„Klimaschutzbeitrag“
Anhang I Nr. 4c UCPD i.d.F. EmpCo (EU 2024/825), § 5 UWG
Bedeutung
„Klimaschutzbeitrag“, „Klimaspende“ oder „Klimaschutz-Aufschlag“ bezeichnen zunächst nur eines: einen Geldbetrag, den ein Unternehmen an ein Klimaschutzprojekt abführt. Die Angabe beschreibt eine Mittelverwendung, keine Umweltwirkung des Angebots. Rechtlich entscheidend ist deshalb, ob die Werbung beim angesprochenen Verkehrskreis den Eindruck erweckt, die Emissionen des Produkts oder der Dienstleistung würden durch diese Zahlung ausgeglichen, verringert oder neutralisiert. Genau dort verläuft die Grenze zwischen einer schlichten Tatsachenangabe und einer kompensationsbasierten Klimaaussage. Entsteht dieser Eindruck — etwa durch Formulierungen wie „mit Ihrem Klimaschutzbeitrag reisen Sie klimaneutral“ oder durch die Verknüpfung des Betrags mit einer ausgewiesenen Emissionsmenge —, ist ab dem 27.09.2026 Anhang I Nr. 4c UCPD in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/825. Die Ziffer untersagt Behauptungen einer neutralen einschlägig, verringerten oder positiven Klimawirkung, die auf dem Ausgleich von Treibhausgasemissionen beruhen, ohne Einzelfallabwägung. Weder Projekttyp noch Vintage, Zertifizierer oder ein Programm wie Gold Standard oder Verra VCS ändern daran etwas: Transparenz ändert nichts daran, dass der Wortlaut an die Kompensationsgrundlage anknüpft. In Deutschland wird die Schwarze Liste im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG umgesetzt. Bleibt die Aussage auf die Zahlung beschränkt und wird sie nicht mit der eigenen Emissionsbilanz verrechnet, ist sie von Nr. 4c nicht erfasst und an § 5 UWG zu messen: Betrag, Empfänger und tatsächliche Mittelverwendung müssen zutreffen, und der Gesamteindruck der Werbung — einschließlich Bildsprache und Platzierung — darf keine Neutralisierung nahelegen. Maßgeblich sind Verkehrsauffassung und geschäftliche Relevanz im Einzelfall. Der BGH hat mit Urteil vom 27.06.2024 (I ZR 98/23) für den mehrdeutigen Begriff „klimaneutral“ entschieden, dass bereits in der Werbung selbst aufzuklären ist, ob eigene Emissionsminderung oder Kompensation gemeint ist. Wird diese Aufklärung vorenthalten, kann daneben § 5a UWG (Irreführung durch Unterlassen) einschlägig sein; § 5b UWG bestimmt lediglich, welche Informationen als wesentlich gelten, und ist selbst keine Verbotsnorm. Belegbar ist der Beitrag über Zahlungsnachweis, Projektvertrag und die Stilllegung der Gutschriften im Register des Programms samt Projekt-ID und Vintage. Diese Unterlagen belegen die Zahlung, nicht eine Klimawirkung des Angebots. Aussagen über tatsächlich eigene Minderungen setzen eine Bilanz nach ISO 14064-1 oder dem GHG Protocol einschließlich Scope-3-Standard voraus, für Produkte nach ISO 14067, sowie eine Verifizierung nach ISO 14064-3 durch eine nach ISO 14065 akkreditierte Stelle. Zur EmpCo-Richtlinie liegt bislang keine Rechtsprechung vor; sie ist erst ab dem 27.09.2026 anzuwenden.
Typische Formulierungen in der Werbung
- „5 € pro Buchung als Klimaschutzbeitrag“
- „Klimaschutz-Aufschlag inklusive“
- „Mit Ihrem Klimaschutzbeitrag reisen Sie klimaneutral“
Übliche Nachweise und Standards
- Zahlungsnachweis und Projektvertrag zur tatsächlichen Mittelverwendung
- Stilllegung (Retirement) der Gutschriften im Register des Programms mit Projekt-ID und Vintage
- THG-Bilanz nach ISO 14064-1 bzw. GHG Protocol, wenn die Höhe des Beitrags an eigene Emissionen gekoppelt wird
- Nicht tragfähig: Zertifikate als Beleg einer neutralen oder verringerten Klimawirkung des Angebots (Anhang I Nr. 4c)
Quellenbasierte Orientierung
Produktbezogene Umweltaussage
Ob eine Aussage dieser Art zutrifft, hängt vom konkreten Produkt und von den vorliegenden Belegen ab. Maßgeblich sind die allgemeinen Vorschriften über irreführende geschäftliche Handlungen. Diese Seite beschreibt den Begriff und nennt übliche Nachweiswege, ohne eine konkrete Verwendung zu beurteilen.
Merkmale der Quellenkategorie
- Die Beurteilung erfolgt im Einzelfall anhand des konkreten Kontexts und der Verkehrsauffassung.
- Maßgeblich sind Zutreffen der Aussage, Bezugsgröße, Aussageumfang und Vollständigkeit der wesentlichen Informationen.
Abgrenzungen und weitere Kontexte
- Zutreffende, konkret belegte Aussage mit klarer Bezugsgröße ist zulässig.
- Kein Verbotstatbestand der Schwarzen Liste — eine pauschale Untersagung des Begriffs ist unzutreffend.
- Rechtsraum
- EU
- Norm
- Art. 6, 7 UCPD (i.d.F. EmpCo, EU 2024/825); Deutschland: §§ 5, 5a UWG
- Quellenstand geprüft am
- 1.8.2026
Die Bedeutung hängt vom konkreten Verwendungskontext und den nachweisbaren Tatsachen ab. Empcora nimmt hier keine abschließende Bewertung vor.
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Transparenzhinweis: Dieser Beitrag wurde automatisiert erstellt und wird fortlaufend redaktionell geprüft. Verbindlich ist allein der amtliche Text der zitierten Rechtsquellen.

