„Insetting“
Bedeutung
Insetting bezeichnet Maßnahmen zur Minderung von Treibhausgasemissionen innerhalb der eigenen Wertschöpfungskette; die Wirkung fällt damit in die eigene Scope-3-Bilanz. Im Gegensatz zur Kompensation (Offsetting), bei der Emissionen außerhalb der eigenen Wertschöpfungskette über den Ankauf von Zertifikaten ausgeglichen werden, entstehen die Minderungen unmittelbar bei Lieferanten oder in vorgelagerten Prozessen — etwa durch regenerative Landwirtschaft, energieeffiziente Technologien oder veränderte Transportwege. Für die rechtliche Einordnung ist entscheidend, wie die Maßnahme kommuniziert wird. Bleibt die Aussage bei der beschriebenen Minderung innerhalb der eigenen Wertschöpfungskette, handelt es sich um eine substantiierungsbedürftige Umweltaussage: Ohne konkrete Reduktionszahlen, Bezugsgröße, Basisjahr und offengelegte Methodik ist die Angabe „Insetting“ für Verbraucher nicht überprüfbar. Je nach Gesamtkontext und Verkehrsverständnis kann darin eine Irreführung nach § 5 UWG liegen; maßgeblich sind die Verkehrsauffassung der angesprochenen Kreise und die geschäftliche Relevanz im Einzelfall. Anders liegt es, wenn die Minderung als Ausgleich verrechnet und daraus eine Klimaaussage zum Produkt oder zum Unternehmen abgeleitet wird — etwa „klimaneutral“ oder „CO2-neutral“. Solche kompensationsbasierten Klimaaussagen erfasst ab dem 27.09.2026 Anhang I Nr. 4c UCPD in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/825; in Deutschland wirkt das über den Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG. Der Wortlaut der Ziffer stellt allein auf die Kompensationsgrundlage ab; Angaben zu Projekttyp, Standard (etwa Gold Standard oder Verra VCS) oder Vintage kommen darin nicht als Einschränkung vor. Betrifft eine Aussage dem Wortlaut nach das gesamte Produkt oder Unternehmen, tatsächlich aber nur einen Teilaspekt — etwa allein den Rohstoffbezug —, kommt zusätzlich Nr. 4b in Betracht. Die Abgrenzung „Minderung innerhalb der eigenen Wertschöpfungskette“ gegenüber „Ausgleich außerhalb davon“ ist damit das entscheidende Kriterium. Zur Mehrdeutigkeit solcher Begriffe hat der BGH (Urteil vom 27.06.2024, I ZR 98/23) entschieden, dass bei dem mehrdeutigen Begriff „klimaneutral“ bereits in der Werbung selbst aufzuklären ist, ob die Neutralität durch Emissionsreduktion oder durch Kompensation erreicht wird. Rechtsprechung zur EmpCo-Richtlinie selbst existiert nicht, da sie erst ab dem 27.09.2026 anzuwenden ist. Bei der Nachweisführung trennen die einschlägigen Standards Bilanz, Projektminderung und Prüfung: Das GHG Protocol (Corporate Standard sowie Corporate Value Chain/Scope-3-Standard) ist ein Bilanzierungsstandard und enthält kein eigenes Verifizierungsverfahren; eine Angabe wie „verifiziert nach GHG Protocol“ ist deshalb sachlich nicht einlösbar. Projektbezogene Emissionsminderungen werden nach ISO 14064-2 quantifiziert, die unabhängige Verifizierung richtet sich nach ISO 14064-3. ISO 14064-1 betrifft demgegenüber die Treibhausgasbilanz auf Organisationsebene und deckt eine behauptete Projektminderung nicht ab. Eine substantiierte Darstellung macht die Angabe für Verbraucher nachprüfbar; ob eine konkrete Werbeaussage zulässig ist, ist rechtlich im Einzelfall zu prüfen.
Typische Formulierungen in der Werbung
- „Insetting durch regenerative Landwirtschaft bei unseren Kaffeebauern reduziert Scope-3-Emissionen."
- „Wir investieren in Insetting-Projekte zur Senkung des CO2-Fußabdrucks unserer Lieferkette."
- „Unser Insetting-Programm fördert den Aufbau von Kohlenstoffspeichern in der Landwirtschaft."
Übliche Nachweise und Standards
- GHG Protocol Corporate Value Chain (Scope 3) Standard für die Bilanzierung der Wertschöpfungskette
- ISO 14064-2: Quantifizierung projektbezogener Emissionsminderungen
- ISO 14064-3: unabhängige Verifizierung durch eine akkreditierte Prüfstelle
- Projektdokumentation mit Basisjahr, Systemgrenzen, Bezugsgröße und Berechnungsmethodik
Quellenbasierte Orientierung
Fachbegriff der Debatte — Der Begriff ist nicht allein aufgrund seines Wortlauts einem Anhang-I-Eintrag zugeordnet.
Dieser Eintrag erläutert einen Begriff aus der fachlichen Debatte. Er ist keiner Vorschrift zugeordnet und beschreibt keine Rechtsfolge.
Abgrenzungen und weitere Kontexte
- Kein Verbotstatbestand und keine eigene Nachweispflicht.
- Rechtsraum
- keine
- Quellenstand geprüft am
- 1.8.2026
Die Bedeutung hängt vom konkreten Verwendungskontext und den nachweisbaren Tatsachen ab. Empcora nimmt hier keine abschließende Bewertung vor.
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