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Information und Softwareunterstützung, keine Rechtsberatung Empcora stellt ausschließlich allgemeine Informationen bereit und bietet mit seinem Scanner technische Softwareunterstützung beim Auffinden und Dokumentieren von Inhalten. Wir leisten keine Rechtsberatung, keine rechtliche Einzelfallbewertung und keine Freigabe von Werbung; wir erstellen oder formulieren keine Werbetexte für den Einzelfall um. Empcora bewertet keine konkrete Werbeaussage; Ergebnisse bestätigen weder Rechtskonformität noch einen Rechtsverstoß. Die Verantwortung und Haftung für die veröffentlichten Inhalte, deren Verwendung und die Einhaltung der geltenden Vorschriften bleiben beim Inhaber der Domain beziehungsweise Website nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Nutzung von Empcora überträgt diese Verantwortung nicht auf uns. Eine gesetzlich zwingende Haftung von Empcora bleibt unberührt.

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Produktbezogene Umweltaussage

„Biokunststoff“

§ 5 UWG, Anhang I Nr. 4a und Nr. 4b UCPD i.d.F. EmpCo (EU 2024/825)

Bedeutung

Der Begriff „Biokunststoff“ ist rechtlich unscharf, weil er zwei voneinander unabhängige Eigenschaften zusammenfasst: die Rohstoffbasis (biobasiert, also ganz oder teilweise aus nachwachsenden Rohstoffen) und das Ende der Nutzungsphase (biologisch abbaubar oder kompostierbar). Beides bedingt einander nicht, es gibt biobasierte Kunststoffe, die nicht abbaubar sind, und erdölbasierte Kunststoffe, die den Anforderungen an die industrielle Kompostierung genügen. Ohne Angabe, welche der beiden Eigenschaften gemeint ist, bleibt die Aussage eine allgemeine Umweltaussage im Sinne von Anhang I Nr. 4a UCPD in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/825, die ab dem 27.09.2026 anzuwenden ist: Sie ist dort genannt, wenn keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen ist, etwa ein Typ-I-Umweltzeichen nach EN ISO 14024. Eine Spezifizierung auf demselben Medium und in gleicher Deutlichkeit lässt den Tatbestand entfallen. Betrifft die Angabe nur einen Bestandteil, wird aber für das gesamte Produkt aufgestellt, ist Anhang I Nr. 4b berührt; die Schwarze Liste wird in Deutschland im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG umgesetzt.

Für die Rohstoffbasis kommt es auf die Messgrundlage an. Der biobasierte Kohlenstoffanteil wird nach EN 16640 bzw. ASTM D6866 mit der 14C-Methode bestimmt, der biobasierte Gesamtanteil eines Produkts nach EN 16785-1. Als Konformitätszeichen dienen „DIN-Geprüft biobased“ (DIN CERTCO) und „OK biobased“ (TÜV Austria). ISO 14065 belegt den biobasierten Anteil nicht, sie regelt Anforderungen an Stellen, die Umwelt- und Treibhausgasangaben validieren und verifizieren, und ist als Nachweis für die Biobasiertheit untauglich.

Für die Abbaubarkeit gelten eigene Prüfverfahren: EN 13432 beschreibt die Anforderungen an die industrielle Kompostierung unter kontrollierten Bedingungen, das Zeichen „OK compost HOME“ (TÜV Austria) die Kompostierung unter haushaltsüblichen Bedingungen; OECD 301 prüft die leichte biologische Abbaubarkeit im Labor über 28 Tage, ISO 14851/14852 den Abbau im wässrigen Medium. Wird ein Produkt unspezifiziert als „biologisch abbaubar“ beworben, obwohl der Abbau nur in industriellen Kompostieranlagen und nicht unter haushaltsüblichen oder natürlichen Bedingungen erfolgt, kommt eine Irreführung nach § 5 UWG in Betracht; maßgeblich sind Verkehrsauffassung und geschäftliche Relevanz im Einzelfall. Zur EmpCo-Richtlinie selbst existiert bislang keine Rechtsprechung, sie ist erst ab dem 27.09.2026 anzuwenden.

Typische Formulierungen in der Werbung

Übliche Nachweise und Standards

Quellenbasierte Orientierung

Produktbezogene Umweltaussage

Ob eine Aussage dieser Art zutrifft, hängt vom konkreten Produkt und von den vorliegenden Belegen ab. Maßgeblich sind die allgemeinen Vorschriften über irreführende geschäftliche Handlungen. Diese Seite beschreibt den Begriff und nennt übliche Nachweiswege, ohne eine konkrete Verwendung zu beurteilen.

Merkmale der Quellenkategorie

  • Die Beurteilung erfolgt im Einzelfall anhand des konkreten Kontexts und der Verkehrsauffassung.
  • Maßgeblich sind Zutreffen der Aussage, Bezugsgröße, Aussageumfang und Vollständigkeit der wesentlichen Informationen.

Abgrenzungen und weitere Kontexte

  • Zutreffende, konkret belegte Aussage mit klarer Bezugsgröße ist zulässig.
  • Kein Verbotstatbestand der Schwarzen Liste, eine pauschale Untersagung des Begriffs ist unzutreffend.
Rechtsraum
EU
Norm
Art. 6, 7 UCPD (i.d.F. EmpCo, EU 2024/825); Deutschland: §§ 5, 5a UWG
Quellenstand geprüft am
1.8.2026

Die Bedeutung hängt vom konkreten Verwendungskontext und den nachweisbaren Tatsachen ab. Empcora nimmt hier keine abschließende Bewertung vor.

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Transparenzhinweis: Dieser Beitrag wurde automatisiert erstellt und wird fortlaufend redaktionell geprüft. Verbindlich ist allein der amtliche Text der zitierten Rechtsquellen.