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Alle Umweltaussagen
Fachbegriff der Debatte

„Greenwashing“

Bedeutung

Greenwashing bezeichnet Umweltwerbung, die einen Umweltvorteil vermittelt, den ein Produkt oder ein Unternehmen so nicht aufweist oder nicht belegen kann. Typische Erscheinungsformen sind pauschale Begriffe ohne Bezugspunkt, das Hervorheben eines günstigen Teilaspekts bei gleichzeitigem Verschweigen der wesentlichen Umweltwirkung, selbst geschaffene Siegel ohne Prüfsystem sowie das Darstellen gesetzlicher Pflichten als besondere Leistung. Der Begriff selbst ist kein Rechtsbegriff; die rechtliche Bewertung folgt dem UWG und ab dem 27.09.2026 zusätzlich den Tatbeständen des Anhangs I in der Fassung der EmpCo-Richtlinie. Die Richtlinie (EU) 2024/825 (EmpCo) war bis zum 27.03.2026 in nationales Recht umzusetzen und ist ab dem 27.09.2026 anzuwenden; Rechtsprechung zu ihr existiert bislang nicht. Sie ergänzt die Schwarze Liste des Anhangs I UCPD, die in Deutschland im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG umgesetzt ist, unter anderem um folgende Tatbestände. Nr. 4a erfasst allgemeine Umweltaussagen, für die der Gewerbetreibende keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann. Erfasst ist damit nicht jede generische Aussage: Sie ist ausgeschlossen, solange kein Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung vorliegt — etwa ein Typ-I-Umweltzeichen nach EN ISO 14024 wie das EU Ecolabel oder eine unionsrechtlich definierte Spitzenklasse; ein Beleg zu einem einzelnen Umweltaspekt genügt dafür nicht. Wird die Aussage auf demselben Medium klar und deutlich spezifiziert, ist sie nicht mehr allgemein und fällt aus dem Tatbestand heraus. Nr. 4b betrifft Umweltaussagen über das gesamte Produkt oder das gesamte Unternehmen, die tatsächlich nur einen bestimmten Aspekt betreffen. Nr. 4c erfasst Aussagen, ein Produkt habe hinsichtlich Treibhausgasemissionen neutrale, reduzierte oder positive Auswirkungen, weil Emissionen ausgeglichen werden; der Wortlaut der Ziffer sieht dabei weder einen Transparenzzusatz noch die Angabe von Projekttyp, Vintage oder Zertifikatsstandard als Einschränkung vor. Nr. 2a betrifft das Anbringen von Nachhaltigkeitssiegeln, denen kein Zertifizierungssystem zugrunde liegt oder die nicht von Behörden eingeführt wurden. Nr. 10a betrifft die Darstellung gesetzlich vorgeschriebener Anforderungen als Besonderheit des Angebots. Daneben — und bis zur Anwendbarkeit allein — gilt der allgemeine Maßstab des UWG. Eine unzutreffende Umweltaussage kann eine Irreführung durch aktives Tun nach § 5 UWG sein; maßgeblich sind die Verkehrsauffassung der angesprochenen Kreise und die geschäftliche Relevanz im Einzelfall. Werden wesentliche Informationen vorenthalten, kommt § 5a UWG in Betracht; § 5b UWG bestimmt dazu nur, welche Informationen als wesentlich gelten, und ist selbst kein Verbotstatbestand. Für den mehrdeutigen Begriff „klimaneutral" hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass bereits in der Werbung selbst aufzuklären ist, ob die Neutralität auf Emissionsreduktion oder auf Kompensation beruht (Urteil vom 27.06.2024, I ZR 98/23 — „Katjes"). Durchgesetzt wird das Lauterkeitsrecht in Deutschland vorrangig zivilrechtlich: über Abmahnung sowie Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche nach § 8 UWG, die neben Mitbewerbern auch Wirtschaftsverbänden und qualifizierten Einrichtungen zustehen, und über Schadensersatz nach § 9 UWG, der Verschulden voraussetzt und Mitbewerbern vorbehalten ist. Bußgelder sind die Ausnahme: § 19 UWG erfasst weitverbreitete Verstöße und weitverbreitete Verstöße mit Unions-Dimension, die im Rahmen der Verordnung (EU) 2017/2394 über die Zusammenarbeit der Verbraucherschutzbehörden verfolgt werden. Eine pauschale Ankündigung „empfindlicher Bußgelder" gibt die deutsche Durchsetzungspraxis daher nicht zutreffend wieder.

Typische Formulierungen in der Werbung

Übliche Nachweise und Standards

Quellenbasierte Orientierung

Fachbegriff der Debatte — Der Begriff ist nicht allein aufgrund seines Wortlauts einem Anhang-I-Eintrag zugeordnet.

Dieser Eintrag erläutert einen Begriff aus der fachlichen Debatte. Er ist keiner Vorschrift zugeordnet und beschreibt keine Rechtsfolge.

Abgrenzungen und weitere Kontexte

  • Kein Verbotstatbestand und keine eigene Nachweispflicht.
Rechtsraum
keine
Quellenstand geprüft am
1.8.2026

Die Bedeutung hängt vom konkreten Verwendungskontext und den nachweisbaren Tatsachen ab. Empcora nimmt hier keine abschließende Bewertung vor.

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Allgemeine Information, keine Rechtsberatung

Empcora ist ein reiner Prüf- und Dokumentationsdienst und liefert ausschließlich allgemeine Informationen zur Rechtslage auf Basis der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) und ihrer Umsetzung im deutschen UWG (§ 5, § 5a, Anhang) samt Fundstellen. Dies ist keine Rechtsberatung im Einzelfall und umfasst weder eine Umformulierung noch die Erstellung von Texten. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Analyse sowie für etwaige Rechtsfolgen wird keine Haftung oder Gewähr übernommen. Eine individuelle rechtliche Bewertung wird von Empcora nicht angeboten.

Transparenzhinweis: Dieser Beitrag wurde automatisiert erstellt und wird fortlaufend redaktionell geprüft. Verbindlich ist allein der amtliche Text der zitierten Rechtsquellen.