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Produktbezogene Umweltaussage

„CO₂ kompensiert“

Anhang I Nr. 4c UCPD i.d.F. EmpCo (EU 2024/825), § 5 UWG

Bedeutung

Die Aussage „CO₂ kompensiert“ knüpft eine Klimawirkung des Angebots an den Ausgleich von Treibhausgasemissionen durch Gutschriften aus Klimaschutzprojekten. Genau diese Verknüpfung erfasst Anhang I Nr. 4c UCPD in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/825: Behauptungen einer neutralen, verringerten oder positiven Klimawirkung eines Produkts, die auf Emissionsausgleich beruhen, sind ab dem 27.09.2026 von der Ziffer erfasst. Das gilt unabhängig davon, wie sorgfältig bilanziert und wie transparent offengelegt wird — Projekt-ID, Vintage, Registerauszug oder ein Programm wie Verra VCS, Gold Standard oder Climate Action Reserve heilen den Verstoß nicht. Eine Einzelfallabwägung findet nicht statt; in Deutschland wird die Schwarze Liste im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG umgesetzt. Erfasst sind auch die gängigen Umschreibungen wie „klimaneutral durch Kompensation“, „wir neutralisieren unseren Fußabdruck“ oder „CO₂-Fußabdruck ausgeglichen“. Gegenstand der Ziffer ist die produkt- oder dienstleistungsbezogene Wirkungsbehauptung. Reine Angaben über die Mittelverwendung des Unternehmens — etwa die Unterstützung eines Klimaschutzprojekts, ohne dass daraus eine Wirkung auf die Emissionen des Angebots abgeleitet wird — fallen nicht unter Nr. 4c. Sie unterliegen aber § 5 UWG und dürfen im Gesamteindruck der Werbung keine Neutralisierung nahelegen. Bis zur Anwendbarkeit der neuen Ziffer gilt § 5 UWG; maßgeblich sind Verkehrsauffassung und geschäftliche Relevanz im Einzelfall. Der BGH hat mit Urteil vom 27.06.2024 (I ZR 98/23) für den mehrdeutigen Begriff „klimaneutral“ entschieden, dass bereits in der Werbung selbst aufzuklären ist, ob die Aussage auf eigener Emissionsminderung oder auf Kompensation beruht. Wird diese Aufklärung vorenthalten, kann daneben § 5a UWG (Irreführung durch Unterlassen) einschlägig sein; § 5b UWG benennt lediglich, welche Informationen als wesentlich gelten, und ist selbst keine Verbotsnorm. Zur EmpCo-Richtlinie existiert bislang keine Rechtsprechung — sie ist erst ab dem 27.09.2026 anzuwenden. Tragfähig bleiben Aussagen über tatsächlich eigene, quantifizierte Minderungen, sauber getrennt von jedem Emissionsausgleich und unterlegt mit Bezugsgröße, Basisjahr, Bilanzgrenzen und Methodik. Bilanziert wird auf Unternehmensebene nach ISO 14064-1 oder dem GHG Protocol einschließlich Scope-3-Standard, für Produkte nach ISO 14067; die Verifizierung der Aussage erfolgt nach ISO 14064-3 durch eine nach ISO 14065 akkreditierte Stelle. ISO 14064-1 ist dabei der Bilanzierungsstandard und keine Verifizierungsnorm, ISO 14065 legt allein die Anforderungen an Validierungs- und Verifizierungsstellen fest. ISO 14068-1 beschreibt Anforderungen an Aussagen zur Klimaneutralität einer Organisation; an der Bewertung kompensationsgestützter Aussagen nach Anhang I Nr. 4c ändert das nichts.

Typische Formulierungen in der Werbung

Übliche Nachweise und Standards

Quellenbasierte Orientierung

Produktbezogene Umweltaussage

Ob eine Aussage dieser Art zutrifft, hängt vom konkreten Produkt und von den vorliegenden Belegen ab. Maßgeblich sind die allgemeinen Vorschriften über irreführende geschäftliche Handlungen. Diese Seite beschreibt den Begriff und nennt übliche Nachweiswege, ohne eine konkrete Verwendung zu beurteilen.

Merkmale der Quellenkategorie

  • Die Beurteilung erfolgt im Einzelfall anhand des konkreten Kontexts und der Verkehrsauffassung.
  • Maßgeblich sind Zutreffen der Aussage, Bezugsgröße, Aussageumfang und Vollständigkeit der wesentlichen Informationen.

Abgrenzungen und weitere Kontexte

  • Zutreffende, konkret belegte Aussage mit klarer Bezugsgröße ist zulässig.
  • Kein Verbotstatbestand der Schwarzen Liste — eine pauschale Untersagung des Begriffs ist unzutreffend.
Rechtsraum
EU
Norm
Art. 6, 7 UCPD (i.d.F. EmpCo, EU 2024/825); Deutschland: §§ 5, 5a UWG
Quellenstand geprüft am
1.8.2026

Die Bedeutung hängt vom konkreten Verwendungskontext und den nachweisbaren Tatsachen ab. Empcora nimmt hier keine abschließende Bewertung vor.

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Allgemeine Information, keine Rechtsberatung

Empcora ist ein reiner Prüf- und Dokumentationsdienst und liefert ausschließlich allgemeine Informationen zur Rechtslage auf Basis der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) und ihrer Umsetzung im deutschen UWG (§ 5, § 5a, Anhang) samt Fundstellen. Dies ist keine Rechtsberatung im Einzelfall und umfasst weder eine Umformulierung noch die Erstellung von Texten. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Analyse sowie für etwaige Rechtsfolgen wird keine Haftung oder Gewähr übernommen. Eine individuelle rechtliche Bewertung wird von Empcora nicht angeboten.

Transparenzhinweis: Dieser Beitrag wurde automatisiert erstellt und wird fortlaufend redaktionell geprüft. Verbindlich ist allein der amtliche Text der zitierten Rechtsquellen.