschaft auf, liegt insoweit keine allgemeine Umweltaussage vor. Bezieht sich eine Aussage auf das gesamte Produkt oder das gesamte Unternehmen, obwohl nur ein Teilaspekt belegt ist, beschreibt Anhang I Nr. 4b einen eigenen Tatbestand.

Einschlägig: Anhang I Nr. 4a UCPD (RL 2005/29/EG) i. d. F. RL (EU) 2024/825 (EmpCo), anwendbar ab 27.09.2026; national Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG; § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG · Begriffs-Detail im Glossar

Einordnung von Formulierungen

Typische Muster mit „umweltfreundlich"

Beschreibende Gegenüberstellung generischer Beispiele: links Formulierungen, die den Tatbestand erfüllen, rechts solche, die die geforderten Angaben enthalten. Keine Empfehlung und keine Prüfung des Einzelfalls, ob eine konkrete Aussage zulässig ist, hängt von Produkt, Beleglage und Verkehrsverständnis ab.

Formulierung aus der Werbung

„Umweltfreundliche Verpackung."

Aussage über eine Gesamtwirkung ohne Bezugspunkt und ohne Spezifizierung auf demselben Medium, Tatbestand der allgemeinen Umweltaussage nach Anhang I Nr. 4a UCPD i. d. F. EmpCo.

Angaben, die sie nachprüfbar machen

Benennt Material, Anteil, Prüfnorm und Fundstelle des Nachweises auf demselben Werbemittel.

Formulierung aus der Werbung

„Umweltfreundliches Waschmittel."

Kategoriebezogene Pauschale ohne benannte Eigenschaft, derselbe Tatbestand des Anhangs I Nr. 4a. Bezieht sich die Aussage auf das gesamte Produkt, während nur ein Bestandteil belegt ist, tritt Nr. 4b hinzu.

Angaben, die sie nachprüfbar machen

Benennt Prüfnorm, Medium, Zeitraum und die zugrunde gelegte Bezugsdefinition.

Formulierung aus der Werbung

„Wir handeln umweltfreundlich" (Unternehmens-Claim).

Die Begriffsbestimmung der Umweltaussage in Art. 2 UCPD i. d. F. EmpCo erfasst auch Aussagen über den Unternehmer selbst; die unternehmensbezogene Pauschale fällt damit unter denselben Tatbestand wie der Produkt-Claim.

Angaben, die sie nachprüfbar machen

Benennt Bezugsjahr, Nachweisart und Fundstelle.

Welche Belege „umweltfreundlich" tragen

Nr. 4a knüpft an den Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung an; die Begriffsbestimmung der allgemeinen Umweltaussage stellt daneben auf die Spezifizierung auf demselben Medium ab. Als Belegtypen kommen dafür in Betracht:

  • EU-Ecolabel (Verordnung (EG) Nr. 66/2010) oder ein anderes Typ-I-Umweltzeichen nach EN ISO 14024, etwa der Blaue Engel, für das beworbene Produkt
  • Bei Spezifizierung: Prüfbericht oder Zertifikat je Einzelaussage nach der einschlägigen Norm (z. B. EN 13432, OECD 301, EN 15343)
  • Messwerte mit Bezugsjahr, Methodik und prüfender Stelle, etwa eine Ökobilanz nach ISO 14040/14044

Systematik für alle Claim-Typen: Welcher Nachweis wofür?

Häufige Fragen

Fragen zu „umweltfreundlich" in der Werbung

Erfasst Anhang I Nr. 4a jede Verwendung von „umweltfreundlich"?

Anhang I Nr. 4a erfasst kein bestimmtes Wort, sondern den Tatbestand der allgemeinen Umweltaussage ohne Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung. Ob eine Verwendung darunter fällt, hängt davon ab, ob ein solcher Nachweis vorliegt oder ob die Aussage auf demselben Medium klar spezifiziert ist.

Gilt das auch für Varianten wie „umweltschonend" oder „naturfreundlich"?

Die Begriffsbestimmung in Art. 2 UCPD i. d. F. EmpCo stellt auf den Aussagegehalt ab, nicht auf den Wortlaut: Erfasst sind Aussagen, die eine positive oder fehlende Umweltwirkung behaupten oder implizieren. Synonyme und Umschreibungen mit demselben Gehalt unterliegen denselben Tatbestandsmerkmalen.

Reicht ein Link auf eine Nachhaltigkeitsseite als Präzisierung?

Die Begriffsbestimmung verlangt eine klare und deutlich hervorgehobene Spezifizierung auf demselben Medium. Ein Verweis auf eine andere Seite liegt außerhalb dieses Mediums. Ob eine konkrete Gestaltung, etwa eine Angabe unmittelbar neben der Aussage, das Merkmal erfüllt, hängt von Platzierung und Wahrnehmbarkeit im Einzelfall ab.

Was gilt für „umweltfreundlich" in alten Blog-Artikeln?

Die Richtlinie (EU) 2024/825 enthält keine Übergangs- oder Bestandsregelung für bereits veröffentlichte Inhalte; sie ist ab dem 27.09.2026 auf Geschäftspraktiken anzuwenden. Ob ein weiterhin abrufbarer Alt-Inhalt eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 UWG darstellt, ist eine Frage des Einzelfalls. Der technische Pre-Check von empcora listet Fundstellen auf den öffentlich erreichbaren Seiten einer Domain auf; eine rechtliche Bewertung ist damit nicht verbunden.

Wo steht „umweltfreundlich" auf Ihrer Website?

Der kostenlose Check findet den Begriff und verwandte Aussagen auf Ihren Seiten, mit Fundstelle und einschlägiger Regelung. Die vollständige Prüfung erfasst zusätzlich PDFs, Bilder und Siegel.

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Allgemeine Einordnung mit generischen Beispiel-Mustern, keine Rechtsberatung. Ob eine konkrete Aussage zulässig ist, hängt von Produkt, Beleglage und Kontext ab und gehört in Ihre Rechtsberatung.