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Produktbezogene Umweltaussage

„Aus erneuerbaren Rohstoffen“

Anhang I Nr. 4a und Nr. 4b UCPD i.d.F. EmpCo (EU 2024/825), § 5 UWG, ISO 14021

Bedeutung

„Aus erneuerbaren Rohstoffen“ ist eine allgemeine Umweltaussage: Sie benennt weder den Rohstoff noch den Anteil noch die Bezugsgröße — also ob das Gesamtprodukt, die Verpackung oder ein einzelnes Bauteil gemeint ist. Nach Anhang I Nr. 4a UCPD in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/825, anzuwenden ab dem 27.09.2026, steht eine solche allgemeine Umweltaussage auf der Schwarzen Liste, wenn keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen ist. Anerkannt sind dafür etwa Typ-I-Umweltzeichen nach EN ISO 14024 (EU Ecolabel, Blauer Engel) oder unionsrechtlich definierte Spitzenklassen. Ein Beleg zu einem Einzelaspekt — beispielsweise ein Zertifikat über den biobasierten Anteil eines Bauteils — erfüllt diese Anforderung nicht. Wird die Aussage auf demselben Medium und in gleicher Deutlichkeit spezifiziert, ist der Tatbestand nicht erfüllt. Bezieht sich die Aussage auf das gesamte Produkt, obwohl nur ein Bestandteil aus erneuerbaren Rohstoffen besteht, ist zusätzlich Anhang I Nr. 4b berührt: Eine Umweltaussage über das gesamte Produkt oder das gesamte Geschäft, die tatsächlich nur einen bestimmten Aspekt betrifft, ist im Wortlaut der Ziffer ohne Vorbehalt einer Einzelfallabwägung genannt. Die Schwarze Liste wird in Deutschland im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG umgesetzt. Bis zur Anwendbarkeit der neuen Ziffern kann derselbe Sachverhalt nach § 5 UWG irreführend sein; maßgeblich sind dann Verkehrsauffassung und geschäftliche Relevanz im Einzelfall. Für die Substantiierung kommt es auf die Messgrundlage an. Der biobasierte Kohlenstoffanteil wird nach EN 16640 bzw. ASTM D6866 über die 14C-Methode bestimmt, der biobasierte Gesamtanteil eines Produkts nach EN 16785-1; die zugehörigen Konformitätszeichen sind „DIN-Geprüft biobased“ (DIN CERTCO) und „OK biobased“ (TÜV Austria). Holz- und Papierfasern werden über FSC oder PEFC belegt, wobei die Labelklasse den Aussagegehalt begrenzt: FSC 100 % steht für Frischfasern aus FSC-zertifizierten Wäldern, FSC Recycled für Rezyklat, FSC Mix für Mischungen — „100 % FSC-zertifizierter Recyclingkarton“ vermengt zwei Labelklassen und trifft auf kein reales Zertifikat zu. Vom Rohstoff lässt sich keine weitere Umwelteigenschaft ableiten: Erneuerbarkeit sagt nichts über biologische Abbaubarkeit, Kompostierbarkeit, Recyclingfähigkeit oder Klimawirkung aus. ISO 14021 ordnet solche Selbstaussagen (Typ II) der Nachweispflicht des Werbenden zu und verlangt, dass sich die Angabe eindeutig auf den bezeichneten Bestandteil bezieht.

Typische Formulierungen in der Werbung

Übliche Nachweise und Standards

Quellenbasierte Orientierung

Produktbezogene Umweltaussage

Ob eine Aussage dieser Art zutrifft, hängt vom konkreten Produkt und von den vorliegenden Belegen ab. Maßgeblich sind die allgemeinen Vorschriften über irreführende geschäftliche Handlungen. Diese Seite beschreibt den Begriff und nennt übliche Nachweiswege, ohne eine konkrete Verwendung zu beurteilen.

Merkmale der Quellenkategorie

  • Die Beurteilung erfolgt im Einzelfall anhand des konkreten Kontexts und der Verkehrsauffassung.
  • Maßgeblich sind Zutreffen der Aussage, Bezugsgröße, Aussageumfang und Vollständigkeit der wesentlichen Informationen.

Abgrenzungen und weitere Kontexte

  • Zutreffende, konkret belegte Aussage mit klarer Bezugsgröße ist zulässig.
  • Kein Verbotstatbestand der Schwarzen Liste — eine pauschale Untersagung des Begriffs ist unzutreffend.
Rechtsraum
EU
Norm
Art. 6, 7 UCPD (i.d.F. EmpCo, EU 2024/825); Deutschland: §§ 5, 5a UWG
Quellenstand geprüft am
1.8.2026

Die Bedeutung hängt vom konkreten Verwendungskontext und den nachweisbaren Tatsachen ab. Empcora nimmt hier keine abschließende Bewertung vor.

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Allgemeine Information, keine Rechtsberatung

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Transparenzhinweis: Dieser Beitrag wurde automatisiert erstellt und wird fortlaufend redaktionell geprüft. Verbindlich ist allein der amtliche Text der zitierten Rechtsquellen.