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Produktbezogene Umweltaussage

„Green Bond“

VO (EU) 2023/2631 (European Green Bonds); § 5 UWG, ergänzend § 5a UWG

Bedeutung

„Green Bond" ist keine geschützte Bezeichnung. Geschützt ist seit der Verordnung (EU) 2023/2631 über europäische grüne Anleihen die Bezeichnung „European Green Bond" beziehungsweise „EuGB": Sie darf nur für Anleihen verwendet werden, welche die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. Die Verordnung datiert vom 22.11.2023 und gilt seit dem 21.12.2024. Ihre Nutzung ist freiwillig — Anleihen können weiterhin ohne EuGB-Bezeichnung als grüne Anleihen begeben werden, dann jedoch ohne den verordnungsrechtlichen Rahmen und ohne dessen Prüf- und Berichtspflichten. Für den EuGB verlangt die Verordnung im Kern, dass die Emissionserlöse — bei einer begrenzten Flexibilität von bis zu 15 % — Wirtschaftstätigkeiten zugeführt werden, die den Anforderungen der EU-Taxonomie (VO (EU) 2020/852) entsprechen, und dass Emittenten ein Factsheet vor der Emission sowie jährliche Allocation Reports und einen Impact Report veröffentlichen. Die externe Überprüfung nehmen externe Bewerter vor, die bei der ESMA registriert sein müssen und in einem öffentlichen Register geführt werden. Eine Liste vermeintlich „akzeptierter" Prüfhäuser ersetzt diese Registrierung nicht; maßgeblich ist allein der Eintrag im ESMA-Register zum Zeitpunkt der Prüfung. Wer eine Prüfstelle namentlich bewirbt, sollte deren Registrierung und den Prüfumfang belegen können, weil Firmierungen im Markt wechseln. Außerhalb des EuGB-Rahmens prägen die ICMA Green Bond Principles die Marktpraxis. Sie sind ein privates Rahmenwerk ohne Gesetzescharakter und sehen eine externe Überprüfung, üblicherweise in Form einer Second Party Opinion, als Empfehlung und nicht als Pflicht vor. Wer sich darauf beruft, sollte Rahmenwerk, Prüfer und Prüfumfang benennen können, denn „zertifiziert" enthält für sich genommen keine überprüfbare Aussage. Wettbewerbsrechtlich ist die Bezeichnung eine Umweltaussage über ein Finanzprodukt. Wird eine Anleihe als grün beworben, ohne dass Mittelverwendung, Rahmenwerk und Berichterstattung dies tragen, kommt eine Irreführung nach § 5 UWG in Betracht; maßgeblich sind die Verkehrsauffassung der angesprochenen Kreise und die geschäftliche Relevanz im Einzelfall. Werden wesentliche Angaben wie Rahmenwerk, Prüfer, Zweckbindung oder Berichte vorenthalten, kann daneben § 5a UWG einschlägig sein; § 5b UWG bestimmt dazu nur, welche Informationen als wesentlich gelten, und ist selbst kein Verbotstatbestand. Gegenüber Verbrauchern treten ab dem 27.09.2026 die Tatbestände des Anhangs I UCPD in der Fassung der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) hinzu, in Deutschland umgesetzt im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG; Rechtsprechung zu dieser Richtlinie existiert bislang nicht.

Typische Formulierungen in der Werbung

Übliche Nachweise und Standards

Quellenbasierte Orientierung

Produktbezogene Umweltaussage

Ob eine Aussage dieser Art zutrifft, hängt vom konkreten Produkt und von den vorliegenden Belegen ab. Maßgeblich sind die allgemeinen Vorschriften über irreführende geschäftliche Handlungen. Diese Seite beschreibt den Begriff und nennt übliche Nachweiswege, ohne eine konkrete Verwendung zu beurteilen.

Merkmale der Quellenkategorie

  • Die Beurteilung erfolgt im Einzelfall anhand des konkreten Kontexts und der Verkehrsauffassung.
  • Maßgeblich sind Zutreffen der Aussage, Bezugsgröße, Aussageumfang und Vollständigkeit der wesentlichen Informationen.

Abgrenzungen und weitere Kontexte

  • Zutreffende, konkret belegte Aussage mit klarer Bezugsgröße ist zulässig.
  • Kein Verbotstatbestand der Schwarzen Liste — eine pauschale Untersagung des Begriffs ist unzutreffend.
Rechtsraum
EU
Norm
Art. 6, 7 UCPD (i.d.F. EmpCo, EU 2024/825); Deutschland: §§ 5, 5a UWG
Quellenstand geprüft am
1.8.2026

Die Bedeutung hängt vom konkreten Verwendungskontext und den nachweisbaren Tatsachen ab. Empcora nimmt hier keine abschließende Bewertung vor.

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Allgemeine Information, keine Rechtsberatung

Empcora ist ein reiner Prüf- und Dokumentationsdienst und liefert ausschließlich allgemeine Informationen zur Rechtslage auf Basis der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) und ihrer Umsetzung im deutschen UWG (§ 5, § 5a, Anhang) samt Fundstellen. Dies ist keine Rechtsberatung im Einzelfall und umfasst weder eine Umformulierung noch die Erstellung von Texten. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Analyse sowie für etwaige Rechtsfolgen wird keine Haftung oder Gewähr übernommen. Eine individuelle rechtliche Bewertung wird von Empcora nicht angeboten.

Transparenzhinweis: Dieser Beitrag wurde automatisiert erstellt und wird fortlaufend redaktionell geprüft. Verbindlich ist allein der amtliche Text der zitierten Rechtsquellen.