„EU-Taxonomie“
Bedeutung
Die Verordnung (EU) 2020/852 (Taxonomie-Verordnung) legt fest, wann eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig gilt. Nach Art. 3 muss sie einen wesentlichen Beitrag zu mindestens einem der sechs Umweltziele leisten — Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, Wasser- und Meeresressourcen, Kreislaufwirtschaft, Vermeidung von Umweltverschmutzung sowie biologische Vielfalt und Ökosysteme —, keines der übrigen Ziele erheblich beeinträchtigen (DNSH), den Mindestschutz nach Art. 18 einhalten und die technischen Bewertungskriterien der delegierten Rechtsakte erfüllen. Bewertet werden damit Tätigkeiten, nicht Unternehmen und nicht einzelne Produkte. Eine pauschale Aussage wie „EU-Taxonomie-konform“ hat deshalb keinen eindeutigen Bezugspunkt. Aussagekräftig wird sie erst durch den Anteil taxonomiekonformer Tätigkeiten oder Investitionen an einer benannten Bezugsgröße, mit Stichtag. Die Offenlegung für Finanzprodukte folgt aus Art. 5 bis 7 der Taxonomie-Verordnung: Art. 5 betrifft Produkte mit nachhaltigem Investitionsziel, Art. 6 Produkte, die ökologische Merkmale bewerben, Art. 7 alle übrigen Produkte, für die ein Hinweis aufzunehmen ist, dass die Taxonomie-Kriterien nicht berücksichtigt werden. Die Verordnung (EU) 2019/2088 (SFDR) regelt daneben, wie Finanzmarktteilnehmer ökologische und soziale Merkmale (Art. 8) beziehungsweise ein nachhaltiges Investitionsziel (Art. 9) offenlegen. Die Angabe der Taxonomie-Quote selbst folgt aus Art. 5 bis 7 der Taxonomie-Verordnung, nicht aus Art. 8 oder Art. 9 SFDR. Für Unternehmen außerhalb des Finanzsektors regelt Art. 8 der Taxonomie-Verordnung den Ausweis taxonomiefähiger und taxonomiekonformer Anteile an Umsatz, Investitionsausgaben (CapEx) und Betriebsausgaben (OpEx). Wird eine Taxonomie-Aussage in der Werbung ohne diese Bezugsgrößen verwendet, kommt eine Irreführung nach § 5 UWG in Betracht; maßgeblich sind Verkehrsauffassung und geschäftliche Relevanz im Einzelfall. Werden wesentliche Angaben vorenthalten, kann § 5a UWG einschlägig sein; § 5b UWG bestimmt lediglich, welche Informationen als wesentlich gelten, und ist selbst keine Verbotsnorm. Ab dem 27.09.2026 tritt für pauschale Umweltaussagen gegenüber Verbrauchern Anhang I Nr. 4a UCPD in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/825 hinzu, umgesetzt im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG. Die Einstufung nach der Taxonomie ist für sich kein Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung im Sinne dieser Ziffer.
Typische Formulierungen in der Werbung
- „EU-Taxonomie-konform“
- „Grüner Fonds nach EU-Taxonomie“
- „Investition gemäß EU-Taxonomie“
Übliche Nachweise und Standards
- Vorvertragliche Offenlegung des Finanzprodukts mit ausgewiesener Taxonomie-Quote (Art. 5 bis 7 VO (EU) 2020/852)
- Periodischer Bericht des Finanzprodukts mit dem tatsächlich erreichten Anteil taxonomiekonformer Investitionen
- Taxonomie-Quoten der Beteiligungsunternehmen (Umsatz, CapEx, OpEx) aus deren Berichterstattung nach Art. 8 VO (EU) 2020/852
Quellenbasierte Orientierung
Rechtsrahmen — Der Begriff ist nicht allein aufgrund seines Wortlauts einem Anhang-I-Eintrag zugeordnet.
Dieser Eintrag beschreibt einen Rechtsakt oder Regelungsrahmen und ist selbst keine Werbeaussage. Anwendungsbereich und Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Rechtstext in seiner geltenden Fassung.
Merkmale der Quellenkategorie
- Der Rechtsakt wird mit zutreffendem Status und Anwendungsbereich benannt.
Abgrenzungen und weitere Kontexte
- Kein Verbotstatbestand — die Nennung ist zulässig.
- Aussagen zur eigenen Konformität sind eigenständig nachzuweisen.
- Rechtsraum
- EU
- Quellenstand geprüft am
- 1.8.2026
Die Bedeutung hängt vom konkreten Verwendungskontext und den nachweisbaren Tatsachen ab. Empcora nimmt hier keine abschließende Bewertung vor.
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