LG Düsseldorf 38 O 97/25: Erdgas ist kein „Ökogas"
Kernaussage — redaktionelle Zusammenfassung, kein amtlicher Tenor
Zusammenfassung (keine amtliche Formulierung): Fossiles Erdgas darf nicht als „Ökogas" bezeichnet werden. Die Bezeichnung erzeugt beim Verbraucher die Vorstellung eines ökologischen Energieträgers, die bei fossilem Erdgas nicht zutrifft.
Zusammenfassung
Das Landgericht Düsseldorf hat der Klimaklage der Deutschen Umwelthilfe gegen die NEW Niederrhein Energie und Wasser GmbH am 21.07.2026 entsprochen: Der Energieversorger darf fossiles Erdgas nicht als „Ökogas" bewerben. Der Fall gehört zu einer Reihe von Verfahren, die die Deutsche Umwelthilfe gegen Gasversorger wegen der Bewerbung von Erdgas als „klimaneutral" oder „CO₂-kompensiert" führt. Hintergrund sind unter anderem Methanemissionen, die bei Förderung, Transport und Speicherung von Erdgas entweichen.
Worum ging es?
Die NEW Niederrhein Energie und Wasser GmbH hatte fossiles Erdgas unter der Bezeichnung „Ökogas" vermarktet. Die Deutsche Umwelthilfe sah darin eine Irreführung: Das Wortelement „Öko" erzeugt beim Verbraucher die Vorstellung eines ökologischen Energieträgers — eine Vorstellung, die bei fossilem Erdgas nicht zutrifft. Hintergrund sind unter anderem Methanemissionen, die bei Förderung, Transport und Speicherung von Erdgas entweichen.
Das Landgericht Düsseldorf gab der Klage statt; die Deutsche Umwelthilfe berichtete darüber am 21.07.2026. Nach ihrer Darstellung verwendete das Unternehmen zudem Bezeichnungen wie „nachhaltig" und „umweltfreundlich".
Hinweis: Die Pressemitteilung der Deutschen Umwelthilfe vom 21.07.2026 nennt das Aktenzeichen, aber kein Verkündungsdatum und keine Angabe zur Rechtskraft. Das hier angegebene Datum ist daher das Datum der Pressemitteilung, nicht zwingend der Verkündungstermin.
Einordnung zur EmpCo-Richtlinie
Der Fall ist ein Beispiel für eine allgemeine Umweltaussage im Produktnamen. Ab dem 27.09.2026 gilt zusätzlich Anhang I Nr. 4a UCPD in der Fassung der EmpCo: Eine allgemeine Umweltaussage ist unlauter, wenn die anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sie sich bezieht, nicht nachgewiesen werden kann.
Beruht eine Neutralitätsaussage zusätzlich auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen, greift Anhang I Nr. 4c. Empcora prüft Webseiten auf solche Fundstellen und benennt die einschlägige Rechtsgrundlage; eine inhaltliche Beratung leistet der Dienst nicht.
Empcora ist ein reiner Prüf- und Dokumentationsdienst und liefert ausschließlich allgemeine Informationen zur Rechtslage auf Basis der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) und ihrer Umsetzung im deutschen UWG (§ 5, § 5a, Anhang) samt Fundstellen. Dies ist keine Rechtsberatung im Einzelfall und umfasst weder eine Umformulierung noch die Erstellung von Texten. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Analyse sowie für etwaige Rechtsfolgen wird keine Haftung oder Gewähr übernommen. Die rechtliche Bewertung des Einzelfalls obliegt einer zugelassenen Kanzlei oder einem zugelassenen Anwalt.