„Aus 100 % Naturmaterialien“
Anhang I Nr. 4a und Nr. 4b UCPD i.d.F. EmpCo (EU 2024/825), umgesetzt im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG; § 5 UWG
Bedeutung
„Aus 100 % Naturmaterialien“ ist eine Mengenangabe über die Zusammensetzung des beworbenen Erzeugnisses. Der angesprochene Verkehr bezieht eine solche Angabe regelmäßig auf das Produkt als Ganzes — also auch auf Bestandteile, die in Materialdatenblättern selten auftauchen: Klebstoffe, Lacke, Beschichtungen, Farbstoffe, Nähgarne, Reißverschlüsse und sonstige Hilfsstoffe. Weicht die tatsächliche Zusammensetzung vom Wortlaut ab, kommt eine Irreführung nach § 5 UWG in Betracht; maßgeblich sind die Verkehrsauffassung der angesprochenen Verkehrskreise und die geschäftliche Relevanz im Einzelfall. Eine kategorische Rechtsfolge lässt sich nicht ableiten: Ob ein Durchschnittsverbraucher die Angabe „100 %“ auch auf Klebstoff und Farbstoff bezieht, hängt von Produktart, Aufmachung und Werbekontext ab. Bezieht sich „100 %“ nur auf das Hauptmaterial, während Zubehörteile synthetisch sind, kommt daneben Anhang I Nr. 4b UCPD i.d.F. EmpCo (EU 2024/825) in Betracht — eine Umweltaussage über das gesamte Produkt, obwohl sie nur einen bestimmten Aspekt betrifft. Die Ziffern des Anhangs I werden im deutschen Recht in der Schwarzen Liste (Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG) umgesetzt. Die Umsetzungsfrist der Richtlinie endet am 27.03.2026, anzuwenden sind die neuen Ziffern ab dem 27.09.2026. Bleibt die Aussage darüber hinaus unspezifisch — etwa „aus der Natur gemacht“ oder „naturbelassen“, ohne dass erkennbar wird, welches Material gemeint ist —, kann sie als allgemeine Umweltaussage unter Anhang I Nr. 4a fallen. Diese Ziffer greift, wenn keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen ist, die für die Aussage relevant ist; in Betracht kommen dafür das EU Ecolabel, ein anderes Typ-I-Umweltzeichen nach EN ISO 14024 oder eine unionsrechtlich festgelegte Spitzenklasse. Ein Beleg zu einem Einzelaspekt genügt für eine pauschale Aussage nicht. Wird die Aussage dagegen auf demselben Medium auf die konkrete Eigenschaft spezifiziert, verliert sie ihren allgemeinen Charakter. Prüfbar wird eine Angabe wie „100 % Naturmaterialien“ erst über eine vollständige Materialaufstellung, die jeden Bestandteil einschließlich der Hilfsstoffe erfasst und die Bezugsgröße der Prozentangabe benennt — Gesamtgewicht, Hauptmaterial oder einzelnes Bauteil. Prüfzeichen zu Schadstofffreiheit, etwa nach OEKO-TEX Standard 100, sagen über den natürlichen Ursprung der Materialien nichts aus und tragen die Aussage deshalb nicht.
Typische Formulierungen in der Werbung
- „Möbel aus 100 % Naturmaterialien"
- „Kleidung aus 100 % Naturfasern"
- „100 % natürliche Inhaltsstoffe"
Übliche Nachweise und Standards
- Vollständige Stückliste (BOM) mit Materialangabe je Bestandteil, einschließlich Klebstoffen, Lacken, Beschichtungen, Farbstoffen und sonstigen Hilfsstoffen
- Faserzusammensetzung nach VO (EU) Nr. 1007/2011 (Textilkennzeichnung) bzw. Materialdeklarationen der Lieferanten
- Zertifikate für die einzelnen Materialien, soweit vorhanden — GOTS oder OCS für Textilfasern, FSC oder PEFC für Holz, VO (EU) 2018/848 für landwirtschaftliche Rohstoffe
- Lieferantenerklärungen zu Hilfs- und Zusatzstoffen, die in der Materialdeklaration nicht gesondert ausgewiesen sind
Quellenbasierte Orientierung
Produktbezogene Umweltaussage
Ob eine Aussage dieser Art zutrifft, hängt vom konkreten Produkt und von den vorliegenden Belegen ab. Maßgeblich sind die allgemeinen Vorschriften über irreführende geschäftliche Handlungen. Diese Seite beschreibt den Begriff und nennt übliche Nachweiswege, ohne eine konkrete Verwendung zu beurteilen.
Merkmale der Quellenkategorie
- Die Beurteilung erfolgt im Einzelfall anhand des konkreten Kontexts und der Verkehrsauffassung.
- Maßgeblich sind Zutreffen der Aussage, Bezugsgröße, Aussageumfang und Vollständigkeit der wesentlichen Informationen.
Abgrenzungen und weitere Kontexte
- Zutreffende, konkret belegte Aussage mit klarer Bezugsgröße ist zulässig.
- Kein Verbotstatbestand der Schwarzen Liste — eine pauschale Untersagung des Begriffs ist unzutreffend.
- Rechtsraum
- EU
- Norm
- Art. 6, 7 UCPD (i.d.F. EmpCo, EU 2024/825); Deutschland: §§ 5, 5a UWG
- Quellenstand geprüft am
- 1.8.2026
Die Bedeutung hängt vom konkreten Verwendungskontext und den nachweisbaren Tatsachen ab. Empcora nimmt hier keine abschließende Bewertung vor.
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