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Alle Umweltaussagen„Grünstrom“
Anhang I Nr. 4a UCPD i.d.F. der Richtlinie (EU) 2024/825 (Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG), soweit die Angabe als allgemeine Umweltaussage verstanden wird; im Übrigen § 5 UWG; für die Stromkennzeichnung § 42 EnWG
Bedeutung
„Grünstrom“ und „Ökostrom“ sind keine geschützten Begriffe. Physikalisch lässt sich die Herkunft des gelieferten Stroms im Netz nicht einzelnen Erzeugern zuordnen; die Eigenschaft „aus erneuerbaren Energien“ wird deshalb bilanziell über Herkunftsnachweise (HKN) zugeordnet. Diese werden im Herkunftsnachweisregister des Umweltbundesamts ausgestellt, übertragen und für die gelieferte Menge entwertet (§ 79 EEG i. V. m. der dazu ergangenen Durchführungsverordnung). Für Strom, für den eine Förderung nach dem EEG in Anspruch genommen wird, werden keine Herkunftsnachweise ausgestellt (Doppelvermarktungsverbot). Davon zu trennen ist die Stromkennzeichnung nach § 42 EnWG: Sie verpflichtet Elektrizitätsversorgungsunternehmen, den Energieträgermix für ihre Stromprodukte gegenüber Letztverbrauchern auszuweisen.
Soweit „Grünstrom“ im konkreten Kontext als allgemeine Umweltaussage über das Produkt verstanden wird, ist ab dem 27.09.2026 Anhang I Nr. 4a UCPD in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/825 einschlägig, in Deutschland umgesetzt im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG. Danach ist eine allgemeine Umweltaussage ohne Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung erfasst; als Nachweis kommt etwa eines Typ-I-Umweltzeichens nach EN ISO 14024 oder einer unionsrechtlich definierten Spitzenklasse. Ein entwerteter Herkunftsnachweis belegt die bilanzielle Zuordnung einer Erzeugungsmenge, nicht eine hervorragende Umweltleistung. Wird die Aussage dagegen auf demselben Medium spezifiziert, Energieträger, Menge, Zeitraum, Herkunft der Anlagen, verliert sie den generischen Charakter.
Unabhängig davon beurteilt sich eine Irreführung nach § 5 UWG im Einzelfall; maßgeblich sind das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise und die geschäftliche Relevanz der Angabe. Ein Herkunftsnachweis trifft dabei keine Aussage über die Region der Erzeugung: Regionale Zuordnungen erfolgen über Regionalnachweise als eigenes Instrument des EEG. Die EmpCo-Richtlinie regelt Angaben zur geografischen Herkunft nicht; solche Angaben werden allein an § 5 UWG gemessen. Rechtsprechung zur EmpCo-Richtlinie existiert nicht, da diese noch nicht anwendbar ist.
Wird ein Stromprodukt zusätzlich als „klimaneutral“ beworben und beruht diese Aussage auf dem Ausgleich von Emissionen über Zertifikate, greift ab dem 27.09.2026 Anhang I Nr. 4c UCPD: Kompensationsbasierte Umweltaussagen zu einem Produkt werden gegenüber Verbrauchern ohne Ausnahmevorbehalt genannt. Für den Zeitraum davor gilt der Maßstab des § 5 UWG; der BGH hat zu „klimaneutral“ entschieden, dass bei einem mehrdeutigen Begriff bereits in der Werbung selbst aufzuklären ist, ob eine Emissionsminderung oder eine Kompensation gemeint ist (BGH, Urteil vom 27.06.2024, I ZR 98/23).
Typische Formulierungen in der Werbung
- „100 % Grünstrom"
- „Ökostrom-Tarif"
- „Wir liefern grünen Strom"
Übliche Nachweise und Standards
- Entwertete Herkunftsnachweise (HKN) aus dem Herkunftsnachweisregister des Umweltbundesamts (§ 79 EEG i. V. m. der dazu ergangenen Durchführungsverordnung)
- Stromkennzeichnung nach § 42 EnWG (Energieträgermix je Stromprodukt)
- Produktlabel mit veröffentlichten Kriterien und unabhängiger Überwachung, etwa Grüner Strom Label (GSL) oder ok-power
- TÜV SÜD Standard EE01 für Stromprodukte aus erneuerbaren Energien
Quellenbasierte Orientierung
Produktbezogene Umweltaussage
Ob eine Aussage dieser Art zutrifft, hängt vom konkreten Produkt und von den vorliegenden Belegen ab. Maßgeblich sind die allgemeinen Vorschriften über irreführende geschäftliche Handlungen. Diese Seite beschreibt den Begriff und nennt übliche Nachweiswege, ohne eine konkrete Verwendung zu beurteilen.
Merkmale der Quellenkategorie
- Die Beurteilung erfolgt im Einzelfall anhand des konkreten Kontexts und der Verkehrsauffassung.
- Maßgeblich sind Zutreffen der Aussage, Bezugsgröße, Aussageumfang und Vollständigkeit der wesentlichen Informationen.
Abgrenzungen und weitere Kontexte
- Zutreffende, konkret belegte Aussage mit klarer Bezugsgröße ist zulässig.
- Kein Verbotstatbestand der Schwarzen Liste, eine pauschale Untersagung des Begriffs ist unzutreffend.
- Rechtsraum
- EU
- Norm
- Art. 6, 7 UCPD (i.d.F. EmpCo, EU 2024/825); Deutschland: §§ 5, 5a UWG
- Quellenstand geprüft am
- 1.8.2026
Die Bedeutung hängt vom konkreten Verwendungskontext und den nachweisbaren Tatsachen ab. Empcora nimmt hier keine abschließende Bewertung vor.
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