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Produktbezogene Umweltaussage

„Emissionsfrei“

Anhang I Nr. 4a, Nr. 4b und Nr. 4c UCPD i.d.F. EmpCo (EU 2024/825), § 5 UWG

Bedeutung

„Emissionsfrei“ besagt dem Wortsinn nach, dass ein Produkt oder eine Leistung keinerlei Emissionen verursacht. Ohne Angabe des Bezugs — welche Emissionsart, welche Lebenszyklusphase, welcher Scope — ist das eine allgemeine Umweltaussage. Sie fällt ab dem 27.09.2026 unter Anhang I Nr. 4a UCPD i. d. F. der EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 (in Deutschland umgesetzt im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG), solange keine für die Aussage relevante, anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen ist. Ein Beleg zu einem Einzelaspekt — etwa zum lokalen Fahrbetrieb — trägt die pauschale Aussage nicht. Wird die Aussage auf demselben Medium spezifiziert, etwa „im Fahrbetrieb keine direkten Abgasemissionen (Scope 1)“, ist sie keine allgemeine Umweltaussage mehr. Die Bewertung richtet sich dann nach §§ 5, 5a UWG; maßgeblich sind die Verkehrsauffassung und die geschäftliche Relevanz im Einzelfall. Betrifft die Aussage nur einen Aspekt, wird aber auf das gesamte Produkt oder die gesamte Geschäftstätigkeit bezogen, ist Anhang I Nr. 4b berührt. Wird die Emissionsfreiheit rechnerisch über den Ausgleich von Treibhausgasemissionen hergeleitet, ist Anhang I Nr. 4c berührt: Aussagen zu neutraler, verringerter oder positiver Klimawirkung, die auf Kompensation beruhen, sind ab dem 27.09.2026 von der Ziffer erfasst. Ein Transparenzzusatz, die Angabe des Projekttyps, des Vintage oder des Kompensationsstandards ändern daran nichts. Zur Mehrdeutigkeit klimabezogener Begriffe hat der BGH zu „klimaneutral“ entschieden (Urteil vom 27.06.2024 – I ZR 98/23, Katjes): Ist der Begriff mehrdeutig, muss bereits in der Werbung selbst aufgeklärt werden, ob Emissionsreduktion oder Kompensation gemeint ist. Zur EmpCo-Richtlinie selbst liegt keine Rechtsprechung vor; sie ist erst ab dem 27.09.2026 anzuwenden.

Typische Formulierungen in der Werbung

Übliche Nachweise und Standards

Quellenbasierte Orientierung

Produktbezogene Umweltaussage

Ob eine Aussage dieser Art zutrifft, hängt vom konkreten Produkt und von den vorliegenden Belegen ab. Maßgeblich sind die allgemeinen Vorschriften über irreführende geschäftliche Handlungen. Diese Seite beschreibt den Begriff und nennt übliche Nachweiswege, ohne eine konkrete Verwendung zu beurteilen.

Merkmale der Quellenkategorie

  • Absolute Aussage: sie muss für den angegebenen Bezugsrahmen tatsächlich zutreffen.
  • Beruht die behauptete Emissionsfreiheit auf Kompensation, ist zusätzlich Anhang I Nr. 4c zu prüfen.

Abgrenzungen und weitere Kontexte

  • Zutreffend bei klar benanntem Bezugsrahmen (z. B. „lokal emissionsfrei im Fahrbetrieb").
Rechtsraum
EU
Norm
Art. 6, 7 UCPD (i.d.F. EmpCo, EU 2024/825); Deutschland: §§ 5, 5a UWG
Quellenstand geprüft am
1.8.2026

Die Bedeutung hängt vom konkreten Verwendungskontext und den nachweisbaren Tatsachen ab. Empcora nimmt hier keine abschließende Bewertung vor.

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Allgemeine Information, keine Rechtsberatung

Empcora ist ein reiner Prüf- und Dokumentationsdienst und liefert ausschließlich allgemeine Informationen zur Rechtslage auf Basis der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) und ihrer Umsetzung im deutschen UWG (§ 5, § 5a, Anhang) samt Fundstellen. Dies ist keine Rechtsberatung im Einzelfall und umfasst weder eine Umformulierung noch die Erstellung von Texten. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Analyse sowie für etwaige Rechtsfolgen wird keine Haftung oder Gewähr übernommen. Eine individuelle rechtliche Bewertung wird von Empcora nicht angeboten.

Transparenzhinweis: Dieser Beitrag wurde automatisiert erstellt und wird fortlaufend redaktionell geprüft. Verbindlich ist allein der amtliche Text der zitierten Rechtsquellen.