„Greenhushing“
Bedeutung
Greenhushing bezeichnet die Praxis, vorhandene Nachhaltigkeitsleistungen oder -daten bewusst nicht zu kommunizieren — häufig aus Sorge vor Greenwashing-Vorwürfen, wegen des Nachweisaufwands oder aus Furcht vor Kritik an der Zielhöhe. Der Begriff stammt aus der Unternehmenskommunikation und ist kein Rechtsbegriff. Einen eigenen Verbotstatbestand für Greenhushing kennen weder das UWG noch die EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825). Zu trennen sind zwei Ebenen. Die erste ist die bilanzrechtliche Berichtspflicht: § 289c HGB regelt den Inhalt der nichtfinanziellen Berichterstattung im Lagebericht; die CSRD (EU) 2022/2464 und ihre deutsche Umsetzung bestimmen, welche Unternehmen ab wann und nach welchen Standards — den ESRS — berichten. Die Anwendungszeitpunkte sind auf EU-Ebene für einen Teil der berichtspflichtigen Unternehmen verschoben worden, sodass der für ein konkretes Unternehmen maßgebliche Rechtsstand gesondert zu prüfen ist. Durchgesetzt werden diese Pflichten bilanzrechtlich, insbesondere über das Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB sowie die Straf- und Bußgeldvorschriften der §§ 331 ff. HGB — nicht über das Lauterkeitsrecht. Die zweite Ebene ist das UWG. Die Irreführung durch Unterlassen regelt § 5a UWG, während § 5 UWG die Irreführung durch aktives Tun erfasst; § 5b UWG bestimmt lediglich, welche Informationen als wesentlich gelten, und ist selbst kein Verbotstatbestand. Für Greenhushing folgt daraus: Das bloße Nichtbewerben freiwilliger Nachhaltigkeitsleistungen ist regelmäßig keine unlautere geschäftliche Handlung, denn eine Pflicht, mit dem zu werben, was man tut, besteht nicht. Relevant wird § 5a UWG erst, wenn kommuniziert wird und dabei eine wesentliche Information vorenthalten wird, die der Verbraucher für eine informierte geschäftliche Entscheidung benötigt — etwa wenn eine Umweltaussage getroffen wird, die tragenden Angaben zu Bezugsgröße, Bilanzgrenze oder Nachweis aber fehlen. Ob eine Information in diesem Sinne wesentlich ist und ob das Vorenthalten geschäftlich relevant ist, entscheidet der Einzelfall. Ein praktisches Risiko liegt daneben in der Selektivität. Wer nur den günstigen Teil offenlegt und den ungünstigen zurückhält, verlässt den Bereich des bloßen Schweigens: Betrifft eine Umweltaussage zum Gesamtprodukt oder zum gesamten Unternehmen tatsächlich nur einen einzelnen Aspekt, ist ab dem 27.09.2026 Anhang I Nr. 4b UCPD in der Fassung der EmpCo-Richtlinie einschlägig, in Deutschland umgesetzt im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG. Rechtsprechung zu dieser Richtlinie existiert bislang nicht, da sie noch nicht anzuwenden ist.
Typische Formulierungen in der Werbung
- Unternehmen veröffentlicht keine Klimaziele → für sich genommen keine unlautere geschäftliche Handlung
- SBTi-Validierung wird intern behalten und nicht kommuniziert → die SBTi validiert Ziele, keine Emissionsdaten
- Nachhaltigkeitsbericht wird trotz Offenlegungspflicht nur auf Anfrage bereitgestellt → Frage des Bilanzrechts, nicht des UWG
- Ein Produkt wird mit einer Umweltaussage beworben, die tragenden Angaben zu Bezugsgröße und Nachweis fehlen aber → hier kommt § 5a UWG in Betracht
Übliche Nachweise und Standards
- Nachhaltigkeitsbericht nach ESRS im Lagebericht (§ 289c HGB)
- Treibhausgasbilanz nach ISO 14064-1 oder GHG Protocol, verifiziert nach ISO 14064-3
- CDP-Antwort oder CDP-Score, soweit veröffentlicht
Quellenbasierte Orientierung
Fachbegriff der Debatte — Der Begriff ist nicht allein aufgrund seines Wortlauts einem Anhang-I-Eintrag zugeordnet.
Dieser Eintrag erläutert einen Begriff aus der fachlichen Debatte. Er ist keiner Vorschrift zugeordnet und beschreibt keine Rechtsfolge.
Abgrenzungen und weitere Kontexte
- Kein Verbotstatbestand und keine eigene Nachweispflicht.
- Rechtsraum
- keine
- Quellenstand geprüft am
- 1.8.2026
Die Bedeutung hängt vom konkreten Verwendungskontext und den nachweisbaren Tatsachen ab. Empcora nimmt hier keine abschließende Bewertung vor.
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