„CO₂-arm“
Anhang I Nr. 4a UCPD i.d.F. EmpCo (EU 2024/825), § 5 UWG, § 6 UWG
Bedeutung
„CO₂-arm“ ist eine relative Angabe ohne Bezugspunkt: Sie sagt weder, woran die Emissionen gemessen werden (Produkt, Stück, Kilogramm, Umsatz), noch, womit verglichen wird, noch, welche Bilanzgrenzen der Zahl zugrunde liegen. Anhang I Nr. 4a UCPD in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/825 erfasst „CO₂-arm“ als allgemeine Umweltaussage, solange keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen ist — etwa über ein Typ-I-Umweltzeichen nach EN ISO 14024 oder eine unionsrechtlich definierte Spitzenklasse. Die Ziffer ist ab dem 27.09.2026 anzuwenden; die Schwarze Liste wird in Deutschland im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG umgesetzt. Eine Spezifizierung auf demselben Medium und in gleicher Deutlichkeit lässt den Tatbestand entfallen. Fehlt zusätzlich die Vergleichsbasis, kommt eine Irreführung nach § 5 Abs. 1, Abs. 3 UWG in Betracht; maßgeblich sind Verkehrsauffassung und geschäftliche Relevanz im Einzelfall. Wird dabei ein Wettbewerber oder dessen Produkt erkennbar, treten die Anforderungen an vergleichende Werbung nach § 6 UWG hinzu. Für Aussagen über eine erst künftig zu erreichende Umweltleistung ergänzt der mit EmpCo eingefügte Art. 6 Abs. 2 Buchst. d UCPD eigene Anforderungen an klare, objektive und überprüfbare Verpflichtungen. Für Dienste, die Produkte anhand von Umweltaspekten vergleichen, bestimmt der neue Art. 7 Abs. 7 UCPD Angaben zur Vergleichsmethode, zu den verglichenen Produkten und zur Aktualisierung als wesentliche Informationen; im deutschen Recht wird das Vorenthalten wesentlicher Informationen über § 5a UWG erfasst, während § 5b UWG lediglich festlegt, welche Informationen wesentlich sind. Belastbar wird die Angabe erst über die Methodik. Der Produkt-CO₂-Fußabdruck wird nach ISO 14067 ermittelt, die zugrunde liegende Ökobilanz nach ISO 14040 und ISO 14044 — vergleichende, öffentlich verbreitete Aussagen verlangen dort eine kritische Prüfung. Auf Unternehmensebene bilanzieren ISO 14064-1 und das GHG Protocol samt Scope-3-Standard; die Verifizierung der Aussage erfolgt nach ISO 14064-3 durch eine nach ISO 14065 akkreditierte Stelle. Vergleichbar sind zwei Zahlen nur, wenn Bezugsgröße, Bilanzgrenzen, Datenqualität und Bezugsjahr übereinstimmen und die Quelle benannt ist. Emissionen, die durch den Zukauf von Kompensationszertifikaten rechnerisch ausgeglichen werden, sind keine verringerten Emissionen — kompensationsbasierte Aussagen über eine neutrale, verringerte oder positive Klimawirkung fallen unter den Tatbestand des Anhangs I Nr. 4c.
Typische Formulierungen in der Werbung
- „CO₂-arme Produktion"
- „Besonders CO₂-arm hergestellt"
- „Unser Produkt ist CO₂-arm"
- „Reduzierte CO₂-Emissionen"
Übliche Nachweise und Standards
- Produkt-CO₂-Fußabdruck nach ISO 14067 mit dokumentierten Bilanzgrenzen
- Ökobilanz nach ISO 14040/14044 (vergleichende öffentliche Aussagen: kritische Prüfung nach ISO 14044)
- THG-Bilanz der Organisation nach ISO 14064-1 bzw. GHG Protocol (Scope 1–3)
- Verifizierung der THG-Aussage nach ISO 14064-3 durch eine nach ISO 14065 akkreditierte Stelle
- Vergleichsbasis mit benannter Quelle, Bezugsjahr und identischer Methodik
Quellenbasierte Orientierung
Produktbezogene Umweltaussage
Ob eine Aussage dieser Art zutrifft, hängt vom konkreten Produkt und von den vorliegenden Belegen ab. Maßgeblich sind die allgemeinen Vorschriften über irreführende geschäftliche Handlungen. Diese Seite beschreibt den Begriff und nennt übliche Nachweiswege, ohne eine konkrete Verwendung zu beurteilen.
Merkmale der Quellenkategorie
- Die Beurteilung erfolgt im Einzelfall anhand des konkreten Kontexts und der Verkehrsauffassung.
- Maßgeblich sind Zutreffen der Aussage, Bezugsgröße, Aussageumfang und Vollständigkeit der wesentlichen Informationen.
Abgrenzungen und weitere Kontexte
- Zutreffende, konkret belegte Aussage mit klarer Bezugsgröße ist zulässig.
- Kein Verbotstatbestand der Schwarzen Liste — eine pauschale Untersagung des Begriffs ist unzutreffend.
- Rechtsraum
- EU
- Norm
- Art. 6, 7 UCPD (i.d.F. EmpCo, EU 2024/825); Deutschland: §§ 5, 5a UWG
- Quellenstand geprüft am
- 1.8.2026
Die Bedeutung hängt vom konkreten Verwendungskontext und den nachweisbaren Tatsachen ab. Empcora nimmt hier keine abschließende Bewertung vor.
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