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Produktbezogene Umweltaussage

„Energieeffizient“

Anhang I Nr. 4a UCPD i.d.F. EmpCo (EU 2024/825), VO (EU) 2017/1369 (Energielabel-Rahmenverordnung)

Bedeutung

Die Behauptung „energieeffizient“ ist eine allgemeine Umweltaussage im Sinne der EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825. Ab deren Anwendungsbeginn am 27.09.2026 ist sie nach Anhang I Nr. 4a UCPD i.d.F. EmpCo (Umsetzung im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG) erfasst, wenn weder eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen ist — etwa über das EU Ecolabel oder ein anderes Typ-I-Umweltzeichen nach EN ISO 14024 beziehungsweise eine unionsrechtlich definierte Spitzenklasse — noch die Aussage auf demselben Medium spezifiziert wird. Wie die Spezifizierung aussieht, hängt von der Produktgruppe ab. Soweit für sie ein delegierter Rechtsakt nach der Rahmenverordnung (EU) 2017/1369 besteht — etwa (EU) 2019/2016 für Haushaltskühlgeräte —, ist die Energieeffizienzklasse der geltenden A–G-Skala anzugeben. Für alle übrigen Produkte, für die kein EU-Energielabel existiert, wird der Energieverbrauch produktbezogen beziffert (kWh/Jahr, kWh/1000 h) und die Bezugsgröße genannt. Bei der Verordnungszuordnung ist die Abgrenzung zu beachten: (EU) 2019/2016 gilt für Haushaltskühlgeräte, (EU) 2019/2018 dagegen für Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion, also gewerbliche Verkaufskühlmöbel. Seit der Neuskalierung zum 01.03.2021 gibt es für die neu gelabelten Produktgruppen — darunter Kühl- und Gefriergeräte, Geschirrspüler, Waschmaschinen und elektronische Displays, für Lichtquellen seit 01.09.2021 — keine Klassen A+, A++ oder A+++ mehr; die Skala reicht von A bis G. Wer weiterhin mit den alten Zusatzklassen wirbt, nennt eine Klasse, die es für diese Produkte nicht mehr gibt. Ohne Spezifizierung auf demselben Medium beziehungsweise ohne Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung ist die Aussage ab dem 27.09.2026 nach Anhang I Nr. 4a erfasst. Daneben kommt im Einzelfall eine Irreführung nach § 5 UWG in Betracht; maßgeblich sind dort Verkehrsauffassung und geschäftliche Relevanz.

Typische Formulierungen in der Werbung

Übliche Nachweise und Standards

Quellenbasierte Orientierung

Produktbezogene Umweltaussage

Ob eine Aussage dieser Art zutrifft, hängt vom konkreten Produkt und von den vorliegenden Belegen ab. Maßgeblich sind die allgemeinen Vorschriften über irreführende geschäftliche Handlungen. Diese Seite beschreibt den Begriff und nennt übliche Nachweiswege, ohne eine konkrete Verwendung zu beurteilen.

Merkmale der Quellenkategorie

  • Die Beurteilung erfolgt im Einzelfall anhand des konkreten Kontexts und der Verkehrsauffassung.
  • Maßgeblich sind Zutreffen der Aussage, Bezugsgröße, Aussageumfang und Vollständigkeit der wesentlichen Informationen.

Abgrenzungen und weitere Kontexte

  • Zutreffende, konkret belegte Aussage mit klarer Bezugsgröße ist zulässig.
  • Kein Verbotstatbestand der Schwarzen Liste — eine pauschale Untersagung des Begriffs ist unzutreffend.
Rechtsraum
EU
Norm
Art. 6, 7 UCPD (i.d.F. EmpCo, EU 2024/825); Deutschland: §§ 5, 5a UWG
Quellenstand geprüft am
1.8.2026

Die Bedeutung hängt vom konkreten Verwendungskontext und den nachweisbaren Tatsachen ab. Empcora nimmt hier keine abschließende Bewertung vor.

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Allgemeine Information, keine Rechtsberatung

Empcora ist ein reiner Prüf- und Dokumentationsdienst und liefert ausschließlich allgemeine Informationen zur Rechtslage auf Basis der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) und ihrer Umsetzung im deutschen UWG (§ 5, § 5a, Anhang) samt Fundstellen. Dies ist keine Rechtsberatung im Einzelfall und umfasst weder eine Umformulierung noch die Erstellung von Texten. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Analyse sowie für etwaige Rechtsfolgen wird keine Haftung oder Gewähr übernommen. Eine individuelle rechtliche Bewertung wird von Empcora nicht angeboten.

Transparenzhinweis: Dieser Beitrag wurde automatisiert erstellt und wird fortlaufend redaktionell geprüft. Verbindlich ist allein der amtliche Text der zitierten Rechtsquellen.